Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 41 (24.5.1886)
- Date
- 1886-05-24
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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708 dirende u. s. w.) für Filchne als Vorbctcr resp. Letter in öffentlichen gottesdienstlichen Versammlungen, von denen der Polizei nicht vorherige Anzeige erstattet war, fungirt und ferner als Vorsteher des Vereins Verb Hanndrasch die Statuten desselben und das Mttglicdervcrzcichmß nicht eingereicht hatten. Zu bemerken ist hierbei, daß u rs p r ü ii g l i ch n i ch t die Staatsbehörde selbst, sondern eine divcrgirendePartei in der dortigen jüdischen Gemeinde die Erhebung derAnklage veranlaßt hatte. Das Schöffengericht zu Filchne erkannte gegen Beide wegen Uebcrrretung des Vcrcinsgcsctzes aus je 15 Mk. Geldstrafe, wogegen Beide, indem ne den erwähnten Thatbcstand zugaben, Berufung cinlcgtcn. Tic Strafkammer zu Schneidcmühl erkannte jedoch unter folgender Ausführung ans Verwerfung derselben. Tie Entscheidung, hänge lediglich von der Frage ab, ob dergleichen religiöse Vereine, wie das Beth-Hamidrasch und dcffcn im Forschungshause abgehaltenen gottesdienstlichen Versammlungen ohne Weiteres unter das Vereinsgesctz fallen. Diese Frage sei zu bejahen, wie denn auch das frühere Lbcrtribunal in dem Erkenntnisse vom 29. Juni 1876 strikt den Grundsatz ausgesprochen habe, daß kirchliche und religiöse Vereine vor dem Vcreinsgesetz als solche zu betrachten sind, welche sich mit öffentlichen Angelegenheiten befassen und. wenn sie keine Korporationsrcchte haben, dem Vercinsgcfctz unterworfen sind. Seien mm aber im vorliegenden Falle die fraglichen gottesdienstlichen Versammlungen als solche zu betrachten, in welchem öffentliche Angelegenheiten erörtert werden, so mußte davon auch der Polizei vorher Anzeige gemacht und zudem ein Mitglicderverzeichniß eingereicht werden. Hiergegen legten die Angeklagten durch den Rechtsanwalt Lewinsky zu Berlin, Revision ein, ausführend, daß der Gottesdienst im Beth-Hamidrasch eine seit undenklichen Zeiten in Filchne, sowie in allen jüdischen Gemeinden zu Recht bestehende Institution sei, welche durch. eine besondere Allerhöchste Entschließung laut Erlaß des Kultusministers vom 11. Juni 1825 gesetzlich sanctionirt wordem Hiernach könne überall, wo eine Synagogengcmcinde besteht, ebenso in der Synagoge, wie im Beth-Hamidrasch Gottesdienst stattsinden. Der Dordcrrichter habe die Bedeutung des Bet- Hamidrasch als eines für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Gebäudes, welches Eigcnlhum der mit.Korporationsrecktkn ausgestattetcn 'Synagogcngcmcindtn zu Filchne sei, nicht genügend gewürdigt, und sei ihm deßhalb entgangen, daß die Leute, welche sich dort zum Beten versammeln, Mitglieder einer genehmigten Kirchengemeinschast find, lueldjcit die freie Ausübung des Gottesdienstes gewährt worden. Do» einem Vereine im Sinne des Gesekes könne keine Rede sein, da es sich hier nicht nm eine Einwirkung auf öyenttichc Angelegenheiten Handke. „Bclh-Hauüdrasch-Gcscüschaft" nennen sich vielmehr die Personen, welche ohne weitere erzene Tendenz ihre Gebete im Beth-Hamidrasch z» verrichten pflegen, und erscheine dieser Gottesdienst lediglichals ein Filialgottcsdienst des in der Synagoge stattfindendcn Hauptgottcsdienst. Sollte ein solcher Gottesdienst unter das Vcreinsgesetz gestellt werden,, so würde der jüdische Gottesdienst überhaupt gehindert oder unmöglich gemacht werden, und deßhalb sei die Entscheidung der Frage von höchster Wichtigkeit für das Judenthum. Das Kammergericht hob hierauf nach längerer Bcrathnng die Vorentscheidung auf nnd verwies die Sache zur Aburtheilüng an die Strafkammer zu Bromberg, welche namentlich auch die Lücken in der Feststellung des Vorderrichtcrs betreffs der Zwecke des Beth-Hamidrasch nnd der Art der darin abgehaltcnen religiösen Veksammlnngcn ergänzen nnd danach befinden soll. Der gesetzliche Thatbcstand sei durch die Feststellung des Vorderrichters nicht erschöpft, da hierzu erforderlich, daß die Angeklagten Leiter einer Versammlung gewesen, in der öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollten u. s. w. — Die Strafkammer zu Bromberg sprach nunmehr am Montag beide Angeklagte des Vergehens frei als Vorbeter resp. Leiter einer religiösen Versammlung snngirt zu haben, ohne hiervon der Polizei vorher Anzeige erstattet zu haben, da die Strafkammer die Versammlungen der Mitglieder des Beth-Hamidrasch als gottesdienstliche anerkannte und solche von den Anmeldungen bei der Behörde für staatlich anerkannte Neligionsgesellfchasten gänzlich ausgeschlossen sind. Verurtheilte dagegen den angeklagten Kaufmann Herzberg zu 10 Alk. Geldbuße unter 8. 2 des Vercinsgesctzcs, weil dieser die Statuten u. f. w. des Vereins der Behörde nicht cingereicht habe, trotzdem er hierzu verpflichtet gewesen, da die „Bcth-Hamidrasch-Gemcinde" als Verein zu betrachten sei, der sich allerdings nur die Pflege des jüdischen Gottesdienstes angelegen sein läßt, kn diesem Bestreben aber unter das Vcreinsgesetz ssällt, während seine wirklich stattsindenden gottesdienstlichen Versammlungen nicht zum Bereiche des Vereinsgesctzcs zu rechnen sind. Als Sachverständiger bekundete der Reform-Rabbiner der Bromberger Gemeinde, daß die „Beth-Hamidrasch's" nur Lehrstätten für die Talmnd-Lcrnendcn und Lehrenden sein sotten, nnd das; er Gebetsversammlnngen in den Beth- Hamidrasch'S für ungerechtfertigt hakte, da dadurch