Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 37 (10.5.1886)
- Date
- 1886-05-10
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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637 feite «ach oben liegt, worauf durch des tonnt! &= auftragten „Schächter," der aber «ich! immer gleich -ur Stelle fein kann — in welchem Falle das Thier in der gezwMgencu Lage schwere Qualen auszustchen hat, daß cs oft über und über Mit Angstschweiß bedeckt sich zeigt (!!) — nach einigen rituellen Vorbereitungen der Halsschuirt erfolgt, welcher Hals-, Luft- und Speiseröhre bis zum Wirbel durchschneidcnd den Tod durch Verbluten herbeizuführcn bcstinrmt ist. Es verstopfen sich jedoch bei diesem Verfahren nicht selten die Adern mit Dluttropfen, so daß ein erneuertes Qcffncn derselben und ein erneuertes Hantircn in die Wunde nöthig wird, alles dies bei vollem Bewußtsein des Schlachtopscrs. Tie Zeit, bis wann der Tod cintritt, ist daher verschieden und kann sich, wie gewissenhafte Beobachter Lntthcilcn, bis zu 10 Minuten belaufen, (I!) wobei der Ausdruck des Auges namentlich das nur langsam hinschwindende Bewußtsein konstatirt. „Wohl sind die Thierschutzvcrcine sich bewußt, einen wie schwierigen Punkt sie damit berühren, wenn sic auch hier die vorhergehende Betäubung als von ihrem Standpunkte aus geboten forbcrit. Allein die Verhandlungen auf den Congressen, die darüber erschienene Literatur für und wider haben die dabei sich bietenden Fragen wesentlich geklärt; cs hat sich herausgcstellt, daß auch das Schächten der Israeliten nach der heute üblichen Art, wenn auch als ein durch langes Herkommen ehrwürdiger Brauch, der zunächst nur humanitäre Zwecke verfolgt, doch durchaus als keine feste, bindende, religiöse Satzung zu betrachten ist (!!). „Religiöse Vorschrift ist nur vollständiges Ausblutenlasscu durch den Halsschnitt. Das; die Beraubung wohl damit zn vereinigen ist, das zeigt der Umstand, daß m Wien die sofortige Betäubung durch Stirnschlag nach dem Halsschnittc erfolgt, ohne daß darin von den dortigen Israeliten eine Verletzung ihrer religiösen Vorschrift gesehen würde (?). In einigen Kantonen der Schweiz ist sogar das Schächten durch Gesetz als thierquälcrisch verboten. Aber selbst religiöse Bedenken der Israeliten könnten die Thkerschutzvcreine nicht davon abhalten, das Betäuben des Schlachtviehes vor der eigentlichen Tödtung in jedem Falle als ein Gebot der Humanität und Bildung zu fordern. Die Hexe «Prozesse, um nur ein Beispiel anzuführcn, seiner Zeit gewiß in den religiösen Anschanmlgcn begründet, haben auch der fortschreitenden Bildung nnd Humanität weichen müssen (Ul). „Aus diesen Gründen haben die Thicrschntzvercine des bcttifd^eit Reiches beschlossen, in vorliegender Petition den hohen Reichstag zn bitten: die vorliegende Materie nun Gegenstand bewnderer ge- . setzlicher Bestimmungen für das ganze deutsche Reich . durch .Rcichsgesetz zu machen und zu bestimmen, baß. das Schlachtvieh nur nach vorausgegangener Betäubung durch BluteuLziehung gctödtet werden dürfe." . Es verlohnt sich nicht der Mühe, diese naiven Ergüsse des „Verbandes der Thierschutzvereine des deutschen Reiches" zu widerlegen. Die Tendenz der Petition ist ja sonnenklar und bedarf keines weiteren Eommcntars. Nun, die Herren Thiersreunde dürften sich gründlich verrechnet haben, ttotz der großen Geheimhaltung der famosen Petition. Herr Rab- .biner Tr. Hildesheimer hat sich, wie wir hören, bereits mit hervorragenden Abgeordneten in Vcrbindung gesetzt, Herr Ludwig Loewe sitzt in der Pe< . titimtskommission, und, sollte die Bittschrift der . Herren das Licht des Plenums erblicken, so wird. ' zweifellos Prof. Virchow, der am 20. Februar 1867 das Wort rnedergeschriebcn: „Wenn beim . Schächten alle Bcstimnnmgen vollständig erfüllt werden, was bei der Natur der Handlung sicher zu , erwarten ist, so wird sie in ungleich sichrerer Werse erreicht, als durch irgend eine., andere Art der Tödtung; meiner Meinung C nach kann daher mit irgend einem Schein von Recht nicht behauptet werden, daß das Schächten int. Gegensätze zu anderen Arten des Schlachtens eine Thierguälerci darstcllt" — dann, meinen wir, wird Rudolf Virchow schon für ein Begräbniß erster.'.. Klasse sorgen.. Jedenfalls gebietet der Ernst des Augenblicks die allgemeine Aufmerksamkeit und ein . allscitiges, durch keine Nebenrücksicht getrübtes Zu-, sammengehen aller Glaubensgenossen. Die Dreistigkeit aber, mit der die Herren es wagen, eines der heiligsten Gesetze einer staatlich au-. erkannten Rcligionsgenossenfchaft mit den Hexen-'.,. Prozessen auf eine Linie zu stellen / wie überhaupt. das ganze beispiellose Vorgehen der Thierschutz- Vercine machen es allen jüdischeu Mitglie- . dern dieser Verbände zur unabweislichen' E h r e n p fl i ch t, unverzüglich die bisherige Gemein-' schaft zu lösen, um nicht als Genossen einer Vcr-, einigung dazuftehcn, die sich nicht scheute, die Glaübcnsvorschriftcn eines großen Theklcs ihrer Mitglieder - mit wenig beneidenswcrther Hartnäckigkeit anzuseindcn. Das wird die beste und treffendste Antwort ' bilden gegen die thierfreundlichc Petition des „Beibandcs der Thierschntzocreine des dcntsäien Reiches." Zunächst halttu wir hierzu eine größtmöglichste Verbreitung der Schrift des Herrn Dr. E h r m a n u' in den maßgebenden Kreisen für noll-wendig, als bester Berthcidigmrgsapparat gegen die ttchallslisscu Angriffe der Gegner. .3 *