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Der Israelit · 1887-05-02 · Heft 34 (2.5.1887) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 34 (2.5.1887)
Date
1887-05-02
Page
– (sequence 4)
Language
German
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598 dem Zuge folgen. Man ersieht also nicht recht, wozu die behördliche Maßregel, wenigstens was den Transpott betrifft, soll. DaS neue Teeret verletzt auf das tiefste die religiösen Gefühle der tunesischen Israeliten. Einer ferneren Sitte gemäß, legen sie Werth darauf, selbst ihre Tobten nach dem Gottesacker zu tragen. Sic betrachten dies als eine Pflicht und eine letzte dem Verstorbenen schuldige Ehre. Außerdem wollen sie die alte Sitte beibehalten, daß Reiche und Arme ohne Unterschied und Pomp begraben werden, wogegen die neue Verordnung Elaffenunterfchiede cinfühtt. Diese Sitten und Gesinnungen sind zweifelsohne sehr achtbar, und da man sich hütete, den Traditionen der Muselmänner nahczurrctcn, so hätte man die eingeborenen Israeliten, wenn man auch berechtigt war, bei ihnen auf größeres Assimilationsvermögcn zu rechnen, in dieser Gcwiffcnssache mit mehr Schonung behandeln sollen. Roch einen andern ernsten Einwand machen die Juden gegen das neue Gesetz. Bis jetzt war der Dienst bei den Tobten freiwillig, folglich unentgeltlich; doch verfehlte die Familie des Verstorbenen nicht, der Gemeinde eine ihren Verhältnissen angemessene Gabe zu verabreichen. Diese Geschenke bildeten eine der Haupteinnahmen der Gemeinde. Wenn man das Elend der großen Mehrheit der tunesischen Israeliten kennt und die Armuth der Gemeinde, so wird mau ohne Mühe die Bedeutung dieser Frage erkennen und die mißlichen Folgen, welche für sie, für dre vielen Armen, die sie unterstützt, und für die bedeutenden Schulen, die sie unterhält, durch den Wegfall dieser Einnahmen entstehen müssen. Ter General-Resident, Herr Massicanlt, welcher übrigens nur die unter seinem Vorgänger vorbereitete Maßregel unterschrieb, hat zum Theil die von der israelitischen Gemeinde vorgcbrachten Rcclamationcn gewürdigt. Es wurde beschloßt», daß für die jüdischen Bestattungen die Träger des concesstonirtcn Unternehmers Juden fein müßten, und daß überdies die von demselben zu beanspruchende Taxe ihm von der Gemeinde gezahlt werden würde, wogegen diese ihrerseits fortfahren könnte, in Gestalt von Geschenken, da- Entgcld entgcgenzunehmen, welches die Familien für den Bestatlungsdienst aussctzcn. Es ist klar, daß die Israeliten hieraus nur eine thcilweise Befriedigung ziehen können, denn die Taxe, welche die Gemeinde dem Unternehmer wird zahlen müssen, ist für sie ein effectivcr Verlust, da der betreffende Dienst bisher ohne Kosten geleistet wurde: für eine so geringe Lasse ist dieser Verlust sehr fühlbar. Man wundette sich, daß die drei Israeliten, welche im Stadtrath Sitz und Stimme haben, gegen die Maßregel nicht protestitt haben. Wir wissen nicht, ob sie der Verhandlung beigewohnt, und warum sie für diesen Fall zu Gunsten der neuen Organisation gestimmt. Wir wissen ebensowenig, ob sie in ihrer Eigenschaft als Juden und Vertreter der Gemeinde diesen Sitz einnehmen. Tie Ausführung der neuen Verordnung vom 20. März ab wurde den Israeliten am 19. März angezeigl. Selbst wenn sie gegen diese Verorduuug nicht sehr ernste Einwendungen hätten, würde man ihre Aufregung gegenüber einer Maßregel, die an bundettjährigen Gewohnheiten und an den tiefsten Gefühlen der Menschheit rüttelt, verstehen und entschuldigen. Diese Aufregung steigerte sich noch» alS man plötzlich erfuhr, daß vermittelst einer Verorduuug vom 20. März 1857, der General-Präsidcut der tunesischen Municipalität einen Pföttner-Conttolleur an den israelitischen Kirchhof und einen zweiten au den muselmännischen Gottesacker gefetzt hätte. Tiefer Pförtner hatte den Auftrag erhalten, die Bestattung-Z- Erlaubnißfcheine, welche die Behörde ausstellr, m Empfang zu nehmen und zu venficiren. Soweit wäre alles in Ordnung; aber außerdem mußte er die Schlüssel des Kirchhofs an sich behalten, was so vicl^bedeutet, als daß die Behörde den Kirchhof in Besitz nehme. Tiefer Gottesacker ist ein Besisthum der Israeliten und eS ist fraglich, ob die Verordnung des Stadttaths, abgesehen von der Schroffheit der Maßregel, nicht auch das Gesetzliche überschritten hat. Jedenfalls ist die Behörde nicht in derselben Weise gegen die Ehristcn verfahren; che sie Besitz nahm von ihrem Begräbnißplatz. bat sie ihn gekauft. Dieser Unterschied mußte bei den Israeliten Aergerniß Hervorrufen und die Unruhe, welche sich ihrer bemächtigt hatte, bei den eiugesührten Erneuerungen, noch steigern. Als die tunesischen Israeliten am 20. März zum ersten Mal ihre Tobten, dem neuen Erlaß gemäß, bestatten mußten, als sie ihre alten Gebräuche abgeändett, und ihren Begräbnißplatz von einem städtischen Beamten bewacht sahen, empfanden sie großen Schmerz. Am 20. und 21. März fanden einige Unruhen statt; es wurden Steine gegen die Fenster der Bürgermeisterei geschleudert, das Haus des Vize-Präsidenten der städtischen Verwaltung wurde einen Moment belagert, die Inden schnarr Glieder mir der Muniewalirär! und hatten eünge Stteitigkeireu mir der Polizei, welche sich bei bitter Gelegenheit fest und fticdlich gesinnt zeigte Maa

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