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Der Israelit · 1886-07-19 · Heft 57 (19.7.1886) · page 13

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Journal
Der Israelit
Volume
27 (1886)
Issue
Heft 57 (19.7.1886)
Date
1886-07-19
Page
– (sequence 13)
Language
German
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^xxvrr. Jahrgang. örilngk j« llr. 57 drs Israelit. Leitender Artikel. Eine öeavstchligte Hleform der religiösen Ehescheidung. Besprochen von Rabbiner Er. 2M. 2erner. Vor einigen Tagen erhielt ich eine Broschüre, welche de» Titel trägt: Le Divorce au point de vue israelite: appel au Rabbinat par M. le grand Rabbin de France — consultation par M. le grand rabbin Michel A. Weil: Die Ehescheidung, vom israelitischen Standpunkt aus betrachtet, Aufruf an das Rabbinat vom Oberrabbiner Frankreichs, — Gutachten von Herrn Oberrabbiner 2)1. A. Weilt. In dem Brief, der dem Gutachten vorangeht, ersuck)t Herr Isidore, Oberrabbiner von Frankreich, seine Eollegen im Rabbinat, die Rabbinen des Ju- und Auslands ihre Meinung über die Ansicht zu äußern, die der Autor des Gutachtens zu begründen sich bemüht hat. Was will nun dieses Gutachten? Was möchte der Autor beweisen? Welche Frage ist es, zu deren Lösung der Herr Oberrabbiner die Hilfe seiner Kollegen in Anspruch nimmt? Von den verschiedenen Einzelheiten, die in diesem 16 Seiten starken Gutachten behandelt werden, wollen wir lediglich den wesentlichen Punkt hervorheben, auf den es ankommt. So verlockend es auch wäre, manche Partien eingehend zu prüfen, so müssen wir uns für jetzt auf die Hauptsachen beschränken: wir wollen unser ganzes Interesse der Frage zuwenden, die der Autor auf die Tagesordnung gesetzt hat, und die Lösung genauer betrachten, die er gegeben. „Hat die staatliche Ehescheidung religiöse Gesetzeskraft?" —. Das ist die Frage, die in Frankreich jetzt eine brennende zu sein scheint, gestattet die ^Religion Israels einer Frau, die nur nach dem Civilgesetz geschieden ist, sich wieder zu verheirathen? Allerdings, sagt der Autor des Gutachtens, hat die bürgerliche Ehescheidung ohne Weiteres keine religiöse Gültigkeit. Aber nur ohne Weiteres.es gibt jedoch Fälle, wo die staatliche Ehescheidung der Religion vollständig genügt. , '.r. .. ' - ■jr i 1 So z. B. wenn der Mann sich weigert der bürgerlichen Ehescheidung die religiöse folgen zu lassen. Diese Weigerung des Mannes begründet einen Nothfall. Im Nothfall aber genügt es, wenn blos das Gericht den Akt der Ehescheidung vollzieht. O, nein, ruft der Bf., das reicht noch nicht hin. Es müssen gewisse Formalitäten noch beobachtet werden. „Die religiöse 'Autorität fertigt eine Erklärung aus, in der sie feststellt, daß der Ehescheidungsukt von einer zuständigen Person (wie cs der Gerichtsschreiber zweifelsohne ist) niedergcschrieben, im Namen und im Sinn der geschiedenen Frau abgefaßt und derselben in Gegenwart zweier israelitischer Zeugen eingehändigt worden ist.". Der Gerichtsschreiber schreibt den 'Akt der bürgerlid)en Ehescheidung nieder — das ist die erste Bedingung; der Rabbiner erklärt, daß er im Namen und im Sinn der Frau abgefaßt wurde, welche geschieden werden soll — das ist die zweite Bedingung; dieser Akt wird in Gegenwart zweier israelitischer Zeugen der Frau eingehändigt. — Das ist die dritte Bedingung. Hat der Autor des Gutachtens blos seine Ansicht, blos seine subjektive Meinung äußern wollen? Hat er den Vorschlag blos nach willkürlichen Gutdünken gemacht? — Weit entfernt! Er glaubt vielmehr, daß die Lösung, die er gegeben, auf talmudifcher Grundlage unerschütterlich fest ruht. Von allen talmudischen Eitaten aber, die in diesem Gutachten zur Begründung der gegebenen Losung angeführt werden, hat der Autor kein e i nziges richtig angewendet, kein einziges richtig wiedergegeben, kein einziges richtig aufgefaßt. Auf diese Mißverständnisse, groben Jrrthümer und unverzeihliche Verstöße wollen wir hier nur kurz Hinweisen. Der Autor weift Seite 12 auf R. Simeon (Gittin 10 b) hin, nach welchem der Ehescheidungsakt eines nichtisraelitischen Gerichts vollgültig wäre, wenn es nur nicht von Unwipenden geschrieben worden ist. Hat aber, fragen wir den Autor, R. Simeon je behauptet, das das nichttsraelitische Gericht den Mann wider seinen Willen zwingen kann, sich von feiner Frau zu scheiden? Hat R. Simeon je einen dem Alaun abgezwungenen Lr für gültig erklärt? -V- - -...

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