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Der Israelit · 1887-03-14 · Heft 21 (14.3.1887) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
28 (1887)
Issue
Heft 21 (14.3.1887)
Date
1887-03-14
Page
– (sequence 3)
Language
German
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373 erscheint im Interesse der betreffenden Gemeinden und Lehrer, und folgen dieselben hier ihrem. Wortlaute nach: L Frankfurt a. M.. 2. Dezember 18^6. Zn Leine dcS Hochwohlgcborencu Königlichen Smolsministcrs. Ministers der Kultus-, Unterrichrs- und Mcdicinal-Angclegenheiren, Herrn von Goßler, Erzcllcnz, Berlin. Edrerbietigste Dorstrllur.g des Vorstandes der freien Bereinigung für die Jutcrenen des orthodorcn Jndcnthums zu Frankfurt a. M., die Milriärvstichr jüdischer Riligionsschnllchrer betreffend. Hochwohlgcborcncr, HoLznverchrcndcr Herr Minister, Ew. Exzellenz! Tie in Ehrerbietung gchorsamsl Unterzeichneten 2>mrctcr einer Bereinigung für die Interessen des crrlrodoxcn Iudenrhunis wagen es, Ew. Exzellenz eine Angelegenheit bittend nahe zu legen, welche, wie sie glauben, Hochdiefelbe einer wohlwollenden Inbttrachrnahme zu würdigen wohl geneigt fein dürften. Tic staatliche Wobliarr meinen sie, sei wesentlich durch das sittliche Wohlvcrhalrcn aller Sraarsgcnonen und dieses in ganz besonderen: Masse durch di: Pflege bedingt, welche dem religiösen Momente in der Erziehung und Bildung der Jugend zugc- Scudct wird. Tiefe Bcdcmsanikcrl des religiösen Unterrichts für die Heranbildung der Jugend iss auch wiederholt ü: den für den Jugcndmitcrricht bcftchcndcn gesetzlichen Besiilllmungeu anerkannt, so dass nach einem Äi-nsscrialcrlaß vom 1. Juli 1870 selbst Privat- ''Äulcn ohne Religionsunterricht für unstatthaft erklärt sind. Auch der Religionsunterricht der jüdischen Jugend m dem Geseke ein ernstes Anliegen. $ 02 Kz Gesetzes vom 23. Juli 1847 bestimmt, dass jede Lnnagogcngemcinde verbunden sei, solche Einrichtungen zu treffen, dass cs keinem jüdischen Kinde während des schulpsirchtigen Alters an dem crforde: licken Religionsunterrichte fehle, eine Bestimmung, der auch die Gemeinden, wo rmmcr ihnen die dazu mörderlichen Mittel zugängig waren, durch Errichinng von mir dem Religionsunterrichrc verbundenen Elementarschulen, mehr noch durch Einrichtung be- 'snderer llrcligionsschulcn nachgekommen sind, indem die jüdischen Kinder zum Behuf des Elcmcnlarnnicrrrchls die allgemeinen Lchulcr: ihres Wohnorts bt'.uchtcu. Tüchtige junge Leute haben sich auch für kas Elcmcntarschnlamt im Allgemeinen und für die Funktion eines jüdischen Rcligionslchrcrs im Bc- 'ondercn ausgcbildct, so, dass auch die besonderen Alligionsschulen mit Männern von allgemeiner pädagogischer -Bildung im Sinne des § 32 deerwähnten Gesekes versehen werden konnten. Tiefes für das anzustrebcnde Lildnngszicl der Jugend so wünschenswerthc Berhältniss geht aber seil den lckten Jahren, wir glauben seit dem Jahre 1879 oder 1880. einer ernsten Gefährdung entgegen. Dis dahin stand die Detzimmung der deutschen Wchrordnnttg, 1. Tbeil §9. in Kraft, nach welcher Bolksschnllehrer und Kandidaten des Volksschulamt-, welche ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgcwiescn haben, nach kurzer Einübung mir den Waffen — (in der Regel genügte eine wchswöckicntliche Tiensizeir) — zur Reserve beurlaubt wurden. Tiefe Berücksichtigung kam auch jüdischen Lehrern »nd Schnlamtskandidaten, welche als jüdische Religionslchrcr fnngirten, zu Gute, da dieselbe lediglich durch die persönliche Qualifikation bedingt war. Seit den letzten Jahren trat aber eine Bestimmung in Kraft, nach welcher Elcmentarlehrer. welche nach absolviner vorschriftsmässiger Prüfung an Pnvatinstitnte übergehen, die Vergünstigung denur seckswöchentlichen Ticnsies nicht genießen sollen, und weil man jüdische Religionsschulen mit unter den Begriff solcher Privarinssitute begreift, ist faktisch für jüdische Lehrer diese Berücksichtigung so gut wie nicht vorhanden. Nur äußerst wenige jüdische Schulen gcnitssen das Prädikat öffentlicher Schulen, die meiste» Elementarschulen, die Religionsschulen aber alle, sind nur als Privaliussirute anerkannt, deren Lehrer daher nicht mehr auf eine verkürzte Militärzcil rechnen können. Dadurch werden aber tüchtige junge Männer abgchaltcn, sich die gesetzlich erforderliche Qualifikation für das Elcmcntarschnlamt auznciguen, deren praktische Bcrwerthuug für sie fast aussichtslos iss, und die jüdischen Religionsschulen gehen einer Zukunft entgegen, in welcher sie keine pädagogisch gebildeten Lehrer für ihren Unterricht mehr finden werden. Tiefe ernsscn Bedenken ermmhigen uns, der hohen Einsicht und wohlwollenden Fürsorge Ew. Exzellenz diesen Gegenstand zur geneigten eingehenden Erwägung gchorsamsl zu unterbreiten und Hochdicsclbc chrcrticligft zu bitte», eine Wiederherstellung dcS früheren Bcrhältniffes hochgcncigtcst bewirken zu wollen, so dass jüdische Lehrer, sobald sie ihre Befähigung für das Bolksschnllehramt iu vorschriftsmäßiger Prüfung dargctdan haben, auch wenn sie an einer jüdischen Religionsschulc wirksam sind, die Bewilligung eurer nur scchswöchentlichco Dienstzeit zu genießen haben würden. Möge uns gestattet sein, dieser ehrerbietigen

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