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Der Israelit · 1886-07-15 · Heft 56 (15.7.1886) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
27 (1886)
Issue
Heft 56 (15.7.1886)
Date
1886-07-15
Page
– (sequence 3)
Language
German
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3ti’citc iiub sich der Mehrheit fiifleii, uub so wurde daun dieser vielleicht wichtigste Ausspruch des großen Mannes den drei Sentenzen hiuzilgesügt, die er als Wahlspruch stets im Munde zu führen Pflegte. Und in der That, Großes lernen wir daraus: Wir erfahren dadurch, das; Rabbi Eliescr selbst zngcftimmt, das; keine Autorität groß genug sei, das; sie in die von den Weisen Israels nach den Vorschriften der Tradition rccipirte Halachah cingrcifcn könnte. „Und alle ihre Worte sind wie feurige bohlen." Selbst das gering und unbedeutend Schonende entstammt der einen flamme, die vom Sinai herab uns geworden, die Welt zu erleuchten und zu erwärmen. v (Fortsetzung folgt.) Jas Schreiöe» am Saööal. Bon Rabbiner Tr. Joseph Guzgenheimer. Kolin, 22. Juni. (Schluß.) Wir haben bereits gezeigt, daß nach den maßgebenden Gefetzeslchrern das Schreiben jeder Schrift am Sabbat durch Gottes Gesetz verboten ist, und daß, selbst wenn cs wirklich nur rabbinisches Verbot wäre, eine Ucbertrctnng des 5. B. M. 17, 11 ausgesprochenen göttlichen Gebotes und Verbotes dadurch geschehen würde. Wir wollen aber doch wegen der Anerkennung, die, wie wir erfahren, jenes Refponsmu in manchen Kreisen gefunden, nicht unterlassen, einige Beispiele anzuführcn, ans denen ersichtlich ist, daß die rabbinischen Verordnungen eine solche Verpflichtungskraft haben, daß um ihretwillen in verschiedenen Fällen sogar die Bcobachtnng eines Gottesgebotes unterbleibe» muß. Am Neujahrsfeste Schofar zu blasen, ist bekanntlich ein Gottesgebot, und doch muß cs, wie aus Mischna Nosch Ha-Schana nr 1 ersichtlich ist, bei uns, wenn der 1. Tischri auf Sabbat fällt, wegen einer rabbinischen Vorbeugungsdestimmung unterbleiben: und sogar, wenn das Neujahrsfest auf einen Wochentag fällt, darf, wie ans Mischna Rosch Ha-Schana IV 8 hervorgehr, zur Erfüllung dieses Gottesgebotes kein rabbinisches Verbog übertreten werden. Ebenso darf, obwohl am ersten Tage des Hüttenfcstcs das Nehmen der mr Gottesgefetze hiefür bestimmten Pflanzenarten auch außerhalb des NationalheiligthumS ein Gottcsgebot ist, dennoch, wenn das Hüttenfest au einem Sabbat beginnt, wie aus Snkka 44» hervorgeht, drescs Gottcsgebor wegen einer rabbinischen Präventwbcstimmung nicht erMt werden. Auch wegen des den Eltern schuldigen Gehorsams, der doch ebenfalls ein Gottesgebot ist, darf, wie aus Maimonides | H. Mamrim VI i2,;Lch. g. 3me Dcah 2J0, w hervorgeht, lei« rabbinisches Verbot übertreten welden. Aus Peßachim 92» ist ersichtlich, daß es Fälle gibt, ln denen ein rabbinisches Verbot nicht einmal züm Besuche der Ausübung derjenigen Gebote übertreten werden darf, für deren Unterlassung im GotteSgejctze die Ertcrminationsstrafe ausgesprochen ist; beim cs geht aus jener Stelle hervor, daß man, obwohl die Äcschneidung, wenn der achte Tag am Sabbat ist, am Sabbat vorgenommen werden soll, dennoch das zur Milah nöthige Messer nicht von einem Raume bringen darf, an dem das Tragen am Sabbat durch ein rabbinisches Verbot untersagt ist; die Beschncidung muß also verschoben werden, wenn man das Messer nicht durch einen Nichtjnden dahin bringen lassen kann, wo sie vorgenommen werden soll. Ebenso darf das 4. B. M. 19, 12 gebotene Besprengen, obwohl es nur durch ein rabbinisches Verbot am Sabbat untersagt ist, doch auch in dem Falle am Sabbat nicht vorgenommen werden, wenn in Folge dieser Unterlassung derjenige, der besprengt werden soll, an der rechtzeitigen Erfüllung des Pcßachopfergcbotcs verhindert wird. Aus diesen Beispielen ist ersichtlich, daß auch solche Bestimmungen, die zweifellos rabbinische Verbote sind, eine solche Gesetzeskraft haben, daß sie ans den erwähnten Gründen nicht einmal zum Zwecke der Erfüllung vonGottcsgcbotcn übertreten werden dürfen; cs ist daher auch der zweite in jenem Rcspousnm ausgestellte Grund nichts weiter als eine willkürliche, falsche, auf Unwissenheit und erdichteten Annahmcn beruhende Vorspiegelung. Ucbcr den dritten Grund haben wir bereits nachgewiesen, daß er auf einer Lüge beruht, da der Verfasser der „akadem. halachischen Untersuchung" die talmüdischc Lcstimmnng, nach der es, um von einem Nichtjnden ein Haus in Palästina rechtskräftig zu erwerben, gestattet ist, die Bcrkaufsurkunde am Sabbat durch einen N i ch t j u d e n schreiben zu lassen, so darstcllt, als ob es dem Juden gestattet wäre, am Sabbat den Vertrag zu schreiben. Diese absichtliche Entstellung, die sich der „ungarische Rabbiner" erlaubte, zeigt, daß er selbst wußte, daß die von ihm citirte Talmudstclle für seine Behauptung gar nichts beweist. Wir wollen nur noch bemerken, daß die erwähnte talmüdischc Besiimniung darin ihren Grund hat, daß, wie aus Erubin 68» ersichtlich rro# p ,-etd n'bi rnnzb nrys ''2 mn zwischen einer solchen denSabbat betretenden Präventivbestimmung, die durch eine That und einer solchen, die nicht durch eine That übertteten wird, ein Unterschied besteht. Einen Nichtjuden zu einer an Sabbat der-

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