Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1886-07-26 · Heft 59 (26.7.1886) · page 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
27 (1886)
Issue
Heft 59 (26.7.1886)
Date
1886-07-26
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2446951-2449600-2449656--24714-2514529
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

1020 Lachowicz strengte iit der That seinerzeit die Ehrenbeleidkgungs-Klage an. Bei dem Bezirksgerichte Währing, vor welchem vor einiger Zeit die betreffende Berhandlnng stattfand, bestritt Schneider den injuriofen Charakter der incriminirten Aeußerungen: „Apothekerlein." „Das Buhlen um die Gunst der Juden," „mit der einem Juden gebührender Achtung," und äpostrophirte am Schluffe seiner Verantwortung den Richter Baron Drechsler mit den Worten: „Ich zolle Jedermann Achtung, nur nicht einem Dieb, Stäuber u. s. w. Dein Juden zolle ich die Achtung, die einem Inden gebührt, da die Nationalitäten, zu denen auch die Juden gehören, nach den Staatsgrundgesetzen alle gleichberechtigt sind. Wenn das löbliche Gericht sich dazu entscheiden könnte, es als eine Beleidigung aufzufassen, wenn ich Jemanden einen Juden nenne, so würde ich dann diese Verurtheilung höher stellen, als meine Freisprechung." Der Stichler sprach damals Schneider mit der Begründung frei, daß der objective Thatbestand der Ehrenbeleidigung nicht vorliege. _ Der Kläger ergriff gegen dieses Urf^ctt iyre~ Berufung, über welche heute vor dem Appellsenate unter dem Vorsitze des Landesgerichtsrathes Preiß die Verhandlung stattfand. Den Kläger vertrat Dr. Edmund Kornfeld, den Angeklagten verthekdigte Dr. Loibl. Schneider rechtfertigte sich in gleicher Weise wie vor dem Bezirksgerichte, indem er auch hier den Nachweis zu führen versuchte, daß die incriminirten Aeußerungen kein Ehrenbeleidigung begründen. Der Appellsenat gab der Berufung Folge. Er erkannte Schneider der Ehrenbeleidigung für schuldig und verurtheilte ihn zu einer Geldstrafe von f.ünfzig Gulden. Die Begründung dieses Urtheils lautet: Der Angeklagte gesteht, die Correspondenz- Karte selbst geschrieben und an den Adressaten abgesendet zu haben. Der wahre Sinn und die richtige Bedeutung der incriminirten Aeußerungen ergibt sich nur aus dem Zusammenhänge mit dem Gefammt- Inhalte der Karte und mit Bedacht auf alle obwaltenden Umstände und Verhältnisse. Es geht aber nicht an, den Inhalt zu zerstückeln, sich auf die grammatikalische Analyse einzelner Wörter oder Satztheile zu beschränken und von allen anderen thatsächlichen Momenten und persönlichen Verhältnissen abzusehen, was im vorliegenden Falle umsoweniger zulässig war, als es sich nicht um bloße Schimpfworte, sondern um Aeußerungen handelt, durch welche der Privatkläger verächtlicher Eigenschaften und Gesinnungen geziehen oder denk öffentlichen Spotte ansgesetzt worden sein soll. Das Diminutivum „Apothekerlein" wird unter llmständen allerdings nur als harmloses Scherzwort angesehen werden können, wie ja selbst Schimpfworle unter gewissen Verhältnissen mu* Koseworte sind — und es wäre dessen Gebrauch vielleicht sogar am Plage gewesen, wenn damit nur einem Dünkel, einem Sich-selbstüberheben des Privatklägers über - seinen Stand hätte entgegentreten werden wollen, wovon jedoch im vorliegenden Falle keine Siede war. Wenn aber der Angeklagte den Privatkläger als „Apothekerlein" apostrophirt, wenn er ihm in nicht mißzuverstehender Weise andeutet, daß er nur deßhalb die Unterfertignng der ihm zugesendeten Petition an der Reichsrath ablehnte, weil er um den Beifall der Juden buhle, und wenn der Angeklagte dieses um die Judengunst buhlende „Apothekerlein" schließlich nur der einem Inden gebührenden Achtung versichert, so kann in diesen — wenn man so sagen darf — in Einem Athemzuge vorgebrachtcn Aeußerungen nur die ungerechtfertigte Kundgebung einer Geringschätzung und Mißachtung des Privatklägers erblickt werden, durch welche dieser 'dem öffentlichen Spotte ausgesetzt wird. Aus dem Schlnßpaffus selbst geht dies schon zur Evidenz hervor. Ter gesellschaftlichen Sitte, dem Adressaten beim Briefschluffe seine Achtung auszudrücken, hat nämlich der Angeklagte in der Art entsprochen, daß er diese Achtung in ganz ungewöhnlicher Weise präcisirt und auf jenes Maß beschränkt hat, welches nach seinen Begriffen über das Recht auf allgemein nienschliche und auf bürgerliche Ehre den Juden gebührt. Bei der Notorietät der judenfeindlichen Gesinnungen des Angeklagten liegt es aber auf der Hand, welches Maß von Achtung er damit gemeint hat. Hat er sich ja doch nicht gescheut, selbst vor den Schranken des Gerichtes zu erklären, „daß er dann, wenn das Gericht es als eine Beleidigung anffassen würde, daß er Jemanden einen Juden nennt, seine Verurtheilung höher stellen würde, als seinen Freispuch." Es liegt daher zweifellos der Thatbestand der Schmähung vor. Dadurch aber, daß der Angeklagte diese Schmähung mittelst einer Eorrespondenz- Karte, deren Inhalt, wie er wiffen mußte, auch anderen Personen als den Adreffaten zur Kenntnis gelangen konnte, verbreitet hat, ist diese Schmähung nicht nur öffentlich geworden, sondern hat dadurch die böse Absicht manifestirt, sie zu verbreiten, daher auch subjectiv der Thatbestand des 461 erwiesen isi. Prag. Das alte Ammenmärchen, daß die Juden zur Bereitung des Osternbrodes EhristeudLut

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.