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Der Israelit · 1887-06-23 · Heft 48 (23.6.1887) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 48 (23.6.1887)
Date
1887-06-23
Page
– (sequence 18)
Language
German
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«IS Die jüdischen Schulen. (v* aicbt jüdische Schulen seitdem das Iudenthum cristirt. Tas jüdische Volk har sich von jeher bestrebt seiner Jugend eine Bildung angcdcihen zu lassen, welche dieselbe befähigt, den Atampf mit denr Mcbet:. den Mampf hui* Tasein anfzunchmen. Und da» jüdische Volk hat stets einen dreifachen stampf zu führen gehabt. Ter erste Mampf, der Mampf ums Tasein, har Israel nie ernstliche Sorge bereirct: Genügsamkeit, Ileiß und Sparsamkeit, diese drei Tugenden schützten Israel stets vor Armuth und Rolh. Ter zweite Mampf, der Mampf um die heilige Thora, um unsere Religion, er kostete unser Volk Ströme Blurcs: viele der Edelsten und Besten unserer Borclrcrn sielen in diesem Mampfe, aber Israel unterlag nicht. Wie ein Phönir stieg die Treue des Volkes zur Thora aus der Asche seiner Märtyrer, stets auf's Rene zum Mampfe bereit. Ter dritte.Mampf, der schwerste, tft_bcr Mampf gegen die (Gleichgültigkeit und Unwistcnheit im eignen Mager. Ilm aus diesem Mampfe siegreich hervörzugehcn, bedurfte Israel der Schulen, gründete cs Schulen, die sich im Mause der Zeiten verschieden gestaltet haben. Tie Sucht, sich mir Fremdem und Fremdländischem zu vermischen, findet man in nuferem Bolle schon sehr frühe und auch heute noch gar häufig; so kam cs, dast, obfchon isr. Schulen cristincn, Israeliten ihre Minder in fremde selbst in ausschließlich coufcffionclle Schulen schickten: dadurch verwaisten die vorhandenen Israel. Schulen. Wie wenig isracl. Schulen giebr cs in^ unserem deutschen Barerlandc! Es wäre iulcrenanr, die Frage zu erörtern, welches der Grund dieser Erscheinung ist. Freilich hat der Mamvs, den hcuteznrage die Privarschulc auszufechten hat, ganz besonders die isracl. Schule, die ju größte,»Heils als Privatschulc eristirr, betroffen, und da die Ansordcruugcn, welche der Staat an sog. staatlich berechtigte und conceffionirte Schulen stellt, sehr grost sind, kann sich nur eine grosse isr. Gemeinde den Mrrrus einer isracl höheren Mnabcnschnle (höhere Bürgerschule, Realschule etc.) gestatten. Ein isacl. Gumnasinm, obschou cs dringendes Bedürfnis; ist, eristirt noch nicht und die Errichtung eines solchen bleibt der Zukunft Vorbehalten. Oessentliche höhere Töchterschulen für Israels Mädchen gibt cs einzelne: da aber die höheren Töchterschule» noch im Statur? nascendi sind, man noch über Ziel und Blau derselben fortwährend streitet, wären diese eher zu entbehret!, denn durch isracl. Pensionäre und Privarschulen ist für die Erziehung isr. Mädchen nach religiösen Grundsätzen mehr oder weniger gesorgt. Unser Hauptaugenmerk ist auf die Errichtung isr. Volksschulen und wo dieses unmöglich ist, auf die Errichtung guter Ncligionsschulen zu richten. Betrachten wir die Bedingungen, an welche das Gesetz die Errichtung isr. Volksschulen knüpft: Rach dem $ Ort des preußischen Gesetzes vom 23. Juli 1X47 „gehören die schulpflichtigen.Minder der Juden den ordentlichen Elementarschulen ihres Wohnortes an.- Ter § 01 bestimmt: „Tie Juden sind schuldig, ihre Minder zur regelmäßige» Thcilnahmc an dem Unterrichte in der Örrsschule während des gesetzlich vorgeschnebenm Alters anzuhalten, sofern sie nicht vor der Schulbehörde sich answeisen, daß ihre Minder anderweitig durch häusliche Unterweisung oder durch ordentlichen Besuch einer anderen vorschriftsmäßig eingerichteten öncntlichen oder Privat-Mchranstalt einen regelmäßigen und genügenden Unterricht in den Elementarkennrniffen erhalten." S 02. Zur Theiluahme an dem christlichen Religionsunterricht sind die jüdischer: Minder nicht verpflichtet; eine jede Synagogengemeinde ist aber verbunden, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterricht fehlt. Als besondere Religionslchrer können nur solche Personen zngelanen werden, welche zur Ausübung eines Eleuicntar-Amtcs vom Staate die Erlaubnis; erhalten haben. Tabei ist zu benicrkcn, daß die voll st ä n d i g e Mehrerpnifnng nur dann erforderlich ist, wenn der Betreffende an einer, in einer Stmagogengemeinde errichteten Religions -Schule Unterricht errheilcu will. Ta, wo eine solche Einrichtung n-'chl besteht, kann Schächtern und ähnlichen Personen ohne Ablegung der Prüfung die Erlaubnis zur Erlheilnng des Unterrichts im Hebräischen und in der Religion gestaltet werden. Tiefe Erlanbnlß beschränkt sich jedoch nr:r aus den Ort des jeweiligen Auscnthaltcs. Tiere Religionsschulen haben für die Mehrer etwas Gefährliches. Sie werden nämlich vom Staate nicht als öffentliche Schulen anerkannt und die an derselben wirkenden Mehrer werden nicht zur ^cnuitorialprüfung (in Hesicn) zugelassen. Eine öffentliche Schule isr eine »ach den $$ 04 —00 des Gesetzes vom 20. Juli 1X47 errichtete Schule. Tiefe Kr lauten: Ist in einem Orte oder Schulbezirk eine an Zahl und Vernrögensmittelu hinreichende christliche und jüdische Bevölkerung vorhanden, nur auch für die jüdischen Eiinvodrrcr ohne deren llederdürdung eine besondere önemliche Schule anlegen zu können, so kann, wenn sonst im allgemeinen Schulinrcrcffe Gründe dazu vorhanden sind, die Absonderung der'

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