Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 38 (13.5.1886)
- Date
- 1886-05-13
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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abzuschließen hätten. Das wirkte, und das neue Dörseugedällde wurde pünktlich und regelmäßig besucht. Der Verkehr sing au sich zu heben, und auch Fremde kamen, nur daselbst Geschäfte abzuschlicßen. Ter Unterschied zwischen den ftcmden und einheimischen Kaufleuten war aber solgcuder: machten die Einheimischen schlechte Geschäfte, so grämten sie sich nicht sehr. Es war ja nicht ihre Schuld; sie mußten ja an der Korse handeln auf Befehl des Königs. Machten sie gute Geschäfte, so war ihre Freude eine doppelte, denn die Befolgung ihrer Pflicht brachte ihnen noch Gewinn. — Bei den Fremden war gerade das Gegentheil der Fall; machten sie gute Geschärte, so nahmen sie dasgleichgiltig hin, denn zu diesem Zwecke waren sie ja hergckommcn. Mißlangen aber ihre Unternehmungen, so war ihr Kummer ein doppelter; denn Niemand hatte sie ja gezwungen, an der Börse zu spekuliren: cs war ihre eigene Schuld, daß sie ihr Geld verloren. Nach der religiösen Vorschrift ist der Mann verpflichtet, eine Ehe einzugehen und für die Fortpflanzung seines Geschlechtes Sorge zu tragen. Für die Frau cxistirt diese Verpflichtung nicht; ihr freier Wille ist es, zn hcirathen oder es zu Unterlasten. — Der fromme König Ehiskijahn lag schwer krank darnieder. Da kam auf Gottes Befehl der Prophet Jefaias zu ihm und verkündete ihm seinen baldigen Tod, weil der König es unterlassen hatte, eine Ehe zu schließen. Ehiskijahn suchte sich damit zu entschuldigen, daß ihm prophezeit sei worden, seine Söhne würden schlecht und gottlos werden. — Dn hättest, entgegnete der Prophet, Deiner Pflicht in jedem Falle genügen müssen, ohne Rücksicht darauf, wie Deine Kinder gerathen werden. — Ehiskijahn betete zu Gott, und Gott ließ ihn genesen. Rach seiner Genesung hcirathete der König und sein Sohn war der böse König Menascheh, der so viel Unheil über Israel gebracht. — Dcr Mann muß seine Pflicht genügen und wenn seine Kinder nicht gerathen, so hat er doch das tröstende Bewußtsein, das Gottcsgebot erfüllt zu haben. Schenkt ihm aber dcr Allgntigc wohlgcrathcne Kinder, so ist seine Freude eine doppelte. Der Mutter hingegen, der kein Gottcsgebot die Fortpflauznng zur Pflicht macht, hat, wenn die Kinder nicht gerathen, jenes tröstende Bewußtsein nicht; sie war ja nicht verpflichtet gewesen, für die Fortpflanzung Sorge zu tragen. Daher ist ihr Kummer ein doppelter, und mit Recht sagt Salomo: „Ein weiser Sohn wird ersrcnen den Vater, aber ein thörkchter Sohn ist das Herzeleid seiner Mutter." Wir haben gesehen, daß die Mutter, wenn ihre Kinder wohlgerathen sind, das gleichmüthiger hmnhnmx, da ja der Zweck ihrer ehelichcu Verbindung cs war, gute und wohlgearrcte Kinder zu bekommen. Nur unter dieser Voraussetzung hat sie geheirathet, sonst hätte sie ja ledig bleiben dürfen. Wenn aber der Sohn ein so vorzüglicher ist, daß die Mutter, die ihn geboren, glücklich gepriesen wird, um wie vielmehr ist da der Vater glücklich zu preisen, der ihn gezcugr! Daher sagt Rabbon Jochanan ben Sackai: irr£r nrs Heft der Mutter, die den Josur ben Ehananja geboren! Ter Mutter muß die Welt für einen solchen Sohn dankbarer sein als dem Vater. Denn der Vater, war verpflichtet, sein Geschlecht fortzupffanzen, während die Mutter diesem göttlichen Gebote nicht unterworfen gewesen; daß. sie sich dennoch veruiählt und dann einem solchen Sohne das Leben gegeben, dafür muß alle Welt sie glücklich preisen und ausrufen: irrer nr», Heil der Mutter, die ihn geboren! . Möchten doch alle Mütter in Israel ihre Kinder so erziehen, daß Mt- und Nachwelt dieser Erziehung segnend gedenken! — ' (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenze». Den t s ch l a n d. Berlin, 7. Mai. Der bekannte Beleidigungs- Prozeß des Redakteurs des „Reichsboten" Simon M a i wider den Professor Dr. H erm a nn Strack, in welchem bekanntlich der Kläger auf die Widerklage d.'s Verklagten zu einer Geldstrafe von hundert Mark verurtheilt worden ist, während Professor Strack freigesprochen wurde, gelangte am gestrigen Donnerstag in der Revision-Instanz vor dem hiesigen Kammergericht zur Verhandlung. Nach längerer Verhandlung und nach etwa halbstündiger Berathnng wies der Senat auch in dieser Instanz die Klage des rc. Mai zurück, da ohne Rechtsirrthum seitens des Vorderrichters bei der Feststellung erkannt worden fei. Dagegen leide die Vorentscheidung insofern an einem Mangel, als darin der Thatbeftand nur für Anwendung des §. 18» des St. - G. - B. festgcftellt , dagegen die Strafabmessung auch unter Rücksicht auf $. 18« erfolgt fei. Insofern sei die Vorentscheidung anfznheben und die Sache noch einmal in die Vorinstanz znrückzuwciscn. Frankfurt a. M. Dem zwölften Jahresbericht der israelitischen Waisenanstalt zu Frank» smt a. M. entnehmen wir: j|;; Vr,T-;,frrrövK t"*~**'-1 ~ ....