Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 28 (1887)
- Issue
- Heft 40 (23.5.1887)
- Date
- 1887-05-23
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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704 der Antrag der Commission angenommen würde, geschildert haben. Abg. B r ö m e l: Ich möchte den Primipalantrag des Abg. Windthorst ebenfalls zur Annahme empfehlen. Das speciell von dem Verbände deutscher Thicrschutzvcrcine zu der Cache gelieferte Material reicht nicht aus, um den von der Commission in dieser Angelegenheit vorgcschlagencn Beschluß zu fassen. In einem Punkte herrscht Klarheit. nämlich über das Schächten nach jüdischem Ritus. Mir ist selten ein Fall vorgekommcn. wo allgemein ausgestellte Behauptungen so gründlich und schlagend widerlegt worden sind, wie die in der Petition ausgestellte Behauptung, daß das Schächten im höchsten Maaße eine Thierquälcrci enthalte. In 52 Gutachten von Professoren der Physiologie deutscher und fremder Universitäten und einer Reihe anderer Autoritäten und dem Bericht der Commission des sächs.schen Ministerium des Innern wird einstimmig erklärt, daß beim rituellen Schlachten von einer Thicrquälerci keine Rede sein! könne. Ten Beschluß der Commission, den auch dort gestellten Antrag Windthorst abzulchnen, damit cS nicht den Anschein gewinne, als wolle sie einer der jetzt üblichen Schlachtmcthoden den Vorzug geben, verstehe ich nicht recht. Ter beantragte Zusatz ist nichts als der Ausdruck der Toleranz, der nach meiner Meinung allen Andersgläubigen in vollem Maße gewährt werden muß. Cs würde einen seltsamen Eindruck außerhalb des Hauses machen, wenn man selbst die rhunlichste Schonung religiöser Gebräuche durch den Beschluß des Hauses ausdrücklich perhorrescire» würde. Abg. Miguel: Ich möchte die Commission gegen die Vorredner etwas in Schutz nchtuen. Sie hat nicht beabsichtigt, daß bei der von ihr gewünschten gesetzlichen Regelung die rituellen Gebräuche der Juden irgendwie außer Acht gelassen werden. Wir sind also sämmtlich in dieser Beziehung einig. Für den Fall, daß der Principalantrag des Abg. Windthorst nicht angenommen würde, möchte ich ihn bitten, das Wort „thunlichsl" in seinem zweiten Anträge zu streichen. Ich weiß nicht recht, was das heißen soll. Wir wollen doch die rituellen Vorschriften der Juden bei jeder neuen Gesetzgebung beachtet wissen, weil wir uns aus den Gutachten hervorragender Gelehrter überzeugt haben, daß diese Art des Tödtcns von Thicrcn keine Grausanrkeit ist. gegen die Humanität nicht verstößt und darüber gar kein Zweifel obwalten kann, daß sie durch das Bckcnntniß einer großen Anzahl deutscher Unterthancn geboten ist. Ich bin überzeugt, daß man in Tcutj'chland, so lange die Grundsätze der Toleranz und gegenseitigen Achtung der deutschen Bürger noch Geltung haben, über solche nnzwciselhasr tief eingewurzelten religiösen Gefühle binweggchca kann bei einer Frage, wie der vorliegenden, wo es doch mindestens zweifelhaft sein muß, ob daS rituelle Schächten nicht geradezu als eine zweckmäßige und humane Einrichtung anzuschen in. Tie Petition der Thicrschutzvercine Kalte ich nach meinen Erfahrungen in allen Punkten für begründet. Ich bin überzeugt, daß man in Tcutschland bis dahin viel zu wenig die großen Uebclstände bei der verschiedenen Art des Tödrens von Thieren berücksichtigt Kat, daß wir in dieser Beziedung gegenüber andern Rationen weit zurückgedlieden sind, und daß zweckmäßig hier nur durch die Reichsgesetzgebung eingeschriüen werden kann. Richtig ist allerdings, daß auch durch lokalyolizciliche Verordnungen in dieser Beziehung geholfen werden kann. Aber einesthcils ist die Frage, welche Art des Tödtcns bei den verschiedensten Tbicrartcn die beste ist, an sick^ zweifelhaft, und cs stehen die technischen und winenschastlichcn .Kenntnisse den lokalpolizcilkchcn Behörden durchaus nicht immer zu Gebote; zweitens kann ich nicht zugebcn, daß zum Erlaß solcher Polizcivcrordnltngcn und zur strengen Durchführung derselben der humane Sinn und die Einsicht davon schon in alle polizeilichen Behörden in genügendem Maße cingcdrungen ist. Man kann ja eine Reihe von Einzelheiten den Lokalpolizcibchördcn überlagert aber cs müssen einige ganz klare Grundsätze festgestellt werden. Ter Vorschlag, daß die Thiere gcrödtet werden, nachdem sie vorher besinnunglos gemacht sind, ist völlig durchführbar. Lb cs möglich ist, bei dem rituellen Schächten hinterher, nachdem der Schnitt geschehen ist, eine Betäubung der Thiere zu bewirken, vermag ich nicht zu bcurtheilen. In dieser Beziehung scheinen mir die Ansichten in den betheiligtcn Kreisen selbst verschieden zu sein. Sofern es möglich ist, würde ich nicht anstchcn, dieses selbst vorzuschrciben: sofern aber dadurch in das religiöse Gefühl der Juden cingegriffcn würde, müßte cs unterbleiben. Ich würde es daher mit Freuden begrüßen, wenn nach dem Anträge der Commission die Petitionen der Neichsregierung zur thnnlichstcu Berücksichtigung überwiesen würden, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf das Schächten beziehen, eventuell stimme ich für den Antrag Windthorst unter Wcglannng des Woncs ^thunlichst." Ich würde sonst selbst einen dahin zielenden Antrag stellen. (Siehe Schlitz ia der Beilage.) r