Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 86 (4.11.1886)
- Date
- 1886-11-04
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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*• bic nuf DfifUH’ifliiiibiiifi brr»l)t. Die zahl!(ich al>gegtbene» Gutachten lucv'tyrii seit einer S)ieii)e. Dem fahren aefaininelt nnb ßebrmft nab sind baljer '[cid.it zugänglich. Nun l'inb allerdings die einen zu (^jinflcn, bie anberu zu tlngnnsien Des schci.lucn ansgefallen. ,'su agi mau aber nach bei ’.Sfompeleu7, der verschiedenen Vfnteireu, bie zur Feder gegrissen linbeu, so fallt auf, bas; bie Männer, bereu Dulle chuvei iässigkeit in biologischen Fragen bnreh zahl- . Fiche Arbcilen sich erwiesen hat, wir greisen unter den vielen bedeutenden Namen mir biejcnißcit. non Virclww in Berlin, Fiel in Würzbnrg/ Ehanvean in Vnon, Zangger heran», sämiutlieb bie Ansicht nerU'eten, das Sehächten sei nur scheinbar, nicht aber in Wirklichkeit eine Thiergnälerei. Im andern . Vager tressen wir keine einzige in der Biolagie matzgebende Persönlichkeit. Bei - dieser Sachlage därsen wir wohl sagen, bas; die Wissenschaft in Bsirktichkeit ihr Unheil gesprochen hat und zwar zu (VniufU’it des Schächten?. . Unbestritten bleibt der Barwnrs, bas; daSSchächlen sür den iniissigen Znschaner bemühend und ekelhaft sei. Für de» gesitteten Niensehen ist aber der Anblick alter Dödtniigen traurig und für ihn existirt da» Bertangen nach einer snr den Znschaner sieh liiibfi!) ausnehmenden Tödtnngsart nieht, denn dieser Akt wirb sich niemals zn einem SchanspiZ eignen. Atohlbewnstt ist in gut geordneten Gemeinde- »cescn der Zutritt der Schlachthäuser den Spaziergängern untersagt, und es würbe dieses Verbot .auch mach der Ilnterdtücknng des Schlichtens »och 'weiter in Kraft lwrbleiben müssen. Bor allen Dingen ist beim Schlachten bie» Gesundheit Ms Mensehen zu wahren imd die Töbtnng uaeh denjenigen Methode» dnrchznsühren, die bas schönste und haltbarste Fleisch liefern. Zn diesen Verfahren gehurt nach dem lirtheil bev Sachverständigen bei Halsschnilt, ohne vorherige Betäubung, der nicht mir von den Israeliten, sondern bei Schafen und beim Gesinge! auch von der Mehrzahl aller Vernssumnner geübt wirb, weil er dem Zwecke am besten .entspricht. Die Beanstandung des Schächtens cheht von einem Vereine ans, dessen gute Absichten Niemand verkennt, dessen Ilrtheilssähigkeit ans diesem Gebiete jedoch einer kritischen Beleuchtung zu unterziehen ist. iviunrbic Halste unserer schweizerischen Niitbürger widmet einen grasten Theil ihres Leben? der Pflege der Haiisthiere; .diese Werkthätigkeit beweist ihre Thiersrenndlichkeit, und sie befähigt sie zugleich zu eineiik aus/Erfahrung sich stiitzenden Ilrtheil über hje rationellen Beziehungen zwischen Mensch-, und. Hausthier. Aus diese» Kreisen gehört aber so gut wie Niemand den Thierschniwereine» an. Dieselben rekrutiren sich vielmehr ans den sehr achtenswertheu Zimmermenschen, beiien' bie Verhältnisse gestatten, sich uerguiiguugshalber Hunde, Kaven und Stuben- .Vögel zu halten. Der Komfort dieser Hcnisgenossen richtet sich genau nach demjenigen ihres Herrn, bei gerne den Wunsch verwirklicht sähe, es möchte bie Thierwelt überall so t ress lieh gehalten , werden wie bei ihm. Dabei üUeuiebt er ganz, bas; neben den Liebhaberthieren auch noch bas Proletariat der Nnvthierc besteht, bas wegen des Ertrage? gehalten wird. Da eine genauere Kenntnis;, der Bedingungen, unter .welchen die Haltung bmf Thieren Nutzen gewährt, de» Thiei schntzvereinen abgeht, so miis; ihr Verlangen nach mastgebendem Eiustust ans, die einschlägige Gesetzgebung als unbegründet bezeichnet werden, nnb bie Hartnäckigkeit, mit welcher sie die Aussprüche der zuverlässigsten Biologen ignorirc», überrascht von Seiten dieser Männer. Prüft man die in de» letzte» Jahren von ihnen so eifrig in Angriff genommene allgenieine Nesorm der Sehlachtversahren, die mit dem Schächten auch die anderen Methoden »msastt, so kommt man bald zu der Einsicht, bas; hier eine überflüssige Thätigfei! "entwickelt wurde. Wir haben nicht bis znm Ende des neunzehnten Jahrhunderts mehr als nöthig grausame Sehlachtversahren beibehalten, sondern von jeher ist die Töbtnng nach Möglichkeit abgekürzt worden nnb zwar sowohl mit Hinsicht ans die Opfer als ans bas ökonomische Interesse des Schlächter? und die Wahrung seiner persönlichen Sicherheit. Gerade der Umstand, das; die letzteren für den Be- . riissniann so wichtigen Beweggründe mit den Gebote» der Humanität ans's . Genaueste' Zusammenfalle», beruhigt uns weil mehr als die zahlreichen Aufsätze und die sporadische Angeberei der ThiKschntzvereine. Für die Verallgemeinerung wirklich erprobter, Fortschritte wird die berufliche-Einsicht des Metzgerstandes mehr llnin, als das gutgemeinte, aber kritiklose Drängen Unberufener. . Diesen nun angeführten Punkten ist als nicht weniger wichtig noch Folgendes beiziifügeu. Die im Gesuche zitirten Art. l und 50 der Bnndesversassnng können kaum in Betracht kommen, vielmehr, fragt es sich,'ob der Art. 10 des BniibeSgesetze? über polizeiliche Mastregeln. gegen'Biehsenchen vom 8. Februar 1872 des Inhalts: „In den Metzgereien ist eine sanitarische. Kontrolle des Schlachtviehes einznfnhren," hier Anwendung finden künne. Nach dem Wortlaute dieses Artskel? must das Letztere verneint werden/da bi? jetzt die vollständige Leanssiclstigung der Fleischbeschau in der Kompetenz der einzelnen Kantone liegt. Es existireii zur Zeit