Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 59 (26.7.1886)
- Date
- 1886-07-26
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/2446951-2449600-2449656--24707-2514522- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
lichtes der Petitions ko m Mission bezw. über die Sch lacht frage gelangt, bin ich in der angcnehmcn Lage, Ihne» die wichtigsten Punkte der Verhandlung melden zu können. Ter H Spalten lange Bericht beginnt mit der Petition der Thierschutzvercinc, deren Inhalt die Leser großentheils kennen. Neu ist die Thatsache, daß die Petition sich nicht allein gegen das Schächten, sondern auch gegen das Genickstechen, besonders der Schweine, richtet. Die Petition ist in der Sitzung der Petitions-Kommission vom 22. Mai er. zur Berathung gelangt. Als Bcrtreter der verbündeten Regierungen waren erschienen: Die Herren Geheimer Regierungsrath Tr. Hopf, Regicrungsasseffor Wermuth und Landgerichtsrath Dr. von Tischendorf. Die Herren Regierungstommiffarien gaben zunächst auf die an ne gerichteten Fragen: 1) welche Antwort seitens der Reichsregiernng auf die Petition des II. Kongresses des Deutschen Thierschutzvereiues zu Wiesbaden vom Jahre 1S81 crtheilt worden, und 2) ob die Reichsrcgierung in letzter Zeit — cvent. auf Anregung der bayerischen Regierung — dieser Angelegenheit näher getreten fei, folgende Erklärung ab: „Die von dcnr Präsidium des zweiten Kongreßes der deutschen Thicrschutzvercine an das Kanzleramt des deutschen Reiches unter dem 23.Dezember 1881 gerichtete undressortmäßig an den Herrn Staatssekretär des Reichs-Instizamtes gelangte Petition ist von dem letzteren am 2. Februar 1882 dahin beantwortet worden, „„daß er von dem Inhalte der Eingabe mit Interesse Kcnntniß genommen und Vormerkung getroffen habe, daß die von dem Präsidium vorgetragenen Beschwerden und Wünsche bei einer Revision des Strafgesetzbuches in Rücksicht gezogen werden."" Seit dem Eingehen dieser Antwort haben weitere Verhandlungen über die Angelegenheit nicht stattgeftmden, und sind solche auch im Bundesrathe weder durch die königlich bayerische Regierung noch von anderer Seite angeregt worden." Rach dieser Erklärung der Herren Kommiffarien führte der Referent, Abgeordneter v. Goldfus, die Begründung der Petition näher aus. Er beleuchtet die Vor- und Nachtheile der bisherigen Schlachtarten, das Todtschlagen der Thiere, die Schlachnnaskc, die Schießmaske und das Schächten. Ueder letzeres läßt sich der Berichterstatter mit folgenden Worten aus: „Beim Schächten werde das Thier mit dem Kopfe an eine» Pfahl befestigt, die vier Füße werden mit einem Stricke gebnnden, dieser znsammengezogcn und das Thier zu Falle gebracht. Sobald es auf dem Boden liege, wende man den Kopf des Schlachtthieres nach hinten und der Schlächter durchschneide den Hals bis zum Wirbel. Der dann eintretcnde Todcskampf währe oft 10 Minuten (!!!) und blieben so lange Empfindlichkeit und Bewußtsein unverändert (!!!). Es könne dahingestellt bleiben, ob das Schächten ganz unbedingt eine religiöse Satzung, ein biblisches Gebot sei (Buch Moses II. und V.), ob nicht vielmehr im ganzen Leviricus nur von den zu den Bersöhnungsopferu bestimmten Thicren gesprochen werde (!!), — oder ob man etwa nur, wie bei allen Völkern auf niederer Kulturstufe, das, was heute mittelst Polizeiverordnung oder Gesetz bewirkt werde, dadurch zu erreichen versucht habe, daß man es zu einer religiösen Vorschrift machte, wie dies z. B. bezüglich des verbotenen Genusses von Schweinefleisch der Fall sei (!!!). — Doch von Rechts- und Menschlichkeitsgefühlen müsse man in unabsehbarer Zeit hoffen, daß endlich nicht länger an einer Schlachtart werde festgehalten werden, die man als eine Thiergnälerei bezeichnen müsse und die als solche öffentliches Aergerniß errege...." . Auf Grund dieser Ansführungen erscheine der Antrag gerechtfertigt : Die Petition dem HerrnReichskanzkanzler zur Erwägung zu überweisen, ob und auf welche Weise, insbesondere durch Abänderung des Reichsstrafgesetzbuchcs, den in derPetition geltend gemachte n Miß st ändenentgcgen zutreten ist.— Zunder Diskussion wurde dieser Anttag von einem Mitgliede angegriffen. Die Auskunft der Herren Regierungskommiffaricn, daß bei einer Revision des Strafgesetzbuches dem Wunsche , der Petenten werde Rechnung getragen werden , genüge zur Zeit vollkommen: so dringend erscheine die Angelegenheit nicht, daß vor einer allgemeinen Revision des Strafgesetzbuches eine partielle Abänderung des Artikels 360 St.-B. im Strafgcsetze vorgenommen werden müsse. Es könne daher nur der Anttag zur Annahme empfohlen werden: „Die Petition als ungeeignet zur Erörterung im Plenum zu erklären, da nach Auskunft der Herren Regierungskommissarien die Abänderung des §. 300 des Strafgesetzbuches für den Fall einer Revision desselben in Bezug