Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 28 (1887)
- Issue
- Heft 21 (14.3.1887)
- Date
- 1887-03-14
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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374 Sitte einige begründete Bemerkungen beifügen zu dürfen. Wir möchten zuerst einer geneigten (Erwägung anhermgebcn, wie denn doch den jüdischen Ncligionsschulcn die wesentlichsten Merkmale abgehen dürften, die sie in eine Kategorie mit Pnvatinstilurcn stellen könnten. Während Privatinniture größlentheilS im pekuniären Interesse der Konzessionirlcn gegründet und erhalten werden, fällt nicht nur bei jüdischen Religkonsschulen ein jeder solcher pekuniärer Vorthcil fort, sondern sie werden meistens mit vcrhällnißmäßig nicht geringen Opfern abfciten der Gemeinden gegründet und unterhalten. Tie Auffassung dürfte ferner wohl nicht weit von der Wahrheit fallen, welche die jüdischen Religionsschnlcn als in Wirklichkeit im öffentlichen Ticnste des Allgemeinen wirksam bezeichnen würde. Tic jüdischen Ncligionsschulcn haben den Zweck, eine durch das Lraalsgcscv den Gemeinden gegebenen Aufgabe zu löse», sic sichen im Tiensic der Erfüllung staarsseilig gebotener Zwecke, und dies um so niehr, da diese Zwecke nur durch die jüdischen Ncligionsschulcn erreicht werden können, indem die öffentlichen Elementarschulen den Kindern jüdischer Konfession den für sic erforderlichen Ncli. gionsnntcrricht nicht zu gewähren im Stande sind, die jüdischen NcligionSschulcn sich somit alS eine nothwcudige Ergänzung der öffentlich anerkannten Elementarschulen darstcllen. Wie uns auf Grund einer Verfügung der Königlichen Negierung zu Köln vom 19. Juni d. I. kt. 15,805 mirgetheilt worden, wäre der Bestimmung, Laß solche Elcmcntarlchrer. welche an Privatinstitulc übergehen, die Vergünstigung des nur sechswöchcrulicheu TicnffcS nicht genießen sollen, die Klausel bcigcfügt: „insofern sie die Absicht zu erkennen geben, sich dem Staatsdienste zu entziehen." Diese Beifügung würde aber die Anwendung dieser Beschränkung aus jüdische Ncligionsschullchrer vollends als unzutreffend erscheinen lassen. Ter. jüdische Lehrer, welcher in eine'jüdische Neligionsschulc cintritt, har keineswegs die Absicht, sich dem Staatsdienste zu entziehen, er nimmt eine Anstellung in einer jüdischen Ncligionsschule, weil er die Prüfung als Elementarschullchrer bestanden, eine Anstellung nicht als solcher hat finden können, weil es nur wenige jüdische Elementarschulen und noch weniger solche giebt, dre den Eharakter der öffentlichen haben. Ohnehin glauben wir ehrerbietig» bemerken zu dürfen, daß die betreffende Bestimmung der deutschen Wcbrordyung die Vergünstigung einer abgekürzten Tienstzcil nicht nur den bereits angcsiclllcn Volksfchullchrcrn. sondern auch den Kandidaten des Volksschulamts, fomü solchen, die einer solchen Anstellung noch entgegenharren, bewilligt, ein jüdischer vorschriftsmäßig geprüfter Kandidat des Lolksschullehreramts dürste aber wohl dieses Prädikat nicht einbützen, wenn derselbe in einer Religionsschule so lange fungirt. bis sich ihm die Gelegenheit zu einer Anstellung an einer öffentlichen Elementarschule darbietet. Sind endlich unsere vorhin geäußerten Bemerkungen nicht ganz irrig, so dürste ein jüdischer Religionsschullchrer, wenn ihm auch der öffentliche Eharakter nicht zucrkannt ist, gleichwohl im Tienste öffentlich anerkannter Zwecke stehen und einer staarsscilig wohlwollenden Berücksichtigung gewürdigt werden. Wir geben uns daher ehrerbietigst der Hoffnung hin, Ew. Erellenz wolle den jüdischen Lehrern, welche das vorschriftsmäßige Volksschullchrcr- Eramcn bestanden, wieder wie früher die Vergünstigung einer nur sech-Zwöchentlichen Tienstzcil zu bewilligen gencigen, selbst wenn dieselben an einer jüdischen Ncligionsschule als Lehrer wirken. II. Berlin, den 15. Februar ISST. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Min. d. g. A. G. NI. Nr. 3467 U. lila. Kr. Min. Nr. 199/2. 3001/2. a. 1: Min. d. In. 1. Nr. 289. Tcm Vorstand erwidern wir, auf die Vorstellung vom 2. Dezember v. I., daß keine ausreichende Vcranlanung vorliegt, dem Gesuche um allgemeine Bewlllignng einer nur scchswöchentliÄcn Militärdrenstzcir für jüdische Volksfchnllchrer, welche an einer jüdischen Ncligionsschule wirken, weitere Folge zu geben. ES muß vielmehr für jeden einzelnen M Vorbehalten bleiben, zu prüfen und darüber zu befinden, ob besondere Umstände obwalten, welche eine Ermäßigung der Militärdicnstzcil des betreffenden Lehrers rechtfertigen lasten. Ter Kricgsminisier. Ter Minister der geistlichen, Bronsarr v.Schellcn- UntcrrichtS- und Medizinaldarf. Angelegenheiten. Ter Minister des Jnrrcrrr. v. Goßlcr. In Vertretung. Herrfurtd. An den Vorstand der freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen IudenthumS, Z. H. des Herrn Rabbiners Hirsch, Wohlgeborcn, zu Frankfun a. M.