Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 28 (1887)
- Issue
- Heft 7 (24.1.1887)
- Date
- 1887-01-24
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXVIII. Jahrgang. Beilage zu Nr. 7 des ZsraeM. Leitender Artikel. Zur Geschichte derZutassmigjüdischer LeKrer zum Leöramt an den höheren preußischen Schulen. 8. Tcr Gcheimrath Tr. L. Wiese, langjähriger Tcccrncm für das höhere Schulwesen in Preußen, benuxte die ihm seit Itt Jahren gewordene Muße dam, seine Erinnerungen in einem Buch „Lcbcnser inner nngcn und Amtscrfabrungen. Berlin. Wicgandr und Grieben" niedcrznlcgcn. Aus dem reichen Material, das uns dieses Buch bietet, wollen wir zur weiteren Belehrung und jrcnntnrßnahmc die Partien herausgrcifen, welche uns vergegenwärtigen, wie lange cs dauerte, dis der Berfannngsparagraph, welcher allen Staatsbürgern ohne Rücksicht ans das :ttk!ig!onsbc!cnntniß die Zulassung zu allen össemlichcn Aemtern, also auch zum Lehramte. gewährleistet, auch nur in vereinzelten Zöllen, zur praktischen Durchführung kam. Unter dem Ministerium Raumer (1851—58). in welches Wiese cimrot, war an eine Verwendung jüdischer Lchramtscandidatcn au den preußischen schulen nicht zu denken. Ja, der Minister ging so weit, als er bclncrktc, das; im Gmnnasinin zu Posen die jüdischen Schüler in der Mehrzahl waren, das; er eine Verfügung treffen wollte, nach wel cher die Anzahl jüdncher Schüler auf den Gmunaiien Zu beschränken seien. Wiese hielt unter dem Hinweis, daß dies vcrfaffungswidrig sei, den Minister von einer solchen Maßnahme zurück. Unter dem Ministerium Bctbmau-Hollweg 0858—62) wurde die Frage der Anstellung von Juden als Lehrer im Abgcordneictihause verhandelt. Mit aller feiner Beredsamkeit, die Wiese ein herrliches Zeugniß seines religiösen Sinnes nennt, trat der Minister gegen die Forderung, auch im Sinne der Anstellnngssrage das Recht der Gleichstellung zur Geltung zu dringen, auf. Tic ganze Frage, wie sie damals verhandelt wurde, ging nämlich von einer Forderung ans, an deren Zurückweisung kein Mensch dachte, cs war die ans Einordnung des jüdischen Religionsunterricht in den allgemeinen Lehrplan. Man kann ja über! den Werth dieser Forderung verschiedenartig denket:,! sie läßt sich nicht kurzweg als eine gute bezeichnen, auch nicht ebenso als eine schadenbringcnde verwerfen. Toctrinär läßt sich die Sache nicht ab-hun, es sprechen hier tnancherlci Verhältnisse herein, die als ausschlaggebend auzuschen sind. Tie Berechtigung dieser Forderung jedoch wird wohl von Niemandem bestritten werden. Tcr steucrzahlettde Jude, der zur Erhaltung der Schulen beiträgt, der Schulgeld zahletide Jude, der Jude, der seine Blutstcucr dem Staate ebenso zollt, wie der Ehrist, muß doch wohl auch den Anspruch ergeben können, daß eine genügende Erziehung seines Ztindcs ebenso vom Staate möglich gemacht lverdc, wie die der andern Staatsbürger, und der Staat behauptet es ja immernoch, und damals wurde cs noch mehr als heute betont, daß alle Erziehung aus Religion beruhe, und jene ohne diese eine verfehlte sei. Nach der Abweisung dieser Forderung sollte es wohl noch als ein großes Zugcstäudnitz angesehen werden, daß der Minister dicBcnuLung eines Lokals in den Schulhäuscrn für den jüdischen Religionsunterricht als zulässig erklärte. Ties hatte aber die wertergehenderc Forderung für Anstellung jüdischer Lehrer an Realschulen und Grimnasien zur Folge, indem man sich auf die Verfassung berief. Tcr Minister bestritt die Anwendbarkeit des Vcrfassnngsparagraphcn auf die bestehenden Schulen ttrrd berief sich mit einer höchst nterkwürdigcn Logik aus das die Juden ausschlicßcnde Herkommen, «welches zwar nicht als Kcsctz formulirt, doch ein administratives Recht sei. dessen Ueberlrctuug Rechtsverletzungen zu Folgen haben würde, zn denen er sich nimmerurehr entschließen könne." Herr Wiese war aber vorsichtiger als sein Minister. Nach diesen: wäre den Juden der Weg an ucu zu gründende Schulen one» grlanen gewesen; um aber auch diesen abzuschneiden, beeilte er sich als Ncgiernngscow.nrissar in jener Laiidtagssixung auf dieBcstimmunzderSchnlealsErzichungsanstalthinzuwciscn, die aber ihre Aufgabe der Erziehung bei einem Leluer-Eollegium, dem die Einhci! des religiösen Bekenntnisses fehle, nicht zu erfüllen im Stative sei. Durch den gleichberechtigten Eintritt jüdischer Lehrer itt die Eollegien werde die innere Eittheir derselben für gleichgültig erklärt und gelöst. Unter den Lcürobjektcn würden sich wenige ganz vou der Religiou isoliren lassen, und die Anerkennung einer Gleichberechtigung jüdische: Lehrer werde einen «vcr-