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Der Israelit · 1887-07-28 · Heft 58 (28.7.1887) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 58 (28.7.1887)
Date
1887-07-28
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1043 t i! s I i i i : I denen Äunsibutter verkauft wird, müssen von da ab die dcullkche, nicht vcrwischbare Aufschrift „Verkauf von Margarine" tragen. Tie Gefäße und Umhüllungen, in denen Kunstdutter verkauft wird, müssen die in die Angcn -fallende, unverwischbare Inschrift „Margarine" und in ganzen Gebinden und ttificn außerdem Namen oder Firma des Fabrikanten tragen. Im Einzclvcrkaus darf der Verkäufer die Kunstdutter nur in einer Umhüllung abgcbcn, welche die Inschrift „Margarine" und den Namen oder die Firma des Verkäufers enthält, und erfolgt der Verkauf in regelmäßig geformten Stücken, so müssen diese die Würfelform haben. Tic Vermischung von Butter mir Margarine oder anderen Speisefetten, sowie das gewerbsmäßige Feilhaltcn dieser Mischungen ist verboten. Nur bei der Herstellung der Margarine dürfen auf hundert Gcwichtsthcilc des dabei verwendeten Fettes hundert Gewichtstheile Milch oder zehn Gcwichtstheile Nahm verwendet werden. Schweiz. Bern. Der Ecntralvorstand des schweir. Thicrschutzvcreitts hat von der Bundcskanzlci folgendes Schreiben erhalten: In Ihrer Eingabe vom 27. April l886 haben Sic die Intervention des cidg. Departements des Innern angcrufcn zum Zwecke der Unterdrückung der israelitischen Schlachtmethodc, welche im Hinblick auf Art. 4 und Art. 50 der schweizerischen Bundesverfassung als unzulässig betrachtet werden müsse. Tic Eingabe schließt mit dem Gesuch, ^diejenigen Schritte cinlritcn zu wollen, nach welchen aus dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft da? Tödten der Schlachtthicre in den öffentlichen Schlachthäusern und den Privatschlächtereien ohne vorgängigc Betäubung der Schlachtthicre durch Schlag oder Schuß verboten werden soll." Soweit das vorliegende Begehren sich als eine Rekursschrift qualificirt, ist darüber folgendes zu bemerken: Sie berufen sich zur Begründung vorerst auf Art. 4 der Bundcsvcrfaunng, indem Sie in dem Umstand, daß das „Schächten" von einzelnen kantonalen Gesetzgebungen den Israeliten gestattet, den Christen dagegen verboten werde, eine Mißachtung des Grundsatzes der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze erblicken. In dieser Beziehung müssen wir Sie darauf verweisen, daß Beschwerden, welche sich auf Art. 4 der, Bundesverfassung stützen, gemäß Art. US, Zister 3, der Bundesverfassung und Art. 59 lit. a, Lundcsgesetzcs über die Organisation dcrBundesrechtspflcge vom 27. Juni 1874 nicht von de» administrativen Bundesbehörden, sondern vom Bun» dcsgerichte zu prüfen und zu erledigen find. Anders verhält cs sich mit Beschwerden, die den Art. 50 der Bundesverfassung, auf den Ihre Eingabe in zweiter Linie sich bezieht,, zur Grundlage haben. Mit Rücksicht auf diesen Art. wäre freilich der Bundcsrath — nicht ein Departement desselben — befugt, erforderlichenfalls eine der Handhabung der Berfaffungsvorschrift und die Wahrung oder Wiederherstellung des verfassungsrechtlichen Zustandes bezweckende Maßnahme zu treffen. Allein cs ist eine konstante Praxis desBuudcsrathcs, daß er im Rekurswege nicht auf Vorstellungen oder Gesuche eintritt, die nicht in konkreter Weise gegen genau bestimmte Entscheide, oder Verfügungen der kompetenten kantonalen Lbcrbchörden sich richten. Sic haben es unterlassen in Ihrer Eingabe von dieser konkreten Voraussetzung des RekurSrechtcs auszugehcn: der Bundesrath kann sich daher nicht veranlaßt finden, vom Standpunkt des Nckursb chörde aus auf Ihr Gesuch näher cinzutrcten und über dasselbe einen materiellen Entscheid zu fällen. Nun stellt sich aber das vorliegende Memorial nicht lediglich als Rekurs, sondern in zweiter Linie als ein Gesuch dar, durch welches die Herbeiführung gewisser legislativer Maßnahmen, bctr. die Vichschläckkcrci bezweckt wird. Ter Bundcsrath hat nicht ermangelt, die Anregung nach dieser Nkchtung einer einläßlichen Prüfung zu unterziehen. In Art. 10 des Dundcsgcsctzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vorn 8. Februar 1872 ist eine Kontrolle der Metzgereien vorgesehen. Jenes Gesetz verfolgt indcsicn hauptsächlich den Zweck, die Einschleppung und Verbreitung gemeingefährlicher Viehseuchen zu verhüten, und der citirtc Artikel soll spccicll dazu dienen, bei den geschlachteten Thicrcn das Vorhandensein allsälliger ansteckender Krankheiten zu constatiren, um durch geeignete Schutzmaßregeln am £rte ihrer Herkunft der Ausbreitung der' Seuche Einhalt thun zu können. Tie einschlägige Vollziehungsverordnung vom 11. Tczcmber 1886 geht noch weiter, indem sic in Art. 100—104 Vorschriften aufstellt, welche den Verkauf von gcsundheitschädlichcm Fleisch verhindern sollen. In keinem dieser bisherigen bundesrechtlichea Erlasse ist indessen das Schlachtvcrfahren oder überhaupt die innere Einrichtung der öffentlichen und privaten Schlächtereien festgesetzt worden, diese Fragen

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