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Der Israelit · 1887-03-24 · Heft 24 (24.3.1887) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 24 (24.3.1887)
Date
1887-03-24
Page
– (sequence 4)
Language
German
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428 .Hannemann, 16) Frau Hannemann, 17) Frau Herkwitz. 18) Schmidt, 10) Ziesewitz, 20) Fahrenrrug. 21) Ludwig Diamant, 22) Frau Diamant, 2.rj Wonlicö Roack, 24) Wilh. Roack, 25) Johann Wnrtig, 2<r) Frau 3tcbcrt, 27) Frau Schulz, 28) Frau Prollius, ferner 20) der Schächter 2.U oll. — Als Sachverständige sind der Rabbiner Tr. Uugerleider und mehrere Schächter zur Stelle. Das Schöffengericht hatte anfänglich die Einleitung des Verfahrens abgelehnt, da nach feiner Auffassung die 5tnufer des qn. (Geflügels darum keine Bermögensbefchädignng erlitten haben, weil sie anstatt des von ihnen verlangten „koscherer!" Geflügels zwar, „nicht koscheres" , aber Waare von gleichem - objektiven Werth und Preise erhalten hätten. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat die 5. Strafkammer die Eröffnung des HanptverfahrenS angeordnet, da nach bestehender Praxis des Reichsgerichts eine Vermogensbeschädigung beim »auf schon dann anzunehmen sei, wenn der »änfer anstatt der von ihm verlangten Waare eine, wenngleich objektiv gleichwertige. so doch für ihn nach seiner individuellen Auffassung minderwerthige erhält. Tie sämmtlicheu Angeklagten, welche von den Rechtsanrvüllen Bonk und Steinschneider verthcidigt werden, erklären sich für nicht schuldig. Einige von ihnen wollen Siegel nur angebracht haben, um damit ein »ennzeiche« für die von ihnen geführte beste Waare zu besitzen, andere haben nur ..ans Verlangen" gesiegelt. Sie behaupten übereinstimmend, das; häufig jüdische Herrschäften an die Verkaussstände heranrrcten, sich gute Waare. bcranssnchcu und dann verlangen, das; ein Bischen Siegellack angcklebt wird. Manchmal komme der Alaun und erkläre, das; cs ihm ganz gleichgiltig sei, ob die Gänse loscher oder tretfe seien. Daß er aber mit Rücksicht aus die Frau oder dieGroßmama ein eSiegclnng der Waare n> ü n s ch e. Ans diese Weise hätten sie zwar „gesiegelte" Waare verkauft, sämrnrliche Angeklagte bcslritten aber entschieden. etwa orthodoxe Inden betrogen oder übervortheilt zu haben. Tie Angeklagten, welche wirklich Waare als „koscher" verlauft haben, behaupten, das; in solchen Fällen das Bich auch von einem jüdischen Schächter geschnitten worden war. Einzelne erklären, das: oft genug jüdische Herrschaften nach Ankauf von Waaren den Verkäufern sagen: „Sie müssen aber einen jüdischetk Siege! ankleben" und das; sie dann ans irgend einer Rachbarbnde einen solchen Siegel herbeigeholt haben. Frau Groschke erklärt, daß ne ihrerseits immer ihre schlechteste Waare mit einem Siegel versehen habe. Wenn dann die beffcre Waare verlangt wurde, habe sic solche unter dem Ladentisch hervorgeholt, ein Stück, Siegellack, wärm gemacht nnd mit dem nassen Danvren gesiegelt. Einer der Angeklagten erklärt, daß er früher von auswärts koscheres Geflügel bezogen, davon aber Abstand getrommen habe, weil ihm das jüdische Schächten als Thierquälerei erschienen sei, andere wollten das Petschaft zum Siegeln von dem Schlächter Moll erhalten und denselben dazu für legitimirt erachtet haben. Ter Angklagte Moll gibt zu, daß er nicht unter der Eontrote des RabbinatS arbeite, behauptet aber, dar, hier in Berlin etwa zwanzig Schächter außerhalb des Rabbinats selbstständig das Siegeln des Fleisches beforgerk. Er sei über zwanzig Jahre Schächter, sei als geprüfter Schächter von auswärts nach Berlin gekommen und habe sich hier als alter Mann ernähren müpen. Es handle sich dabei auch gar nicht um eine rituelle Frage, vielmehr hätten sich die Rabbiner das betreffende Gesetz selbst gemacht. Bei seinem Alter sei er sehr vergeßlich, und so sei es möglich, daß er sein Petschaft hier und da in den Geschäften vergessen habe. Als Belastungszeuge trat zunächst Herr Oscar Goldfchmidt. ein bei der Eontrole des koscheren Fleischhandels Beschäftigter, ans. Derselbe bekundete, daß er sich infolge einer Tenunciation eines bei dem Hoflieferanten Riemer Angestellten in das Riemer'fche Geschäft begeben nnd dort Geflügel gekauft habe, von welchem die Verläuserin aus seine wiederholte Frage versicherte, daß es streng „koscher" sei. Er habe das betreffende Huhn zu Haufe verschenken müssen. AehnlicheS bekundete ein Fräulein Selma Schindler, welche ebenfalls in das Riemcr'sche Geschäft gesandt worden war, um dort „koschere" Waare zu kaufen. Tie Angeklagten 'Niemer wiesen dem gegenüber darauf hin, daß sie unter „koscher" überhaupt ^nur gute« gesundes Fleisch verstanden baden. Ein dritter Belastungszeuge. Namens Simmel, war nicht zur Stelle, weil er zur Zeit in Jerusalem weilt. Ter kommissarisch vernommene Tenuneiant Namens Rate hat ausgesagt, daß in dem Nicmcr scheu Geschäft besondere Vorrichtungen zur Siegelung des Geflügels getroffen waren, nnd daß die so gesiegelte Waare ausdrücklich als „koschere" verkauft wurde. Ter als Sachverständiger vernommene Rabbiner Tr. Ungerl cider erklärte: „»oscher" heiße „geeignet", d. h. geeignet zum Genuß für diejenigen Juden, welche sich rituell ernähren wollen, mir „koscher" bezeichne nran deßhalb „vorschriftsmäßig geschlachtet". Wer Schächter werden wolle, habe zunächst die erforderliche manuelle Fertigkeit zu erlernen und die gehörigen persönlichen, moralischen und religiösen Eigenschaften aufznweisen. Ta das Schächlmcffer nicht

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