Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1886-07-12 · Heft 55 (12.7.1886) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
27 (1886)
Issue
Heft 55 (12.7.1886)
Date
1886-07-12
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2449600-2449652--24613-2514424
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

3 entity mentions

018 schreibt, sich des noch der Thora durch Steiuhpttlg zu strafenden Verbrechens der Sabbatentweihung schuldig macht; selbst wen» nicht R. Ezechiel Landau, den der „ungarische Rabbiner" citirt, in n"3 *2"j n"Nn c. 33 auch aus den erwähnten Talmndstetten in Gittin 8 und B. kamma 80 deduziren würde, daß das Schreibell jeder Schrift am Sabbat durch Gottesgesetz verboten ist minn jo wn 2ro; selbst wenn nur das Schreiben der Quadratschrift durch Gottesgesetz, das Schreiben anderer Schriften durch rabbinischcs Verbot untersagt wäre, würde dennoch die in jenem Responsum aufgesiellte Behauptung der Begründung entbehren; denn wie der Verfasser desselben zugibt, „haben die Anordnungen der Weisen auch die Sanktion der Thora." Wie von Maimonides in H. Mamriln I 2, in ppan etw das Sefer ha-Mizwoth gezeigt, von R. Schinro b. zemach duran in p'p->n an: "o, vonR. Jfak di Leon, indem ino-r rb'&> von R. Lobt Sittl. Horwitz,^ in dem xtü «n'mo betitelten Kommentare des ^efer ha- Mizwoth nachgewiesen wird, ist das Zuwiderhandeln gegen citi von den kompetenten Geseyesbehörden ausgegangcnes Vorbeuguugsgesctz eine Uebertretung des s. B. M. 17, N ausgesprochenen göttlichen Gebotes und Verbotes: „Nach dem Ansspruche der Lehre, die sie dich lehren und nach dem Rechte, das sie dir sagen, sollst du thun; du darfst nicht weichen von dem Worte das sie dir sagen, rechts oder links." Die drei Gründe, die der „ungarische Rabbiner" für seine Behauptung aufstcllt, sind derart, daß es schwer zu beurtheilen ist, ob man die darin liegende ' Ignoranz oder die daraus sprechende Frivolität mehr anzustaunen hat. Der erste von ihm angeführte Grund besteht darin, daß cs gestattet ist, Freitag Abend das Peßachlamm in einen glühenden Ofen zu hängen, da, wie Erubin 103 a erklärt wird p pn: man '22 diejenigen, die sich zum Vollzüge der das Opfer betreffenden Gesetze vereint, sorgfältig in der Gesetzesbeobachtung sind und daher nicht zu befürchten ist, daß sie die Kohlen schüren, da angenommen werden darf, daß, falls einer dies aus Versehen thun wollte, er von Anderen sofort erinnert und von einer durch Gottes Gesetz verbotenen Vern'chtung zurückgehalten würde. Nun ist der „ungarische Rabbiner" der Ansicht, daß die Voraussetzung p jt-k man '22 auch ans die israelitischen Besucher der Mittelschulen Anwendung findet, und daß ebenso wie zur Erfüllung desPcßachopfergesetzes die. NichLbeobachtung einer rabbinischen Prohibltiobestinrmung zulässig ist, ebenso auch den israelitischen Gvmnasialschülern das Schreiben am Sabbat gestattet seil Man sollte es kaum uwglich halten, daß Iclnanden einfallen kann, eine angeblich „halachische Ulitersttchnng" ans derartige Vergleiche \\i stütze», durch die das Schreiben eitles Schnlpensums der Beobachtung eines Gottesgebotcs und die israelitischen Glimnasialschüler den zum Vollzüge der Opsergefeve vereinten alS ''tarn par als vorsichtig und weife geltenden man '22 gleichgestellt werden. Die Anführung dieses vermeintlichen Grundes genügt also schon, um seine Nichtigkeit erkennen zu lassen. Von gleichem Kaliber ist der zweite vom „ungarischen Rabbiner" angeführte Grund, der darin besteht, daß in manchen Fällen die -Uebertretung eines Verbotes zurückzutreten hat. „Run" sagt der ungarische Rabbiner, „ist das SLndiren an und für „sich schon eine heilige Pflicht, weil es den Geist erleuchtet und vor Unwissenheit und vor Aberglan- „ben schützt, denn Aberglauben wird bei unserer „Thora ebenso verpönt wie Götzendienst. In den „meisten Fällen beabsichtigt aber der Vater sein „Kind durch das Studium für ein Kunst oder für „ein Gewerbe tüchtig vorberciten zu. kaffe»: danu „ist das Studium gar ein ausdrückliches Gebot: „Es ist schön, sagt R. Gamlicl in der Mischna „(Ab. 2. 2) die Thora mit dem Betriebe eines weltlichen Berufes zu verbinden: denn diese doppelte „Thätigkeit hält von Sünden ab." Ferner lesen „wir im Talmud (Tr. Berach. 63, 1): „Ein jeder „ist verpflichtet, sein Kind eine Profession lernen „zu lagen." Maimonides (Hil. Talm. Thora 3, „10) sagt: „Wer unthätig ist, sich bloß mir der „Thora befaßt und von Almosen lebt, der entweihet „den Namen Gottes." Wenn also der Schüler im „Gymnasium oder in der Realschule den Borträgen „der Proscgoren lauscht, und durch diesen Eifer „unzählige rabbinische Gebote »nd heilige Pftichren „erfüllt: so dürfte ihm ganz gewiß auch gestattet „sein, das Gehörte zu notiren, um einen glänzenden „Erfolg seines Fleißes zu erzielen; da doch das „Schreiben am Sabbat blos ein rabbinischeS Verbot ist." So bettübend die Thatsache ist, daß man es wagen kann, durch Derartiges für den Abfall vom Zudenthum Propaganda zu machen, so schwer ist es, solchen Behauptungen gegenüber ernst zu bleiben. Der „ungarische Rabbiner" har sich nun einmal in den Kopf gesetzt, das Schreiben am Sabbat zu den von ihm angebenen Zwecken als erlaubt, ja sogar als ein „frommes Werk" erscheinen zu lasse», und darum behauptet er. daß das „Slndiren" an Mittelschulen eine „heilige Pflicht" sei. weil es „vor Aberglauben schützt." Demnach hätten alle diejenigen die nicht an einer Mittelschule ßudirt haben, sich der Unterlassung einer heiligen Pflicht schuldig gerr fc.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.