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Der Israelit · 1887-06-09 · Heft 44 (9.6.1887) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 44 (9.6.1887)
Date
1887-06-09
Page
– (sequence 11)
Language
German
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791 krlciichtcn Gebieters zu überreichen, in dcm dicscr ankündigt, daß cr nächstens unscr Königspoar, dann die Stadt Rom und Italic» mir seinem Bcsnchc bcchrcn werde. Der Gesandte des Sultan? wird ungleich unserem erlauchten Königspaare mehrere kostbare Geschenke seines erhabenen Gebieter? überreichen. Dr. Gregory d'Arbcla wird aus diesem Anlässe in scierlichcr Audienz von unserem Königs- Paare empfangen worden. Von hier begibt sich derselbe daun nach Fez, nm dem Kaiser von Marokko, Sultan Sidi Mulay Hayan, gleichfalls ein Handschreiben feines Gebieters zn überreichen, in dcm dicscr seinem marokkanischen freunde die Absicht kund gibt, von Europa ans nach der Hafenstadt Tanger kommen zu wollen, damit beide Sultane sich dort persönlich begrüßen und sprechen sollen können. Bei beiden Begegnungen, d. h. sowohl hier in Rom, als auch in Tanger wird Dr. Gregory d' Arbcla zugegen fein und wird cr hier zugleich auch als Dolmetsch seines erhabenen Gebieters fungircn, da Said Borgosch nur arabisch spricht. Tic Ankunft d' Arbcla's hat hier Sensation gemacht, da cs feit Iahrhnndcrtcn gewiß jeßt wieder der erste Fall ist, daß ein mohamcdanischcr Fürst einen Inden al? feinen Abgesandten an einen christlichen und dabei zugleich auch au einen moslimischcn Hof sendet. Heber die Resultate der Audienz, welche Dr. Gregory d' Arbcla bei imscrem erlauchten Königspaare haben wird, werde Ihnen ansführlich berichten. R u m ä n i e n. Or. Bukarest, Juni. Ans Iaiiy wird gemeldet, daß der llmerlicutenant Dokßakc I o a u owicz vom 7. Ealaraschi-Rcgimcnt, nach der :r. Eskadron versept, von seiner bisherigen „Abschied" nehmend, keinen würdigeren Abschluß seiner Dienstzeit bei der 2. Eskadron fand, als dadurch, daß cr zivci Stnndcrr lang in grausamer Weise die Unteroffiziere Pascal Eriuca und Äacarcscn, sowie die Soldaten Balarr, Ftorcscn, S a l m a n o w i ß, B ri g, R a p p a p o r t, Abraham Mayer und Hermann Joseph schlug. Wie Sic sehen, hat der Herr Lieutenant seine Wohlrhatcn nicht nur mit „vollen Händen", sondern auch in Berücksichtigung des Art. 41 des Bcrl. Bern. bezw. Art. 7 der rurnän. Berfsssling „ohne Unterschied der Konfession" und sogar nnter Begünstigung der „Fremden" von ■\‘4: *;t vcrlhcilt. So sehr cs mir wehe thut über eine sotckc Sache zu scherzen, weil die armen Ovl'cr der osnzicrshcrrlichcn Bcßialität nach dcm 2lktus des Abschiedes ins Nazareth transvortirt werden mußten, muß ich doch korrsiatiren, daß im Militär-, wie im bürgerlichen l'cbni Borkommnisse ähnlicher Art die einzigen Borthcile, ja Begünstigungen find, welche „wir Fremden" in Folge der Gleichberechtigung von 1878 bezw. 1*79 in Rumänien auch amtlich erlangt haben, nachdem wir fie privatim schon lange vorher besaßen. Im vorliegenden Fall find die Israeliten freilich in der guten Gesellschaft ehrlicher Ehristenmcnschen und ihrer Oberen dazu. Aber, geschieht ihnen schon recht, den christlichen Rumänen! Ter Herr Lieutenant find ein geborener von — Serbien, sowohl nach seinem Vornamen „Dokßakc", als auch noch mehr nach seinem Familiennamen „Ioanowitsch." Es läßt sich doch aber von einem Serben nicht erwarten, daß cr für Rumänen Liebe und Erbarmen im Herzen tragen soll. DaS sollen nur noch die „Fremden", um-cs nicht anerkannt zu sehen! Ich habe Ihnen heute eine Mitthcilung von unberechenbarer Tragweite zu machen, die ich zwar schon seit mehreren Tagen besitze, aber nicht geben tvolltr, weil ich eine amtliche .Kundgebung abwartctc. Diese liegt mir nun vor. Ter k. k. östcrrcichischnngarischc Gencralkonsul Suzzara in Bukarest erlaßt unter Nr. 5007 folgende Benachrichtigung: „Kraft einer Dcrstüudignng, die am 2. (14.) Mai l SS7 zwischen der österreichisch ungarischen und der rnmäuischcn Regierung erfolgte, werden die östcrrcich-nttgarischcn Behörden (Konsulate natürlich 1 in Rumänien vom l. Januar 1*88 neuen Stils an ihren Schuß Niemanden mehr gewähren, als den „wirklichen" österreichisch-ungarischen Unlerthanen. „Die österreichisch-ungarischen Schutzgcnoffcn („Siiditcn") werden von jenem Zeitpunkt an die Intervention der österr.-ungar. Behörden nicht mehr aurufcn können, sondern sic werben in alle» Beziehungen den rumänischen Landesgescycn ttnterworscn sein, wenn sie bis dahin nicht das österr.-ungar. oder ein „anderes" Bürgerrecht erworben haben werden. „Die nnterzcichnetc Konsutarbchördc ist bereit alle Ausklärungcn zu geben in Bezug auf die Art, wie die bisherigen Schußgcnoycn die österr.-ungar. Bürgcrcigcnschast erwerben können, sowie über alle aus die Aushebung der „Suditcn"-Bczlch»ngc» sich knüpsenden Fragen Ausschlüsse zu crthcilcn.*) Diese Bekanntmachung und die ihr zu Grunde liegende Konvention würden uns nicht intcrcssircn» wenn die rumänischen Ocsterreichcr nicht zum größten Dhcit Israeliten wären. Und was wir daraus entnehmen können, ist, daß die rumänische Regierung von der österreichischen als *) ^xch bade dai Lchlislück aus dem Rumänischru über» setzt.

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