Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 59 (26.7.1886)
- Date
- 1886-07-26
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1020 auf die von Petenten angeregten Uebelständen kn Aussicht flcuommnt worden, die Abhilfe der x Wunsche der Petenten auf Abänderung der Verwaltuugsvorschriften aber Sache der LandeSbehörden ist." — In der Begründung dieses Antrages wird u. «. gesagt: Die Durchführung des in der Petition verlangten Verfahrens müffc in manchen Gegenden auf die größten Schwierigkeiten stoßen. <5**5 gebe n o ch ganz'andere Thierquälereien, wie z. B. die Hetzjagden und das Taubenschießen, bei denen viel mehr eine Abhilfe geboten erscheine. Vor Maßnahmen aber, welche die rituellleu Vorschriften der strengen Anhänger dcS mosaischen Glaubens in Betreff des SchlachtcnS der zum Genuffe bestimmten Thiere angriffen, müsse ans das Dringendste gewarnt werden, man könne zweifellos dort nur auf ebenso berechtigten, wie energischen Widerstand stoßen. Wenn überhaupt in der hier fraglichen Angelegenheit etwas veranlaßt werden solle, so sei es das Höchste: dem Herrn Reichskanzler die Petition z u r K e n n tnißnahme zu überreichen. Gin dahingehender formeller Antrag wurde nicht gestellt. Diese Ansichten fanden in der Kommission nur sehr getheilte Zustimmung. Der Nmstand, daß diese Thierquälereien besondere ^Vortheile und eine allgemeine Sitte zu Grunde hätten und tansendfällig schon seit Menschengedenken begangen würden, könne doch unmöglich für alle Zeiten denselben den Charakter einer Unantastbarkeit verleihen und sie unter anderen! milderem Gesichtspunkte erscheinen lassen, als die nur ausnahmsweise stattfindenden und unter das Strafgesetzbuch fallende ungehörige Behandlung vernunftloser Geschöpft. — (5s liege die Annahme nahe, daß die vorzüglich auf dem Landesübliche Praxis: des Vichschlachtens in einem gewissen ursächlichen Zusammenhänge mit den häufigen Rohheitsakten, insbesondere den frivolen Angriffen auf das Leben des Nächsten stehe, und so würden auch nicht wenige Verbrechen der ländlichen Messerhelden auf die Abstumpfung des Gefühles, die Freude am Blutvergießen zurückzuführen sein, an welche sie schon in früher Zugend das oft gesehene Schauspiel der sich unter langer Todesqual windenden Thiere gewöhnt habe. Sei es doch eine in vielen Fällen nachweisbare Thatsache, daß die Verbrecherlaufbahn berüchtigter Mörder mit der Freude an Thierquälereien ^hren Anfang genommen habe. (5s liege im Interesse der Gesammtheft, daß womöglich ein Uebelstand beseitigt werde, dessen schlimmer Einfluß auf den Sittenzustand weiterer Kreise und dessen Zusammenhang mit den Verbrechen wider das Leben nicht geleugnet werden könne....*) Die Lösung der Frage liege nicht außerhalb der Kompetenz des Reichstages. Tiefe Lösung HiS zu einer allgemeinen Revision des Strafgesetzbuches zu vertagen, sei nicht wohl möglich, da eine solche ftdenfallS in recht ferner Aussicht stehe. Man wolle sich die speziellen Forderungen der Petition keineswegs, ohne Weiteres aneigncn, vielmehr komme cSfür jetzt wesentlich nur darauf an, zu einer reiflichen Erörterung und Prüfung der Frage seitens der verbündeten Regierungen die Anregung zu geben. Insbesondere sei zunächst festzustcUen, ob die von den Petenten behaupteten Mißstände in der Thal in den von ihnen geltend gemacktcu Umfange vorhanden seiell, und ob und wie, wenn dies bejaht werden müsse, denselben, ohne V e r l e tz u n g berechtigter Interessen, cntgegenzmoirken sei, ob dies namentlich durch Aendernng des Strafgesetzbuches zu geschehen habe. In diesem Sinne empfehle sich die Annahme des Antrages des Rcftrcnten. Bei der demnächst erfolgende» Abstimmung wurde der letztere Antrag, unter Ablehnung des Antrages, Die Petition für nicht geeignet zur Erörterung im Plenum zn erklären, mit 13 gegen 2 Stimmen angenommen. Demgemäß beantragt die Petitions-Kommission: Der Reichstag wolle beschließen: Die Petition des Verbandes der Thierfchntzvercine de» deutschen Reiches zu Eöln — II. Nr. 13804 — dem Herrn Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen ob und auf welche Weise, insbesondere durch Abänderung des Reichsstrafgesetzbuches, den in der Petition geltend gemachten Mißständen cntgegenzntreten ist. Der Konnnission für die Petitionen gehören an die . Abgeordneten: H o f f m a n n (Vorsitzender), v. G o l dfus (Ref.), Bergmann, Bertram, Bock (Minden), Tietz v. Bayer, Gehlert, Meißner, Edler v. Gräve, Graf, Dr. Haarmann, Huberland, Hartwig , Hinze. Hive, v. Hülst, v. Kehler, .Kräcker, Lipke, Meister, Tr. Perger, Prozzing. Reich, Graf v. Schließen. Graf v. Strachwib, Utz, Veiel, Zeitz. — Soweit der officielle Bericht; wir haben demselben nur wenig hinzuzufügen. Der ganze Bericht zeigt zur Genüge, daß die Kommission von der wahren Sachlage, von den Gutachten der hervorragendsten Autoritäten wie von der religiösen Bedeutung des rituellen Schlachtens absolut keine *) Tiefer Panus scheint sich allein am das grausame .«rechen*' der Schweine zu beziehen.