Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 29 (12.4.1886)
- Date
- 1886-04-12
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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„Aus dieser kurze», historischen Darstcl- „!ung ist wohl klar ersichtlich, daß die Fcst- „dopvelseier weder aus ein biblisches, noch nach- „biblisches Gesetz zurückgeführt, sondern lediglich „als ein Gebrauch angesehen werden kann, der „zur Zeit der Entstehung zwar seine volle Berechtigung hatte, dessen Bcibchaltung. in unserer „Zeit jedoch jeder Begründung entbehrt." Nichts als ein Gebrauch? Gut, halten wir uns einmal an dieses Zugesrändniß. Und wenn cs nichts als ein Gebranch wäre, springt dann der Herr Rabbiner von St. Gallen mit den Gebräuchen nicht des religiösen, sondern nur des sozialen Lebens auch so geringschätzig um? Es ist z. B. weder ein biblisches noch ein nachbiblisches Gesetz, es ist ein bloßer conventionellcr Brauch, eine sociale Ceremonie, daß jedes Glied seiner Heerde, wenn es an seinem Hirten auf der Straße vorübergeht, den Hut lüftet. Der Brauch, hatte seiner Zeit seine volle Berechtigung, er war ein äußerer Zoll der Hochachtung, für die ttcue Leitung der Heerde, für welche der Hirte engagirt wurde. Da es sich nun aber herausgcstellt hat, daß der Hirte die Schafe nicht in der Weise führt, die einem treuen Hirten ziemt, sondern sie sogar zur Verachtung ihrer helligsten Bräuche verführen »lochte, so entbehrt jene Eeremonie des Hutabnehmens vollständig der Begründung. Was konnte der Herr Rabbiner von St. Gallen wollen, wenn seine Schafe von heute ab, statt des Hutes seine Bulle schwenkten, aus der sic lernen sollten, wie man mit den Bräuchen umspringt! Es ist ja nur ein Brauch! Aber der Vergleich hinkt. Dieser soziale Brauch, bleibt bloßer Brauch, wenn er auch hundert und mehr Jahre geübt wird, unsere religiösen Bräuche aber erlangen eben dadurchdaß die Gesammtheit sie einmal für all.- Zeit angenommen hat, die Kraft eines Religionsgesetzes. Wenn daher unser Hirtenbrief cinräumt, der zweite Feiertag sei ein religiöser Brauch, so hat er eben damit unvorsichtigerwcisc auch eingeräumt, daß er vollständig die Kraft eines Religionsgesetzes hat, selbst wenn die ursprüngliche Veranlassung seiner Einsetzung heute weggefallen wäre, was nebenbei gesagt, nicht einmal'der Fall ist, obwohl es hier unverfroren behauptet wird. Ich könnte zur Bekräftigung dieses ans den 4. Abschnitt des Talmndtractatcs Pcsachim Hinweisen, der fast ausschließlich von der rcligionsgesetzlichen Verbindlichkcitskraft solcher Bräuche handelt, sowie auf .Kapitel 214 des Schnlchan Arnch Jorc Dcah; ich unterlasse es aber, weil in St. Gallen doch Niemand diese Eitatc imchschlägt. „Sicht sonach.- dcklamirt nufer Hirtenbrief „weiter, „der Abschanung der Zweiten Feiertage „religionsgesetzuch nichts im Wege, so dürste dieselbe auch von rein religiösen Standpunkt aus „betrachtet, nur als gerechtfertigt erscheinen. Hier wird endlich der Schleier gelüste^ der bisher die reine Religion des Rabbiners von St. Gallen verhüllte. Sie ist so originell, daß sie sicher Niemand errathen hätte, wenn sie nicht schwarz ans weiß hier verkündet würde. „Ist es ja Thatsache, daß die vermehrten „Feiertage selbst denen, die sie urit frommer Br- „geisterung zu feiern beginnen, durch ihre lauge „Dauer, zumal sie nicht selten noch unmittelbar „vor oder nach den (?) Sabbat , Sonntag und „christlichen Festtag fällen, zu Tagen peinlicher „Langweile, lästig und abstumpfend werde«. „Selbst hie gottesdienstliche Feier derselben, als „eine Wiederholung der ersten, erweist sich nur „zu oft als eine unerquickliche, mehr die Andacht „störende als hebende. Durch die Abstellung des „zweiten Festtages, dürfte daher die. Feier des „ersten an Theilnahme, an Wärme und Weihe „nur gewinnen und könnte es im Allgemeinen den „religiösen Interessen nur förderlich sein, wenn „das ursprüngliche, biblisch begründete eintägige „Fest wieder in sein Recht eingesetzt, und von „km beschriebenen Einfluß eines zweiten Tages „befreit werden würde." Ist das nicht eine nette wunderliche Religion, die reine des Hirtenbriefautors von St. Gallen? Man hätte unter einem rein religiösen Standpunkt vielleicht einen solchen vermuthen können, der allen Religionsbekennern gemeinsam ist, aber das ist diese r Standpunkt nicht. Christen und Mohamedanern ist ihr zweiter Feiertag kein lästiges Anhängsel des ersten, diese Verhöhnung unserer religiösen Institutionen ist ausschließlich nur der rein religiöse Standpunkt des Rabbiners von St. Gallen und seiner Breslauer Vorahmer. Heißt dieser Standpunkt vielleicht der reine, weil er mit der Religion durch Verächtlichmachung ihrer Anordnungen tabula rasa d. h. reinen Tisch machen will? Es soll also Thatsache sein, daß die vermehrten Feiertage selbst denen, die sie mit frommer Begeisterung beginnen, langweilig, lästig und abftumpfend werden! Wenn ich denke, daß der Herr Rabbiner alle diese Sreme sicherlich nur aus frommer Begeisterung auf die religiösen Bräuche feiner Väter und Brüder wirst, so ist eö sicherlich nicht lauter Bescheidenheit, wenn ich z. B. mir nicht diese fromme Begeisterung vindicirc. Daß man also selbst ohne diese fromme Begeifternngzn besitzen, den-