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Der Israelit · 1886-04-12 · Heft 29 (12.4.1886) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
27 (1886)
Issue
Heft 29 (12.4.1886)
Date
1886-04-12
Page
– (sequence 9)
Language
German
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ZttturrgsrurHriHLeu «ad Correspoadeazea. Dentschlau d. Berörr, 6. April. Großer Jubel auf der ganzen Hetzlime! Der^ wegen Beschimpfung der jüdischm Religionsgenopenschast angeklagte Redactenr der „Schanuidurg-Lippischen Landeszcitnng" ist kostenlos frei gesprochen worden. Die antisemitische „Kreuzzeitung" bringt über den Prozeß einen langen Leitartikel, den wir folgende Daten entnehmen: Im Mai v. I. erschien in der in Stadthagen .erschemendm „Schaumburg-Lippischen Landcszeitung" ein Artikel, „Juftizrcform" überschrieben, in welchem einzelne Uebelftände unserer heutigen Strafprozeßordnung erörtert wurden. Unter anderem wurde es für bedenklich erklärt, daß der Eid seines christlichen Charakters entkleidet sei, und daß bei der Eidesleistung der Juden der Rabbiner nicht mehr zugezogen werde, „obwohl der begründete Verdacht vorliegt, daß die Juden sich für falsche Eide religiösen Dispens erholen zu können glauben." In den letzten Worten fand der Synagogen-Vorstand von Obernkirchen eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgefttlschast und deuuncirte den Verfasser des Artikels, Herrn Leuß, bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft lehnte zunächst die Verfolgung der Sache ab; aber schließlich auf erfolgte Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschast wurde die Anklage erhoben. Der Angeklagte erbot sich, den Beweis zu liefern aus den Urtheilen verschiedener Sachverständigen, daß der Inhalt des Kol-Nidrc-Gcbets, wie des Talmud überhaupt den geäußerten. Verdacht gegen die Juden für voll begründet erscheinen lasse. Der Bewcisantrag als solcher wurde abgelehnt, aber wohl ein Gutachten des Professors Dr. H ermann Strack in Berlin cingcholt. Dieses Gutachten ist schriftlich abgegeben und vor dem Amtsgericht zn Berlin beschworen. Das Gutachten wurde bei der Verhandlung zwar nicht verlesen, aber es ging aus mancherlei Bezugnahmen des Staatsanwalts und der Verteidigung ans dieses Gutachten hervor, daß Professor Strack sich als Gegner des Antisemitismus darin bekannt nnd erklärt hat, er halte es für seinen Beruf, die Inden gegen die verschiedenen ungerechtfertigten Angriffe zu verteidigen. Trotzdem gibt Dr. Strack zu, daß das Kol-Ridre bedenklich sei, und er (Strack) würde rächen, es abzuschanen. Es seien viele wissenschaftlich hochbedeutcndeMänner zu der Ansicht güommen, und hatten dieselbe ausgesprochen, daß im Kol-Mdre dem Inhalte nach für geleistete nnd noch zu leistende falsche Eide Dispens erbeten werde. Er sei nicht der Ansicht, daß das Gebet so auszufassen sei; aber der Angellagte Leuß, den Dr. Strack den „jugendlichen" Angeklagten nennt (Herr Leuß ist 1861 geboren) habe jedenfalls im guten Glauben den mcriminitten Satz geschrieben. — Das Gericht lehnte, nachdem die Verlesung des Strack'scheu Gutachtens für unstatthaft befunden war, auch die Anttäge des Vertheidigcrs, Dr. Ecker (Münster) oder Profess or Gilde m ei st er (Bonn) als Sachverständige zu laden, ab, da die Frage, ob die zur Anklage gestellte Behauptung der Wahrheit entspräche zunächst irrelevant sei, es handle sich nur darum, in dem betteffenden Passus den Begriff der Beschimpfung zu finden. . ' - DerStaatsanwalt Deppe befand diese Beschimpfung darin, daß die Behauptung, die Juden, also eine mit Corporationsrechten ausgestattete Religions- Gesellschaft, glaubten einen Meineid in Rücksicht auf den religiösen Dispens straflos leisten zu können, geeignet sei dieselbe verächtlich zu machen. Das angeklagte Blatt sei ein Localblatt fiir das Fürstentum Vückeburg und nächste Umgegend; hier gebe es keine Jude, die es mit dem Eide leichter nehmen als Christen, und eine Aeußcruug, wie die incriminirte, sei geeignet, den konfessionellen Frieden zu stören. Das bedauere und verurteile er und beanttage, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe zu vcrurtheilen. Nach dem Verteidiger führte Herr Leuß in einem Schlußwort aus, daß der Talmud und insbesondere der Auszug aus demselben, der im 16. Jahrhundert in Venedig erschienene Schulchan Aruch, die bedenklichsten Lehren enthalte. Diese für die Juden auch als bürgerliches Gesetzbuch geltende Schrift erkläre das Eigenthum der Christen fiir vogelfrci, den Meineid unter Umständen für erlaubt, und die Entbindung von der Schuld eines solchen für statthaft (!!!) Das Kol-Nidre-Gebet habe schon seit drei Jahrhunderten den Vorwurf herausgefordcrt und hcrvorgerufen, daß die Juden nach dem Inhalt desselben eine Vernichtung des falsche» Cid-

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