Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 75 (20.9.1886)
- Date
- 1886-09-20
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1.'!17 nloffciic Verfügung, nach welcher ihm der fernere Arisenthalt in Preußen nntersu.it nnd ihm eine Mlöjiiw von i »u Mark, eventuell eine Haflstrase von 2. Llwchc«r angedroht wurde, :venn er nicht tiinncn :r Wochen mit seiner iyaimlie bn* preußische Staatsgebiet verlassen habe. Lewin konnte dieser äl'Cifuiifl nicht Nachkommen, da die rnssischen Behörden ihn nicht über die Grenze lassen und er zur Reise nach einem Seehafen rcsp. zur Nebcrfahrt in ein anderes fremdes Land keine Mittet besaß. Unterm Ul. August wandte Lcwin sich nun an den Regierungspräsidenten in Mariemvcrder, erklärte sich bereit, der AuSwcisungsordre zu folgen, bat aber um Anweisung der erforderlichen Mittel zur Reise, da er dieselben aufzubringen außer Stande sei. Eine Antwort auf diese Eingabe ist ihm angeblich nicht zugcgangen. Inzwischen aber hat unterm 21. August der Straßburger Landrath die angcdrohte Geldrcsp. Haststrafe für vollstreckbar erklärt und die Polizciverwaltung zu Lautenburg mit der Vollstreckung beauftragt. Gleichzeitig wurde gegen Lelvin eine neue Geldrcsp. Haststrafe festgesetzt, wenn er nach Verbüßung der 2 Wochen Hast nicht binnen 8 Tagen mit seiner Familie abrcise. Wie L. dies möglich machen soll, darüber enthalten die Strafverfiigungen allerdings keine Andeutung. Werden die Haststrafen an ihm vollstreckt, so fallen unterdcueu seine Ehefrau und Kinder der öffentlichen Armenpflege der Stadt Lautenburg zur Last, nnd wenn die Strafe verbüßt ist, dann ist man mit ihm gerade so weit wie jetzt und die Tragödie kenn sich auf diese Weise bis au fein Lebensende stets wiederholen. Einstweilen hat sich der unglückliche Mann mit der Bitte um Rath und Hilfe in feiner trostlosen Lage an Glaubensgenossen gewandt. Rumänien. Ans Bukarest wird uns vom 7. d. geschrieben: Hierzulande, wo man die Antisemiten- Frage dadurch in Güte zu lösen pflegt, indem man von Zeit zu Zeit einige wehrlose Inden todtschlägt, empfinden gewisse Leute auch noch das Bedürfnis;, ihre diesbezüglichen Wünsche in Paragraphe zu kleiden. Wie dem Programme für eine Heine im Athenäumssaale ftaltfindende Versammlung zu cmnehmen ist, will sich der Antisemiten-Vercin Rnnräniens mit den 1882 in Dresden von deutschen Judenfressern gefaßten Beschlüssen nicht zufrieden geben, sondern bringt außerdem noch folgende Anträge zur Beschlußfassung ein: 1. Ten Juden ist der Ankauf von Ländlichem Grundbesitz nnd von städtischen Realitäten zu verbieten. 2. Inden dürfen sich in den Laiidgeuleindeu weder als Pächter lloch als Unternehmer. weder als Schankivirlhe noch als Jndnstrielle, auch nicht als Diener oder Oekonomie- Beamte niederlassen. :r. Der Betrieb -der Bäckerei, des Fleifchhanergewcrbes, des Krämerei' nnd Schankgelverbes, das .Halten von Kasseelränsern, Hotels und Pröstitulions-Lokalen ist den Inden untersagt, -l. Tie Bildung von. geheime» Vereinen, wie die „Alliiinc« isra.füte„Zion", „Sinai" u. dgl. ist den Juden verboten. 5. Kein Jude darf Unter welchem Vorwände immer die Laudesgrcuze überschreiten. 0. Tic Juden dürfen keine eigene Schulen unterhalten, sondern haben ihre Kinder in die Slaalsschulen zu schicken. 7. Der Staat hat keinem Inden eine Lieferung oder eine Pachtung zu übertragen, auch nicht dann, wenn er den Namen eines Rumänen führt. Dasselbe gilt auch von ausländischen Israeliten. 8. Bis diese Bestimmungen die Genehmigung der Negierung und der gesetzgebenden Körperschaften erhalten, verpflichten sich die Mitgliedcr des Antisemitcn-Bcreins: a) keinem Inden ein Hans zu vermiethcn, keinen Inden als Pächter oder'Dlencr ausznnchmen; b) nichts von Inden zu kaufen, auch dann nicht, wenn der Preis um die Hälfte billiger, wie bei einem Ehristen wäre; c) die rumänische Industrie nnd den rumänischen Handel zu-unterstützen; ck) die Beamten zu dennnziren, welche die Ansiedeliing von Inden in den Landgemeinden gestatten oder für sic arbeiten; e) zu verlangen," daß jeder jüdische Kaufmann zum Unterschiede von den Ehristen eine Firma mit einem jüdischen Namen führe; f) von der Negierung zu verlangen, daß sie die Nomanisirnng der jüdischen Namen, das Ablegen des jüdischen Kaftans und das Abschneiden der Schlüfcnlocken verbiete. — Zum Schlüsse dieser aberwitzigen Eongreßvorschläge wird den Inden die freie Ausübung ihrer Religion für den Fall gnädigst in Aussicht gestellt, als sie dabei keinen Skandal machen, und endlich mit besonderer Naivctät versichert, daß die hier rcprodncirten Vorschläge keineswegs einen confessioncttcn, sondern blos einen national-ökonomischen Zweck verfolgen. — Eine Depesche ans Bukarest vom 14. d. meldet uns: Gegenüber dem unleugbaren Fiasko des Bnkarcster Antisemiten-Eongresses erklärt das offizielle Organ der Majorität, „Vointa Nationala", daß der Antisemitismus Rumäniens im Gegensave znm Auslände keinen confcssionellen, sondern ausschließlich socialen Eharakter trage, und daß die von Freunden der Eougrcß - Delegieren in Rumänien gemachten Beobachtungen die Fabel von der angeblichen (!) Judenverfolgung in Rumänien widerlegen werden.