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Der Israelit · 1887-06-23 · Heft 48 (23.6.1887) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 48 (23.6.1887)
Date
1887-06-23
Page
– (sequence 19)
Language
German
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Inden zu einem eigenen Schulverbande aus Antrag des Dorsiandes der Synagogen-Gemcinde angeorbnci worden. § (55. Tie Regierung Kat in solchem Falle über die beabsichtigte Schulircnnuug und den dazu entworfenen Einrichrungsplau die Kommunalbchörde des Lrtes und die übrigen Interessenten mit ihren Erklärungen und Anträgen zu vernehmen. Zr 66. Ergibt sich hierbei ein allscitigcs Einverständniß über die Zwcckuiäßigkeit der Schulabtrenuung und über die Bedingungen der Ausführung, so ist die Regierung befugt, die cunvrcchenden Fcslsexungen und Einrichtungen unmittelbar zu lrcffen. Im Falle obwaltender Tiffcrcnzcn bleibt die Entscheidung dem Minister der geistlichen :c. Angelegenheiten Vorbehalten. Kd 8^:7. Eine nach ^64—66 cingerichrcte jüdische -schule hat die Eigenschaften und Rechte einer öffentlichen Schule. A n m c r k. Tic jüdischen Schulen flnb gleich den christlichen neben der stanfindcndcn Lokalanisicht der Aufsicht des betreffenden Krcisschnliuspekrors zu unterstellen. Erl. des Cbcrpräfidcntcn der Rbcinprovin; vom 24. März 1 .S7-4 auf Grund eines Min.-Erl. vom lv. März 1874 (1?. 111.) Insbesondere gelten dabei folgende nähere Best mmungen: 1) Tic Unterrichtssprache in einer solchen Schule muß die deutsche sein. 2) Tic Errichtung und Unterhaltung dieser Schule liegt in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung den jüdischen Einwohnern des Schulbezirks allein ob. Tic Aufbringung der erforderlichen Kosten wird nach § 58 bewirkt. - A nutcrf. Tic Regierung scM die Gehälter der Lehrer au solchen jüdischen Schulen fest. Vcrpffichter zur Ausbringung der Gehälter ist die betreuende jüdische Schulrcsp. Synagogcngemcindc. M.-E. v. 2l. Fcbr. 1872. Iernralbl. S. 226. (Jedoch s. auch das Folgende .«ul». Rr. 3) Wo die Unterhaltung der Lrrsschulen eine Last der bürgerlichen Gemeinde in. haben die Juden im Falle der Errichtung einer eigenen öffentlichen Schule eine Beihilfe aus Kommunalmittcln zu fordern, deren Höhe, niit Berücksichtigung des Betrages der Kommnnalabgaben der jüdischen Einwohner, der aus der Kommnnalkaffe für das Snsschulwescu sonst gemachten Verwendungen und der Erlcichtcnrng.' welche dem >iommnnalschu!wcse» aus der Vereinigung der jüdischen Kinder in einer besonderen Säule erwächst, zu bemessen und in Er-! maugelung einer gütlichen Lereinbannrg von den Ministern der geistlichen :c. Angelegenheiten und des Innen! fcstzusetzen ist. A n m e r k. I. Vorstehende Bestimmungen sind im M.-E. v. II. Scpt. 1873, Zentralbl. 1874, S. 403, des näheren ansgcführt. An merk. 2. Tie Verwendung des zurAufbefferung der Lehrergehältcr bestimmten Staatsfonds auch für jüdische öffentliche Schulen ist prinzipiell nicht ausgeschlossen. M.-E. v. 4. Dez. 1873. U. 44245. 4) Tie Juden werden, wenn sic eine öffentliche jüdische Schule unterhalten, sowohl von der Entrichtung des Schulgeldes, als auch von allen unulinclbarcu persönlichen Leistungen zur Unterhaltung der ordentlichen Trtsschulen frei. 5) Ter Besuch der öffentlichen jüdischen Schulen bleibt ans die jüdischen Kinder beschränkt. Än mcrk. 1. Tic Bestimmung ist auch durch die Verfassung v. 31. Jan. 1850 nicht aufgehoben. Ä.-E. Solche öffentliche „Jüdische Schulen"' fehlen noch. Viele Gemeinden sind in der Lage solche Schulen cirrrichtcn zu können, aber cs fehlt die Anregung dazu. Im Interesse des jüdische» Lchrersiandes, im Interesse der jüd. Jugend und im Intcrcffe unserer heil. Religion wäre cs wünschcnswcrlb, solche Anstalten zu gründen, daß nicht nur jüdische Religion gelehrt werde, sondern daß der ganze Unterricht in jüdischem Geiste erfolge, von' diesem getragen und gefördert werde zum Heile und zum Segen unserer heiligen Religion. Die zweite Prüfung der israek. Ekemcnlarteörer. Wie arbeitet, strebt und schafft der Jüngling, welcher sich den Lehrberuf erwählt hat.' Schon während der >rindcr;cit, der Schulzeit, der schönsten Icir des Lebens, umfängt ihn ein heiliger Ernst, und während feine Schulkameraden draußen spielen, lustige Streiche neiden, sist er hinter seinen Büchern, lernend und rcpeiircnd. Ein ernstes Wesen, welches nicht zu fciiicm Alter paßt, ist ihm eigen, denn schon ist in seiner Brust die Stimme wach, welche ihm zürnst: zügle dich, denn du mußt später selbst ein gutes Beispiel geben, und „jung gewohnt ist alt gcrhan". Ter israelitische Knabe, der sich für für den Lehrberuf auSbildcn will, hat die doppelte Arbcil. Außer den profanen Fächern, die er sich cinzuprägcn hat, verlangt das Studium des Hebrä-

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