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Der Israelit · 1886-09-16 · Heft 74 (16.9.1886) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
27 (1886)
Issue
Heft 74 (16.9.1886)
Date
1886-09-16
Page
– (sequence 4)
Language
German
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uw älnjaiiiiiiliuiiVfli'Oöre, und brftuchlet, daß durch einen fctorlitlKii der Fliihgottesdienst beeinkrächtigl werde. Bluuicuseld-Schweidiiiu glaubt, das; ihm; religiösem Standpunkte ait^ sich nichts gegen deu Vorschlag Badt .elmveudeir lasse; die Predigt sei nur eine Erneuerung der alten Minchah-Deraschah. Aber auch er halte cs für gefährlich, dem Miuchah- Gottesdienste gegenüber dem Frühgottesdienste zu viel Weihe zu geben. (Schluß folgt.) Oesterr.-Ungar. Monarchie. Ncntra, 9. September. Nach zweitägiger Verhandlung wurde am 7. d. vor dem hiesigen Strafgerichtshofe der Bigamie -Prozeß gegen den Bankier Jnffef Satama ans Alexandrien beende!. Den Vorsitz führte Gerichtsrath Josef v. Racoczy, die Privatpartci vertrat der Pesther Advokat und Landtags-Abgeordnete Karl Eötvös, den Angeklagten vertheidigte der hiesige Advocat Dr. Armin Zkallai; nachdem der persönlich erschienene Angeklagte nur der arabischen und französischen Sprache mächtig ist, wurde die Verhandlung unter Intervention des Pesther Gerichrsdolmetschcrs, Dr. Julius Somoghi, durchgcfnhrt. Wie bereits früher berichtet, concentrirte sich das Hauptinteresse auf die Begründung der Compctenz, nachdem sowohl der Angeklagte als auch dessen Vater und Großvater in Alexandrien geboren wurden und für die Eompetenz sonst nichts vorlag, als ein Zeugnis; der Gemeinde Ehoprov im Neutrater Eomilate, nach welchem der Vater des Angeklagten und er selbst dahin zuständig fein und von dort ihre PäUe beziehen sollen; anch bezeichnete das k. k. General-Eonsnlat in Alexandrien den'Angeklagten als ungarischen Angehörigen. Gestützt auf diese Thatsachen, verlangte sowohl der öffentliche Ankläger als anch Tr. Eötvös als Vertreter der Privatpartei die Begründung der Kompetenz. Ter Lertheidiger bestritt in einem glänzenden Plaidoyer die Kompetenz des Gerichtshofes, nachdem er sowohl an der Hand des bestehenden Jneolatsgesetzes als auch mit .Hilfe der auf den schwierigsten Wegen herbeigeschafften amtlichen Urkunden den Nachweis lieferte, daß der Angeklagte nie ungarischer Staatsangehöriger war und gesetzlich anch nie sein konnte, daß das Zeugnis; der Gemeinde Ehoprov, welche nicht einmal anzugeben wußte, warnt der Barer des Angeklagten auswanderte — falsch sei, weil Auslandspässe nicht bei dem Gemeinde-Arme, sondern durch das Bicegespans-Amr rcrabfolgr werden. Es wurde weiters von Seite der Bertherdigung der Beweis gerührt, daß die Angabe des Gencral-Eonsulats, Salama sei ungarischer Staatsangehöriger, daraus zlnückr.uführen ist, das; seine tfliau itub Großeltern als österreichisch - ungarische Schutzbefohlene der dortigen k. k. Vertretung unterstanden. Im Meritorischen setzte der Angeklagte jeder verlesenen Zeugenaussage ein hartnäckiges Leugnen entgegen und bezeichnete dieselbe als falsch, denn, wie er behauptet, kann man in Egypten um weniges Geld so viel Zeugen anwerben, als man braucht. Die Thaksache, daß ihm Frau Gamila, seine Schwägerin und angebliche zweite Gattin, in der Synagoge zu Damanhr unter den vorgeschriebcncn Zeremonien durch den dortigen Oberrabbiner — der dem Eonsnlarsberichte zufolge nebenbei auch das Goldschmiedehandwerk betreibt — übergeben worden ist, gibt der Angeklagte zu, daß dies eine Ehe in legaler Bedeutung sei, und behauptet, daß Frau Baruch Gamila, die kinderlose Wittwe seines verstorbenen Bruders, ihm nur zum „Jbun" übergeben wurde. Befragt über die Bedeutung des Wortes „Jbun", gab der Angeklagte folgende Aufklärung: Wenn der eine Bruder stirbt und eine kinderlose Wittwe hknterlüßt, so ist der überlebende Bruder verpflichtet, mit seiner verwittweten Schwägerin einen „Jbun" einzugehen, damit er seinem verstorbenen Bruder Nachkommen verschaffe, zu welchem Zwecke ihm unter Abhaltung von vorgeschricbenen Eercmonien die Schwägerin auf drei oder dreißig Tage, ja sogar auf drei Monate übergeben wird. Ohne Rücksicht auf die günstige oder ungünstige Ausnützung des „Jbun" kehrt die Wittwe nach Verlauf der längsteil Frist, welche nie mehr als drei Monate betragen darf, zu ihrem häuslichen Herde zurück (?); im concreten Falle soll der „Jbun" von Erfolg gewesen sein. Diese "Angabe des Angeklagten wird durch ein allerdings in sehr coususer Weise abgegebenes schriftliches Gutachten Zes dortigen Ober-Rabbiners bestätigt. (!) - Als einziges lebendes ^Beweismittel wurde von Seite der Prialpartei der Schwager und Neffe des Angeklagten, Vitha Ghcbali, geführt, der zum Behufe der Zeugenaussage aus Alexandrien hieher kam, trotzdem er in der Voruntersuchung als Zeuge nicht vernommen wurde; wiewohl der Gerichtshof seine Vernehmung beschloß, mußte derselbe von seiner Beeidigung dennoch Umgang nehmen, weil dessen Befangenheit — er ist der Bruder der beleidigten ersten Gemahlin des Angeklagten — während der Vernehmung klar zu Tage trat. Eine interessante Episode bor das zwischen diesem Zeugen und dem Angeklagten bei der Vernehmung während der Eonfrontarion stattgehabte, im stießendsten Arabisch geführte Zankduetr, von welchem selbstverständl.V'S

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