Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1886-07-15 · Heft 56 (15.7.1886) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
27 (1886)
Issue
Heft 56 (15.7.1886)
Date
1886-07-15
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2446951-2449600-2449653--24637-2514449
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

072 botencu Thätigkcit ouf.?iiforbcru, ist «UeibiHjK' durch das rabbinischc Verbot mitersagt, aber es ist ein .iLw "'2 ei'^.w2L', durch die au den Nichtjudcn gerichtete Anffordernug, eine am Sabbat dem Juden verbotene Thätigkcit zu verrichten, wird keine That geübt, und darum ist sie zum Behufe einer Hauserwerbung im heiligen Lande gestattet; aber obwohl im Talmud Jernschalmi Mocd katon II 4 die Bedeutsamkeit eines Hauskaufes von einem Nichtjudcn in r;.aläsiina begründet wird, auch zu diesem Zwecke eine rabbinische Prohibitivbcstimmung, in deren Verletzung eine That liegt, nicht übertreten werden, wefchalb das Geld, womit das Haus gekauft werden soll, am Sabbat nicht gegeben werden darf. Wir haben somit die Nichtigkeit sämmtlichcr in jenem Responsum angeführten Grunde nachgewkescn; haben nachgewicsen, daß die darin aufgeftellten Behauptungen auf Unkunde ltiib plumper Fälschung beruhen, daß also der von dem ungarischen Rabbiner gemachte Versuch, die Erlaubnis; zum Schreiben am Sabbat darzuthnn, eine f r i v o le V e r l e i t n n g zum Abfälle vom jüdischen Gesetze ist. Wir glauben aber auch noch einer das Schreiben am Sabbat betreffenden in Nr. 22 der „Neuzeit" sich befindenden Bemerkung erwähnen zu müssen. Herr Dr. J. I. Unger, Rabbiner in Jglau, hat nämlich, allerdings unter Verschweigung der Thatfache, daß der Verfasser jenes Rcsponsums zu einer Lüge seine Zuflucht genommen, sich gegen die drei darin angeführten Gründe ausgesprochen, und zugegeben, daß es feines Erachtens „nicht gelingen wird, das Schreiben der jüdischen Schuljugend am Sabbat auf h a l a ch i s ch e r Basis zu c r l a u b e n," aber behauptet, daß „man dapelbe doch mit Hinweis auf das talmudische Axiom ^unns raclimona potre* für nnstraf ba r erklären darf." — Der Leser wird wohl erstaunt sein, zu erfahren, daß gegenwärtig so viele existiren; wird im Hinblick auf diese Entdeckung die Frage stellen, wieso denn die jüdischen Besucher der Mittelschulen als crcrux zu betrachten seien? Herr Tr. Unger har die Antwort hierauf, indem er sägt: „Der jüdische „Schüler, der in Ermangelung jüdischer Mittelschulen „genöthigt ist, in nichtjüdischc einzntteten, befindet „sich offenbar in einer Zwangslage, da das stramme „Schulreglement es keinem Schüler gestattet, sich, „der llnterrichtsordnung zu entziehen. Za, selbst „dort, wo das humane Gesetz der jüdischen Schuljugend gegenüber eine dankenswerthe Zndulgenz „entfaltet, steht dieselbe unter dem Einflnne eines „moralischen Zwanges, der oft noch drückender „erscheint, da sie es nur zu gut weiß, wie ungehal- „ten zirweileu mich der hirmauste Lehrer ist, wenn „er einen großen Theil seiner Schüler nnthätig „und in dessen Folge nicht selten auch nnrnhig „vor sich sieht." In dieser angeblich auf Grund eines takmudischen Axioms crtheilten Absolntion für das Schreiben am Sabbat liegt eine Begriffsverwirrung und eine Irreführung, die sich dem Responsum, durch welches sie provozirt ist, würdig anrciht. Der Satz warn Di:x beruht bekanntlich auf 5 B. M. 22, 25, 2«!. In dieser Stelle liegt daher die Norm zur Bcurtheilung des Begriffes duk. Nun ergibt sich sowohl ans dem an dieser Stelle besprochenen Falle als aus den verschiedenen Anwendungen, den jener Satz im Talmud findet, daß damit nur für eine unter wirklich zwingender Gewalt geschehene Handlung die Strasiosigkeit ausgesprochen ist. In dem Vorhandensein einer zwingenden, nicht zu beseitigenden Gewalt liegt daher das Kriterium für die Frage, unter welchen llmständcn Jemand als eun zn betrachten ist. Nach Herrn Dr. Unger ist der Umstand, daß durch die Unterlassung des Schreibens am Sabbat seitens der Schüler „zuweilen auch der humanste Lehrer ungehalten" wird, als eine gegen die isr. Besucher der Mittelschulen gerichtete zwingende Gewalt zu betrachten, durch welche dieselben als d'di:n auzuschen seien. Indessen, wenn auch wirklich Beweise vorliegen würden, daß jüdische Schüler, die am Sabbat nicht schreiben, deßhalb den Unwillen ihrer Lehrer zu empfinden hätten; wenn auch nicht durch Gerechtigkeit der hohen k. k. österreichischen Regierung mit Ministerialerlaß vom 31. Januar 187tf untersagt wäre, aus die israelitischen Besucher der Mittelschulen auch nur einen in direkten Zwang hinsichtlich des Schreibens oder Zeichnens am Sabbat zu üben; selbst wenn in Oesterreich ein Gesetz existiren würde, wonach die jüdischen Schüler der Mittelschule vom Schreiben und Zeichnen am Sabbat nicht zu dispensireu wären: könnten sie doch deßhalb keineswegs als C'dw betrachtet werden. Durch ein solches Gesetz wären allerdings die Juden', die das jüdische Religionsgesetz beobachten wollen, vom Besuche der Mittelschulen ausgeschlossen; denn sie wärm vor die Alternative gestellt, entweder den Sabbat zu entweihen oder auf den Besuch der Mittelschulen zu verzichten. Da nnn alle Zwecke, welche durch Besuch der Mittelschulen erreich! werden können, keine Dispensation zur Sabbatentweihung oder zur Ucbertrerung eines andern Verbotes gewähren, kann bei demjenigen, der nicht blos dem Namen nach Jude sein, sondern als Jude leben will, gar kein Zweisä darüber obwalten, daß, wenn der Besuch

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.