Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 28 (1887)
- Issue
- Heft 13 (14.2.1887)
- Date
- 1887-02-14
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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223 und Rabbiner bei der rumänischen Regierung mit einem streugwissenschaftlichen Memorandum cingckommcn waren, in welchem sie unter historischer Darstellung des israelitischen Eides, wie er wirklich war, die Abschaffung der in Rumänien geforderten entwürdigenden Förmlichkeiten nachsuchrcn. Schon damals habe ich die Vermuthnng ausgesprochen, daß das Gesuch unberücksichtigt bleiben wird, wie viele andere vorher und nachher und, daß dcni so ist, beweisen mir mehrere Fälle der Eidesleistung worc judaico die kürzlich — vier Jahre später — mit der steigenden Bildung des »Belgien dcS Orients-, »Boulevard des Orients-, »orientalischen Bildung-Herdes-, wie. Numärricn irr bescheidener Selbstgenügsamkeit sich selbst benamset, mir bekannt werden. Es liegen mir namentlich zwei Vorladungen an den Rabbiner vor, die mit der in Rumänien üblichen bcamtcnhcrrlichen Eigenmächtigkeit die Schlußstcllen enthalten: »im Falle des Nichterscheinens wird in Gemäßheit des Gesetzes vorgcgangcn werden-. Welches Gesetz dem Richter dabei maßgebend war und welcher Paragraph spccicll den Rabbiner verpflichtet den Eid abzunchmcn, dies ist in der Borladung nicht angegeben und kann auch nicht angegeben werden, denn »im Gcsctzcstcht uäurlich nichts davon und am allerwenigsten, daß der Rabbiner zur Anwohnung einer israclitischcu Eidesleistung durch irgendwelche Zwo ug -- maßregeln veranlaßt werden könne. Tcsscnungcachtct freilich sind schon Rabbiner wegen Nichterscheinens »in Gemäßheit des Gesetzeszu bedeutenden Geldstrafe« vcrnrthcilt und mit Polizeiaisistcnz herbcigcschafft werden. Ta ein solches Vorgehen durch nichts zu rcchtierngen ist, so bleibt bei der allgemeinen Unkcnmurß der Gesetze und des mangelnde» Rcchtsbewußtscins, sowohl des Volkes üls auch der Lcrwaltungsbcamren und der oft blutjungen, frisch von den verschiedensten Universitäten gekommenen »Richter-, nichts übrig, als anzunchmcn, daß die Zwangsmaßregeln gegen die Rabbiner auf Grund der Bestimmungen für Zeugen und andere wirkliche Streitbezw. Prozeßdetheiligte angcwendct werden, was alles der Rabbiner nicht ist. Wie eigenmächtig die Vorladung des Rabiners ist, erhellt daraus, daß selbst nach den von «cm (natürlich christlichen) Advokaten Obreja zurcchrgeschnittencn, mit vielen monströsen Ecrcvionrcn überlasteten — »jüdischen-Eid demRab. s-rner nicht gegenwärtig zu sein braucht. Dazu rst ru Betracht zu ziehen, daß ja kn Rumänien die israelitischer» Gemeinden vom Staate als solche nicht angesehen, der Rabbiner als geistliches Oberhaupt schon darum nicht anerkannt ist. Und doch soll er erscheinen muffen, weil es irgend einem Tribunal von Zeit zu Zeit so gefällt. »Io Gemäßheit des Geicyes Vorgehen-, ist demnach, unter allen Gesichtspunkten erwogen, eine leere Drohung, die ober in Rumänien darum Wirkung auSübt, weil das sic volo, sic jubeo oberster Regierung?» grundsatz ist und Gcsetzesparagraphe, die gar nicht vorhanden, hiuzngedacht bezw. unverdaut angeblich »analogischauf grundverschiedene Fälle von den Machthabern angcwcndet werden, um ihre Ambitionen und Gelüste durchzuführen. Der Minister für Kultus und-Unterricht hat ein Eirkular an die Schuldirektoren und -Direktricen unter Nr. 8358, betreffend des durch israelitische Festtage verursachten und von den Lehrern zu entschuldigenden Fehlens israelitischer Kinder erlassen. Meiner Unparteilichkeit und journalistischen Gewissenhaftigkeit gemäß, gebe ich nachstehend den genauen Wortlaut des Eirkulars und will nur am Schluß meine Bemerkungen machen: „Um eine Norm für das Entschuldigen der von den Schülern und Schülerinnen mosaffcher Konfession der staatlichen Primär- und Sekundärschulen gemachten Absenzen feftzusehen und damit die Schnldirektorate wissen, welche die religiösen Feiertage dieser Konfession sind, die das Siecht auf Nachsicht des Fehlens in der Schule geben; und in Anbetracht, daß die »Freiheit des Kultusvon der Landesverfassung garantirt ist, sowie nach Anhörung des permattcnlcn Umerrichtrrathes, macht der Unterzeichnete den Direktoraten der Primär- und Sekundärschulen beider Geschlechter hierdurch bekannt, daß die einzigen israelitischen »Fcicr--Tage, in welchen die Abwesenheiten israelitischer Kinder von der Schule als gut begründet anzufeheu seien, folgende sind: 1. Tie zwei ersten und die zwei letzten Tage von Ostern- 2. Die zwei ersten und die zwei letzten Tage vom Laubhüttcnfcst; 3. Zwei. Tage Wochcnfest; 4. Zwei Tage Neujahr; 5. Zwei Tage Bersöhnungsfest (also mlt Erew Jom Kippur); 6. Ein Tag der Zerstörung dcS Tempels m Jerusalem (Fasten Tischo-bc-Aw!). »In Bezug auf die Art, wie das Wegbleibeu von der Schule zu begründen ist, wird den Schuldircktionen zu wissen gegeben, .sie sollen nicht verlangen, daß die Entschuldigungszettel auf Stempelpapier (!) seien; die Begründung aber muß schrift-