Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 58 (22.7.1886)
- Date
- 1886-07-22
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1003 Pit «Wie» dkl „Atuitlfllditn“ ktltWMIt. Von einem ftevMiTflflcnbtu Manne des österreichischen Judeuthutns erhält die „Oestcrreichische Wochenschrift" die nachstehende Zuschrift: Sehr geehrter Herr Ncdacteur! Nichts liegt mir ferner, als die Sucht nach Zeitnngs-Rcclame und nichts ist mir verhasster, als jene armseligen HochmuthStöne, wie sie zum großen Schaden des Judenthums in dem quasi jüdischen Blatte: die „Neuzeit" immerdar und seit der vergeblich von einem ungarischen Rabbiner gemachten „Entdeckung "bezüglich des Schreibens der jüdischen Schüler in den öffentlichen Schulen am Sabbat in verschärfter Art erklingen. Dennoch kann ich cS mir nicht versagen, über die erwähnten „theologischen Entdeckungen" auch meinerseits Ihnen eine Kleine „Entdeckung" mitzuthcilcn, die umso iuterestanter ist, als ste über diese klägliche Affaire ein neues „Licht" verbreitet. Ich nenne diese Affaire eine klägliche, nicht deshalb, weil ich etwa die in Ihrem jüngsten „Die Neuzeit und das Schreiben am Sabbat" übcrschriebenen Artikel ausgesprochene—Äkeinnng,—als ob die hohe Regierung rcsp. die Unterrichts-Berwaltmig sich von der Theologie der „Neuzeit" beirren lasten könnte, thcilen würde. Nein, ich hege diese Befürchtung nicht, glaube vielmehr, daß unsere weise Regierung nicht den Irrwahn eines Einzelnen, wenn dieser auch seinen Ai und stets voll von Eigenlob nimmt, zur Basis ihrer Maßnahmen machen, sondern vielmehr den im Zuge befindlichen Petitionen der jüdischen Gemeinden geneigte Berücksichtigung widmen wird. Kläglich jedoch nenne ich eine „Theologie", der Sinn und Verständnis; für die Erhabenheit jener altjüdischen Tradition abgcht, wonach der waltenden Verfolgungssucht absolut keine, auch nicht die geringste Concessio» gemacht werden darf und selbst der geringfügigste Gebrauch! unrechtmäßigen Verfügungen gegenüber mit Einsetzung | des Lebens feftzuhalten ist. Nur diese Erscheinung, daß f dem von Außen versuchten Drück nicht mit; alrjndischer UebcrzeugungStrenc und Festigkeit, son- I dem mit Leichtfertigkeit und Sophisterei begegnet, I ist in dieser leidigen Affaire daS Nene. Jenes wmofe, vorgeblich von einem „ungarischen Rabbiner" abgefaßte „Gutachten," welches nicht blos bei Ihnen .der Residenz, sondern in allen Gemeinden des j Reiches eine deprimircnde Wirkung erzielte, ist nicht -;fcu- Auf diesen Umstand hinzuwcifen, erachte ich unter den obwaltenden Verhältnissen aus mancher- 1 lei Gründen für geboten. Ein gewisserprvv. .Landrabbincr I. Hoffmann halte bereits im Jahre 1*l.r, schreibe: Vierzig drei, das „Gutachten" auSzufertigcn, welches die „Neuzeit" im Jahre I8su mit der Unterschrift: „ein ungarischer Rabbiner" blos reproducirt hat. Man vergleiche: „der Israel, des Ist. Jahrhunderts" Nr. 5 von l843: dort hat der Autor des neuzeitlichen Gutachtens seine verzweifelte Gelehrsamkeit sich geholt; dort findet man alle seine Argumente wortwörtlich wieder, mit Ausnahme allerdings des nun so berühmt gewordenen EitateS Schnlchanaruch orach-chajim30tz, ll, welches der genannte Herr Hoffmanu im Gegensatz zum „ungarischen Rabbiner" der „Neuzeit," correct gelesen und übersetzt hat. Wichtiger noch ist, das; schon damals gegen dieses Gutachten die talmudischen Koryphäen offen Stellung genommen und den Wahnwitz, den jetzt die „Neuzeit", eine „im Sinne der Halacha, im Geiste des Talmuds und der scharfsinnigen Dccisorcn geführte Debatte" nennt, nach Gebühr gegeißelt. In dem Literaturblatt des „Orient" Nr. .13 vom Jahre 1843 erschien hierüber eine Artikelserie mit der Ucberschrift: „Gebot und Verbot", der also beginnt: „„Mein Volk! Deine Leiter führen Dich irre und krümmen Deine Wege"".... „Herr H. sagt, am Eingang seines Gutachtens unter Nr. 2: „Das Schreiben am Sonnabend in regelmäßiger hebräischer Schrift ist nach dem Talmud ein mosaisches Verbot, die Schrift in anderen Sprachen aber wird nur für ein rabbinisches Verbot gehalten." Wir ersuchen aber den provisorischen Herrn Landrabbincr die Mischna in Sabbats. 103a äufznschlagcn, um einzufchen, daß auch ein provisorischer Rabbiner irren kann. Dort heisst es: „Wer zwei Buchstaben mit der rechten oder mit der linken Hand in jedweder Sprache schreibt, ist straffähig." Rasch! commcntirt ausdrücklich „in jewcdcr Sprache oder Schrift." Ebenso Maim. \§. Sabb. e. II $j. 10. Eine einzige abweichende Meinung hinsichtlich des Schreibens in fremder Schrift, findet sich in den Scholien zu Maim. H. Mesuj'a e. 1 und 7, nach der das Schreiben am Sabbat ein rabbinischcs Verbot sei, welche Meinung aber als die eines Einzelnen sich bei den Kasuisten keine Geltung verschaffen konnte und von allen znrückgewicfen wurde. (Magen Abraham c. 340.510). R. Hast Gaon will sogar behaupten, Hicroglnphenzeichen seien gleich den gewöhnlichen Schriftzügcn mosaisch verboten. Tic Meinung des Scholasten ist übrigens, daß nur die fremdländische Schrift, der man sich im gewöhnlichen Leben nicht zu bedienen pflegt, und in der folglich die Regeln der Zlaligraphinicht beobachtet würden, als eine unleserliche Schrift rabbinisch der-