Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 101 (27.12.1886)
- Date
- 1886-12-27
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 88% known words query
- IRI
…/2446951-2449600-2449695--25587-2514915- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1750 ZeitttugSnachrichten und (5orresponveuzett. Deutschland. Berlin, 20/ Dez. Mit Freude begrüben wir den dem Reichstage vorgelegteu Gescirenuvurf, betreffend den Verkehr 'mit Kunstbutter, weil derselbe, wenn zum Gesetze erhoben, hoffentlich die Wirkung haben wird, das; im deutschen Reiche die Milchbutter nur unvcrmischt auf den Markt kommen kann. Derselbe lautet: §. 1. Die Geschäftsräume und sonstigen Verkaufsstellen einschließlich der Marktstände, in welchen Kunstbutter gewerbsmäßig verkauft oder seilgchaltcn wird, müssen an in die Augen fallencnder Stelle die deutliche, nicht verwischbare Inschrift: „Verkauf von Kunstbutter" tragen. §. 2. Die Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Kunstbutter gewerbsmäßig verkauft oder feil gehalten wird, muffen an in die Augen fallender Stelle eine deutliche, nicht venvischbare Inschrift tragen, welche die Bezeichnung „Kunstbutter" enthält. Wird Kunstbutter in ganzen Gebinden oder Kisten gewerbsmäßig verkauft oder feklgehalten, so hat die Inschrift außerdem den Namen obcir bic Firma des Fabrikanten zu enthalten. Wird Kunstbutter in einzelnen Stücken gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten, fo minien die letzteren von rechteckiger Form sein; auch muß denselben eine die Bezeichnung „Kunstbutter" und den Namen oder die Finna des Verkäufers enthaltende Inschrift eingedrückt sein, sofern sie nicht mir einer diese Angaben tragenden Umhüllung versehen sind. 8 3. Kunstbutter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen der Milchbutter ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf solche Erzeugnisse der im Absatz 1 bezeichneten Art, welche zum Genuß für Menschen nicht bestimmt sind, keine Anwendung. 8- 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §8 1 und 2 werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der diesen Vorschriften zuwider verkauften oder scilgchalrenen Gegenstände erkannt werden, ohne Unterschied ob sie dem Verurtheiüen geboren oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurrheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden. § S. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Gennßmitteln nnd (hebranchsgegenständen, vom 14. Mai'1370 (Reichsgesetzblalt S. nr>) bleiben na beruh et. Die Vorschriften in den 8! lü nnd 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtige» Gesetzes Anwendung. 8 6. Das gegenwärtige Gesetz tritt am l.Juli 1337 in Kraft. Der Begründung der Vortage entnehmen wir die folgenden, auch für weitere Kreise interessanten Erörterungen: „Die Kunstbutter steht hinsichtlich ihres Nährwerthcs hinter der reinen Milchbutter nicht wesentlich zurück, mir wird sie als etwas schwerer verdaulich betrachtet. Fälle, in denen der Genuß von Kunstbutter Erkrankungen zur Folge gehabt hat, sind bisher nicht bekannt geworden. Allerdings ist cs nicht ausgeschlossen, daß im Falle der Verwendung des Fettes kranker oder gefallener Thiere die Kunstbutter gesundheitsschädliche Eigenschaften anuchmeu kann. Bei gewissen infektiösen bczw. toxischen Krankheiten der Thiere (Milzbrand, Rauschbrand des Rindes, Stäbchcnrothlauf der Schweine, Pyämie uud andere mehr) erleidet das Fettgewebe erfabrungsmäßig Veränderungen, welche den Genuß desselben gefährlich machen können, und die bei der Kmistbulterfabrikation ftattsindende Verarbeitung des Fettes ist nicht geeignet, demselben die schädliche Lcschaffenheit zu nehme». Auch der Uebergang rhierischer Parasiten in die Kunstbutter liegt, namentlich bei mangelhafter Befreiung des Rohfettes von dem Muskelgewebe, nicht außer dem Bereich der Möglichkeit. Allein diese Gefahren sind nicht auf die Kunstbutterfabrikation beschränkt; sie bestehen vielmehr in gleichem, zun Theil in erheblich höherem Maße auch bei jeder anderen. Verwendung des Fleisches nnd Fettes kranker Thiere zum menschlichen Genuß. Es kann daher aus derselben nicht Veranlassung genommen werden, die Fabrikation der Kunstbutter für sich allein in sanitätspolizcilicher Hinsicht besonderen Einschränkungen zu unterwerfen, lim so mehr dagegen erscheint es vom w i'r t lisch aftlicheu Standpunke aus erwünscht, für den Verkehr mit Kunstbutter eine Regelung ein- Lreten zu lauen. Tie Verhinderung oder Erschwerung der Fabrikation wird hierbei nicht als Ziel zu nehmeu sein. Es handelt sich um einen neuen Produclionszweig von bedeutendem Umfange. Durch denselben wird einerseits den weniger bemittelten Volksschichten ein wohlfeiler Ersatz der Milchbutter geboren, andererseits eine vorLheilhaftere Derwerrhung des Feucs der geschlachteten Thiere herbcigefübrt. Tie Rachcheile, welche mit dem Kunstburterhandel verbunden sind, beruhen vornehmlich darauf, daß