Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1886-08-23 · Heft 67 (23.8.1886) · page 3

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
27 (1886)
Issue
Heft 67 (23.8.1886)
Date
1886-08-23
Page
– (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2446951-2449600-2449664--24880-2514623
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

£raiiciwrfaiimiltiufl, die dem Ujcucni .\>c{macnniinc* iiai baz It’Uic l^elcite gab, legte das beredteste Zengniß ab, welcher Beliebtheit und Hochachtung der Verblichene sich in hiesiger Gegend zu erfreuen hatte. Nicht nur unsere Glaubensgenossen, sondern auch eine große Anzahl christlicher Mitbürger, unter ihnen die hervorragendsten der Stadt, erwiesen dein Heimgegangenen die letzte Ehre. Am-Grabe hielt Herr Leopold Engelbert, Lehrer der isracl Rcligionsgcsellschaft zu Elberfeld, eine ausgezeichnete Rede, in welcher er ein kurzes Lebensbild von dem Verblichenen entwarf und auf dessen seltene Vorzüge und Tugenden hinwies. Herr Gottschalk Löwenthal n"y gehörte zu jenen echt jüdischen, tiefreligiöfeu Männern, die mit unverbrüchlicher Treue an der Religion ihrer Väter fcsthalten und alle ihre Kräfte in den Dienst der Tugend und der Wahrheit stellen. Bescheidenheit und Aufrichtigkeit, verbunden mit inniger Frömmigkeit, bildeten die Grundzügc seines Charakters. Mit innigen Worten des Trostes an die tiefbetrübten Kinder und die zahlreiche Versammlung schloß Herr E. seine Trauerrede. Möge Gott der trauernden Wittwe und den tiefbetnibten Kindern Trost für die so herbe Wunde spenden, mögen die Kinder stets das Vorbild ihres Vaters vor Äugen haben und in seinen Wegen wandeln. n"2'W'n Breslau. Die Bczirksrcgiernng in Breslau hat sich kürzlich dahin ausgesprochen, daß ein jüdidischer Gutsbesitzer seines Glaubensbekenntnisses wegen von der Mitgliedschaft im Schulvorstande nicht ausgeschlossen werden könne und ihm das Recht zustehe, für sich einen Vertreter zu ernennen. Dies ist. wie die „Magd. Ztg." hört, ans einen im Jahre 1876 ergangenen Erlaß des Uuterrichtsministcrs zurückzuführen. Damals hat der Unterrichtsminifter in einem Spezialfalle dahin entschieden, daß es nicht für gerechtfertigt erachtet werden könnte, einen jüdischen Gutsbesitzer, der seit mehreren Jahren als Mitglied des Schulvorstandes einer Ortsschule fungirt und sich nach dein Anerkenntniß des geistlichen ^okal-Schulinspektors im Interesse der Schule stets eifrig gezeigt hat, seines jüdischen Glaubens wegen aus dem Schulvorstande zu entfernen. Ob der Erlaß des früheren Kultusministers vom 21. November 1871, welcher den Grundsatz ausspricht, daß ein Jude zwar Mitglied der städtischen Schulbeputation, nicht aber Mitglied des Vorstandes einer christlichen Schule sein könne, nach Lage der damangeu Gesetzgebung ausreichend begründet sei, könne dahingestellt bleiben; aus den Bestimmungen des! inzwischen ergangenen Schnlanfsichtsgesetzcs oom H. März 1872 in Verbindung mit dem Bnndesgesetze vom n. Juli IHM folge jedoch, daß die jüdischen Mitglieder der Schulgemeinde allein ihres Glaubensbekenntnisses wegen »on dcr5 Mitgliedschaft im Schulvorstande nicht mehr ausgeschlossen wer» den können. Trier, 17. Angnst 1886. Anfangs Juli dieses Jahres hat sich am hiesigen Platze ein Verein, unter dem Namen „Frcundcskranz" gebildet, welcher cs sich zur Aufgabe gemacht hat, den hier conditionirenden jüdischen jungen Kaufleutcu ihre freie Zeit durch belehrende u. humoristische Vorträge angenehm und nützlich zu machen. Zu diesem Zwecke finden wöchentlich mehrere Sitzungen statt. Der Verein, der Anfangs wenig Vethcilignng hatte, erweckt täglich mehr Interesse und erfreut sich heute bereits einer ansehnlichen Zahl von Mitgliedern, so daß seine Lebensfähigkeit gesichert ist. Aus Elsaß. Heber Geigel's „Französisches und reich ständisch es Sta atskirchenrech t" („christliche Kirchen und I s r a e l i t e n",. Straßburg 1884 bei Karl I. Trübner, 524 S. in 8°, 8 M.) veröffentlichte Oberrabbiner Weil zu Colmar im „Univers Jsraclite" vom 1. Juli 1885 eine Besprechung in französischer Sprache, von welcher wir mit be||cn Zustimmung die Uebersetzung nachstehend folgen lassen: „Regiernngsrath D. Gcigcl zu Colmar hat über die in Frankreich und in Elsaß-Lothringen geltende Religions-Gesetzgebung ein Werk Herausgcgcben, welches seiner Vollständigkeit und s y st e m a t i s ch e n Anlage nach rechtswiffeuschaftlich von hohem Wcrthe und zugleich als Handbuch für Jedermann, der über die K»ltusgesctzgebnng Ausschluß nöthig hat, unerläßlich ist. Tics Buch unser» geschätzten Landsmanns füllt nicht nur für das R e i ch s l a n d, wo ui Folge der Wiedervereinigung mit Deutschland die Kultusverfassnng mehrfache Aeuderungcn erlitten hat, sondern auch für Frankreich eine Lücke aus, wo für's Judenthum außer dem nur bis 1850 reichenden Recueil Halphen's und außer Uhry's Nachtrag von 1878 keine amtliche Samnilung besteht. Geigel hat selbst erfahren können, wie schwierig es nicht nur für einen Laien, sondern selbst für einen Rechtsgclehrrcn ist, aus der Unmasse bald sich ergänzender, bald sich anfhcbender Gesetze und Verordnungen das Geltende heraus zu lesen. Tie wichtigsten im Reichslande feit 1871 eingetretenen Aenderungen sind. 1. Tie Obcrrabbiner werden aus der Reche der vom Bezirkskonsistorium vorgeschlagenen 3 Bewerber durch den Statthalter ernannt. MM

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.