Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 28 (1887)
- Issue
- Heft 41 (26.5.1887)
- Date
- 1887-05-26
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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721 Ende sind. Die zersprungene Glocke des Präsidenten, so schreibt die frankfurter Zeitung, ist der letzte Triumph des Antisemitismus im Parlament, und die Kreise der besseren Gesellschaft halten ihn nicht mehr für disknssionsfähig. — Was die Verhandlung selber anbetrifft, so klärt juch der sonderbare Kommissionsbcschluß nunmehr auf. Tie Kommission stellte sich materiell allerdings voll und ganz auf den Boden der jüdischen Gegenpclitioncn, gleichwohl aber wollte sie keine Entscheidung darüber treffen, welche von den verschiedenen Lchlachtancn die allein richtige sei; vielmehr käme es für ieet darauf an. zu einer reiflichen Erörterung nnd Prüfung der frage seitens der verbündeten Regierungen die Anregung zu geben, und allein darum wurde in dem Kommissionsamrage das rituelle Schächten nicht ausdrücklich ausgeschlossen, weil die Kommission glaubte, daß hierin eine Stellungnahme für eine Schlachtmethodc liegen würde, welche vermieden werden sollte. Wie sehr die Kommission die Gründe der Gegcnpctitiouen anerkannte, zeigen folgende Sätze aus dem voni Abgeordneten v. Goldfus verlesenen Berichte: „Wenn in 2025 gegen die Bestrebungen der Thierschutzvercine gerichteten Petitionen von den Vorständen jüdischer Gemeinden bezeugt werde, daß ihren jüdischen Glaubensgenossen religionsgefevlich untersagt sei, den Schlachuhicrcn vor dein rituellen Schächten irgendeine Verletzung beiznbringen, wie solche durch Kopsschlag oder Gcuickstich unvermeidlich erscheine; und wenn im Anschlüsse hieran von den anerkanntesten Meistern der Phisiologie und Vetcrinärknndc in einer überwältigenden Zahl sachverständiger Gutachten anerkannt werde, daß das rituelle Schlachten keinesfalls für schmerzhafter erachtet werden könne, als andere Tödtungsarten auch, so erscheine es, nach Ansicht des Referenten, angczcigt, dieser Sachlage in dem über die Behandlung der vorliegenden Anträge zu fassenden Beschlüsse Rechnung zu tragen. Von einem Mitgliede wurde ausgcsührt, gewiß sei jede Qual, ohne berechtigten Zweck, den Thicren zu ersparen, ober doch zunächst und zumeist wieder der Menschen wegen; cs gebe noch andere Thicrauälcrcicn. bei denen viel mcdr eine Abhilfe geboten erscheine. Ter Verband der Deutschen Thicrschutzvereine habe einen bcwundcrungsrvürdigen Eifer entwickelt, das Ziel seiner Bestrebungen zu erreichen: andererseits seien aber auch von den Vorständen israelitischer Gemeinden ganz außerordentliche Anstrengungen gemacht worden, um nachzuweiscn. daß die Angriffe gegen das rituelle Schächten der Begründung gänzlich entbehrten. Vor Maßnahmen, welche die Vorschriften der strengen Anhänger des mosaischen Glaubens in betreff des Schlachtender zum Genüsse bestimmten Thiere, angriffen, müsse auf'S dringendste gewarnt werden, man stoße dort, wie aus der Menge der vorliegenden Gegenpetitionen zu ersehen, auf ebenso berechtigten, wie energischen Widerstand. — Die Thierschutzvereine aber schädigten ihre Sache durch Uebertrübung und nichlwisscnsch östlich esBorgehen. Eie beschränkten sich nicht darauf, eine Pflicht des Menschen gegenüber den ihm zum Genüsse bestimmten Thicren geltend zu machen, sondern sie behaupteten das Bestehen eines Rechtes der Thiere, das der Mensch zu achten und tatsächlich zu erkennen habe. Bon dieser Annahme ausgehend, hätten die Vereine seinerzeit auch an die Bischöfe eine Denkschrift gerichtet mit der Bitte um Verteilung derselben an die im Bisthum amtirendcn Seelwrger. Darin werde das Thier als ein Rechtssubjekt dargcstcllt und der Wunsch ausgesprochen, dessen Rechte zu wahren. Solchen Erörterungen könne man nur durchaus unsympathisch gcgcrrübcrstehen. Bezüglich der rituellen jüdischen Schlachtmcthooe lägen eine Menge wissenschaftlicher und fachmännischer Gutachten der bedeutendsten Gelehrten und Praktikter auS Deutschland, Oesterreich und der Schweiz vor, aus denen sich ausnahmslos ergebe, daß in dem Schächten nicht nur keinerlei Grausamkeit zu erkennen sei, sondern daß. wenigstens teilweise, diese Art der Schlachtmethode sogar als die mindest schmerzliche bezeichnet werden mime und besonders geeignet erscheine. eine vorzügliche flcisckmahrnng zu gewinnen. — So lange dergleichen Urthcile nicht widerlegt seien und fortgesetzte forschnngcn bei dcnfachmänncrn und Sachkennern nicht einen vollständigen Umschwung der zur Zeit geltenden Ansichten hcrbcigcführt hätten, widerstrebe cs allen wissenschaftlichen Gr u H b f Ä s e n, mit irgend welchen Maßregeln gegen das Schächten vorzugehcn. Hieraus entspringe der Wunsch, das Votum des Rcfercnten noch durch den Zusatz zu beschränken: „daß durch Abänderungen des Strafgesetzbuches das rituelle Schächten nicht berührt werde." . . . Tiefer Passus wurde bekanntlich abgelchnt» ebenso der Zusatz „unter tunlichster Schonung rcli-' grösser Gebräuche", wie der Beschluß des Plenums zeigte, in übertriebener Befürchtung. Run, selten ist eine redliche Bemühung von so herrlichem Erfolge gekrönt worden, wie in diesem falle. Wir können die Akren über die jahrzehntelange Agitation gegen das Schächten schließen und wollen cs rhun mit innigen Tankworrcn gegen alle jene Männer, die die imposante und siegreiche Gcgcnagitation ins Leben gerufen und durchgeführt haben.