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Der Israelit · 1886-04-08 · Heft 28 (8.4.1886) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
27 (1886)
Issue
Heft 28 (8.4.1886)
Date
1886-04-08
Page
– (sequence 3)
Language
German
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LSI Lesoudrrrs Rachthttle der Sountagsrubt auch von crncr ganz eigenen, früher gar nicht genauer bedachte« Seite dargcchan u. zw. von der comessionellm . Mte. Wir geben wohl zu, daß mit der Schaffrurg dieses Gesetzes — äußerlich wenigstens — demselben keine konfessionelle Absicht zu Grunde liegt. Bei der Lhatsächlichen Durchführung der Sonntagsruhe zeigt es sich aber sofort, daß dieselbe einen sehr bedeutenden cousessionellcu Charakter an sich trage, oder richtiger bemerkt, daß eine gewisse Conscssion von derselben sehr empfindlich betroffen werde, nämlich die mosaische Conscssion. Der ehrfurchtsvoll untcrzcichncte Cnltusvorstand erkannte diese unliebsamen Folgen sofort nach Eintritt der Wirksamkeit des erwähnten Gesetzes und brachte seine Wahrnehmung in einer im Monate Oktober v. I. an das hohe k. k. Handelsministerium überrcichre» Petition znnr Ausdrücke. In dieser Petition wurde des Nähere» dargethan, daß die jüdischen Angehörigen des Handels¬ und Gcwcrbcstandes in Ezcrnowitz in Folge der Einführung der Sonntagsruhe gezwungen sind, entweder an zwei nach einander folgenden Tagen der Woche, nämlich am Samstage und Sonntage die gewerbliche Arbeit ruhen zu lassen, oder aber im Kampfe um das tägliche Brod den nach den Satzungen der mosaischen Religion als confessioncllcn Ruhetag bestimmte» Samstag zur gewerblichen Arbeit zu benützen und so die Satzung der Religion unb ihr religiöses Gewissen schwer zu verletzen. Aus diesem Grunde hat der ehrfurchtsvoll gefertigte Cultusvorstaud dem hohen k. k. Handelsministerium die Bitte unterbreitet, damit alle jene Israeliten, welche nachweisbar die Sabbothruhe einhalten, von der Beobachtung der Sonntagsruhe dispensirt werden möchten. Das hohe k. k. Handelsministerium hat jedoch diese gewiß begründete Bitte der Czernowitzer isr. Cnllusgcmeinde mit dem hohen Erlasse vom 31. Octobcr 1885, Z. 37365 mit dem Bedeuten znrückgewiesen, daß sich hochdasselbe mit Rücksicht auf den Wortlaut des §.75 des mehrcrwähuten Gesetzes nicht veranlaßt sehe, die einer bestinnnten Confcfsion angehörigcn Gewerbetreibenden von der gesetzlichen Vorschrift der Sonntagsruhe zu befreien. Wir müssen wohl zugeben, daß diese hohe Entscheidung in formeller Beziehung berechtigt erscheint, allein wir dürfen dessen ungeachtet in unseren Bemühungen, in dieser Beziehung auf gesetzlichem Wege die nothweudige Aendmmg herbeiznsühren, nicht wankend werden, weil wir sonst nufere Pflicht, für die religiösen Interessen unserer Glaubcnsgcnoffcu, rwtcr alles Umstauden und nach Kräften einMÜchen, untren würden, wenn wir als legale Vertretung einer Cultusgemcinde, sonach einer staatlich auerkaunten Religionsgesellschaft, nicht dahin wirken würden, dm aus den geschilderten Ursachen überhandnehmendm Verletzungen der gebotenen Samstagsruhe durch Erwirkung gesetzlicher Maßnahmen zu stmern, und dies umsomehr, als in dieser Richtung vielfache Beschwerden in der Gemeinde . laut geworden sind. Denn cs erfüllt uns mit Besorguiß und tiefer Kränkung, wenn wir wahrnchulen, daß in Czeruowitz dic den Inden gebotene Heiligung des Samstags von den Gewerbetreibenden aus denk beregten Grunde verletzt wird, andcrsalls die jüd. Kauflente und Gewerbetreibenden durch den Zwang der Sonntagsruhe in ihrem Erwerbe tief geschädigt werden. Dieser gewiß peinliche und unhaltbare Zustand zwingt uns unsere obenerwähnte Bitte nunmehr vor das hohe Abgeordnetenhaus zu bringen, weil wir uns der Erwartung hingcben, daß Hochdasselbe die Richtigkeit und die Billigkeit derselben sicherlich erkennen und gerne das Röthige — allenfalls im Gesetzgebuugswege zu veranlassen geruhen werde, um einerseits die anerkannten Hätten der gegenwärtigen gesetzlichen Vorschriften über die Sonntagsruhe, andererseits aber den offenbaren religiösen Zwang und die Unbilligkeit gegenüber den Gewerbsleuten mosaischer Confessio» zu,beseitigen oder zu mildern. Daß übrigens die Verhältnisse in der Stadt Czcrnowitz anders geartet sind, als anderwärts, und daß demgemäß die eigenartigen Momente in Czcrnowitz, wie überhaupt in-der ganzen Bukowina (und wohl auch in Galizien) eine ausnahmsweise Berücksichtigung in Bezug ouf __btc Sonntagsruhe durchaus begründet erscheinen laffeu, möge aus der nachstehenden Darstellung der ihatsächlichen lokalen socialen Verhältnisse ersehen werden. . Rach den statistischen Ergebnissen der letzten Volkszählung vom 1880 bilden die Israeliten mit einer Seelenanzahl von rund 15000 nahezu den dritten Theil der Gesamintbevölkerung von 45600 Seelen und in Bezug ans die Cofession die relative Majorität unter allen Einwohnern von Czcrnowitz. Unter den Handel- und gewerbetreibenden Classen der Bevölkerung bilden die Israeliten die absolute Majorität. Spcckell unter den Handeltreibenden (Kaufleuleu), welche von der Verordnung in Bezug auf die . Sonntagsruhe hart betroffen werden, lulc dies In einer anderen Petition an das hohe Abgeordnetenhans ailSciikandergcsetzt wurde, bilden sie mindestens yimyui .1 i»L I i >71»

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