Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 55 (12.7.1886)
- Date
- 1886-07-12
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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fest uiib tobtet sie durch be» Hauch seines Mir «»des. Wir aber molk« festhaltcn au der ewigen Wahrheit, die (Mt mifemu Vcljvcr Moscheh offenbart und die die Weisen Israels uus erhallen haben. (Fortsetzung folgt.) .5 ■ ' Aas Schreiöen am Saööat. Bon Rabbiner Tr. Joseph G u g g e n X) et m t r. | l K ol in, 22. Juni, i | Die Nr. 21. 22, 23 der in Wien erscheincudcu „Neuzeit" enthalten Artikel, die sich mit dein Schreif bcn am Sabbat befallen. In Nr. 2i besiudct sich i unter der Aufschrift „Eine akademisch halachische! Untersuchung" ein von einem „ungarischen Rabbiner" j geschriebenes Nesponsum, worin versucht wird, zu i | zeigen, daß für jüdische Schüler eines (Gymnasiums r oder einer Realschule, für jüdische Professoren, Beamte, Richter, Advokaten :c. rc. das Schreiben am Sabbat „ein frommes Werk" sek. Hierauf erschien in Rr. 22 ein Artikel des Herrn Dr. I. I. ttuger, Rabbiner in Jglan, der mit den in jenem Rcspon- Nnnr^migcfiihrtemHrründeu nicht einverstanden ist, aber doch das Schreiben der jüdischen Schuljugend am Sabbat als unstrafbar erklärt. Darauf erfolgte in Nr. 23 eine Erwiederung des „ungarischen Rabbiners", der die Uebcrzenguug ansspricht, daß Herr Dr. Ungcr ihin seinen Beifall nicht versagen wird. : Obgleich nun jene „akademische (!) halachische i Untersuchung" eine derartige Unwissenheit und einen solchen Mangel an Urtheilsfähigkeit verräth, daß man es fast als lächerlich halten sollte, ihr irgend j | eine Beachtung zu schenken, so erscheint cs doch, da 1? jener Artikel Unkundige zum Abfalle vom Indcn- 1; thume zu verführen geeignet ist, als nnabweisbare j; Pflicht, die darin angeführten Gründe zu beleuchten. i i Der Verfasser des „Responsums" glaubt sich I j auf die B. kamma 30 b. Gitin 31», Sch. a. O-Eh.! 11 ausgesprochene Bestimmung stützen zu dürfen, j r nach der es zur rechtskräftigen Erwerbung eines j I Hauses in Palästina gestattet ist, die Verkaufsurj l fititbe am Sabbat durch einen N i ch tj n d c n schreij t bcn zu lassen -nyi ns:!? ia«< heißt cs in der! I angeführten Talmudstclle, was damit begründet! 1 wird, daß, obwohl durch das rabbinische Gesetz! f untersagt ist, mn Sabbat einen Nichtjudcn zu einer I dem Juden verbotenen Thätigkcit aufzufordern, den- { noch zum Zwecke der Hauserwerbung in Palästina die | Prohibitivbestimmung, durch einen Nichtjuden j am Sabbat eine verbotene Thängkeir verrichten f zu lassen, nicht zu beobachten ist rrrcsn ryw 02-1 TU Nt' 'N 2'L" P12i7 '1217. So Wff'd diese Bestinminng auch von Maimonidcs H. Schabbath Vl l l reproduzier: 1.112 piayn p ' r<2 n'2 np£n C"*2V^ HTCNP N2L'2 V 2'5>2V 12'? £ .ra 1212 nu '"X 2'xr Q'Lkv' brvinic .ii'dn 5>22>2 Nach den in Magen Abraham z. St. angeführten Autoritäten ist cs nur dann gestattet, die Urkunde durch cinenNichtjuden schreiben zu lassen, wenn der Kauf schon vor Beginn dcs Sabbl.t statt-- gefunden hat. O bgleich nun dem Verfass er des Responsums, wie ans seiner Seite 103 sich befindende ttcbcrsetzimg der angeführten Talmndstcüe hervorgcht, wohl bekannt ist, daß cs zu dein angegebenen Zwecke nur gestattet ist, durch einen Richtjuden die Bcrkanfsurkunde schreiben zu lassen, hat er dennoch die Stirn, S. 199 zu behaupten: „Sagt doch die Halacha, daß man wegen der Erlangung eines Hauses in Palästina einen Vertrag schreiben darf." Wer diesen Satz desNesponsnms liest, muß nieincn, daß es der erwähnten Halacha gemäß dem In d cn gestattet sei, am Sabbat zu schreiben. Diese Thatsache, daß jener „ungarische Rabbiner" zu einer 2üge seine Zuflucht nimmt, um dem, was er beweisen möchte, einen Schein von Richtigkeit zu verleihen, charaktcrisirt schon zu Genüge sein ganzes Nesponsum. und läßt jede weitere Bemerkung darüber als überflüssig erscheinen: denn jeder Wahrheitsliebende wird sich mit Abscheu von demjenigen abwcndcn, der durch absichtliche Täuschung die Gesctzesvcrletzuug zu lcgalinren sucht. Aber trotzdem wollen wir auch die einzelnen in jener „Untersuchung" ausgestellten Gründe nicht unberührt lassen, weil ihre Anführung geeignet ist, die Mittel zn charakterisircn, mit den die Verleitung 511111 Abfälle vom jüdischen Gesetze angcstrebt wird. Mit der Snpposstion des ungarischen Rabbiners, daß nur das Schreiben der hebräischen Onadratschrift durch das Gottesgcsctz verboten sei, haben wir uns hier nicht zn befassen; selbst wenn nicht im Talmud Jcruschalmi zur Mischna Schabbath XII 3 2~n prr bz2 ansdi ücklich gelehrt würde: 'Vtx P2-? bz2 wozu im Nix P1P bemerkt wird Lipn 7^72 ^2 p* pr7 x"r7sr, woraus klar hervorgeht, daß auch das Schreiben der griechischen also jeder nichthebräischen Schrift am Sabbat durch das Gottesgcsctz verboten ist; selbst wenn nicht von den maßgebendsten Autoritäten, wovon wir nur Tosaphoth zu den angeführten Talmudstcllen und Maimonidcs H. Schabbath XI 10 erwähnen wollen, gelehrt würde, daß 2.-0 -22 2502.1 zrn pr7 bz2t derjenige der am Sabbat irgend eine Schrift in irgend einer Sprache