Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 21 (15.3.1886)
- Date
- 1886-03-15
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Die Znmz-DMmWr-rr des HervenhavstZ aber, vsscnm Blickes für dLs prsktrsche Lebens erkennend die Gefabren, Selchen die Gerechtigkeit nur m oft durch Vorcmg^wmmNrheir nnd Verfolgungsfucht preisgeMen ist, mcinte, unsere Strafprozeu-Ordunng habe sich ohnehin von Mer Einrich.nmgcn losZesagt, in Welchen bis dahin cm Schutz für den Augcklogrcn gesehen wurde, von der Bcweisrhcorie (daß nämlich gewisse gesetzlich vorgeschriedene Beweise gegen den Angeüagten vorgebrachr sein müssen) und von der Ncbcrpröfung des Unheils in zweiter Instanz im Wege der Berufung. „Das Auflagen dieser Einrichtungen" — heim es im Eommissions-Bei'ichte — „welchen von der Bevölkerung zumeist die Bedeutung zu erkannt wmde, vor ungerechten Berurthellnngen zu schützen, must zur erhöhten Vorsicht anffordern und das Ausgeber! der außerordentlichen Nevision bedenklich erscheinen lassen.- Das Abgeordnetenhaus hat sich schließlich den Beschlüssen des Herrenhauses gefügt, und so wurde das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision durch den 362 in die geltende Sttafprozcß-Ordmmg hinndcrgrrcttet. Dieser 362 bestimmt: „Der Eaimrlonshof ist berechtigt, nach Anhörung des Grncral- Procurators im außerordentlichen Wege der Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu Gunsten des wegen eines Verbrechens oder Vergehens Vernrtheiltcn zu verfüge!:, wenn sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urtheile zn Grunde gelegrcu Thatsachen ergeben." „Der Crmationshof kann in solchen Fällen auch sofort ein neues Urthcil schöpfen, wodurch der Beschuldigte freigesprochen wird; hiezu ist jedoch Einstimmigkeit und die Zustimmung des Gencral-Procurators erforderlich." . Von diesen chm durch §. 362 eingeräumtcn außerordentlichen Befugnissen hat der.Cassationshof im Prozesse Ritter mit größter Behutsamkeit und mit thunlichftcr Schonung des Ansehens der Rechtspflege Gebrauch gemacht. Bekanntlich war die erste Richtigkeits-Beschwerde in diesem Prozesse gegen das Urthcil des Gcschmornengerichtes in Rzeszow gerichtet. Tie östcniliche Verhandlung hierüber wurde beim Eapationshof am 8. Mai 1883 gepflogen, mit dem Erfolge, daß das Nzeszower Uriheil aufgehoben nnd .die Sache zur Verhandlung nach Krakau verwiesen worden ist. Der eigentliche Grund der Eassirung war der, daß der Anttag der Bertheidigung 'ans Einholung.eines Facnltäts-Gntacbtens abgelchnt worden war. Allein der Eassationshof nnterliest nicht, schon damals seine warnende Stimme zu erheben gegen die Fortführung des Prvzmes In der bdhhtm Tendenz,, indem er m feinen. EmfchrwungsgrÜNdeu demerkK: „daß das snopsnirte Mo-iv, auf welches die Verübung der Thar zurüSgefübrL und ans welchem die nach dem gerrchtsärzlichen Bemnde angenommene Bcgchungsarr derselben erklärt werden will, bei einer vorurrßeilsfreicu und unbefangenen Kritik die Wahrscheinlichkeit gegen sich hat und daher eine möglichst genaue und eingehende Prüfung der Beweismarerialien herausfordert." Aber Krakau war nicht besser als Rzeszow. Anden halb Jahre wurde in Krakau weiter untersucht, und im Oktober 1884 wurden die Angeklag- - len von den Krakauer Geschwornen zum zweitenmale schuldig befunden und znm Tode vcrurtheilt. Dieses zweite Verdikt cassirte der Oberste Gerichtshof nicht niehr wegen formularcr Mängel des Verfahrens, sondern kraft der ihm nach dem obigen 3<»2 znstchcnden Befugnist der außerordentlichen Revision wegen „Bedenken gegen die Nichtigkeit der von den Geschwornen angenornmenen Thatsachen." In den Motiven dieses zweiten Unheils vom 25. Februar 1885 hat derEassationahof das ganze Anklagematcria! einer geradezu vernichtenden Kritik unterzogen. Durch das zweite Erkenntniß war zugleich die erhobene Anklage außer Kraft gesetzt, der Prozeß in das Stadium dcrBoruntcrsuchung zurückgedrängt, und man hätte nun, gestützt auf die Motive der obcrftgcnchtlichen Entscheidung, die Einstellnng des Prozesses und die Freilapung der Angeklagten erwarten können. Allein Krakau war engagirt, nnd lokale Bewegung von Krakau, Rzcszow und Lutcza trieb die Gcmürhcr zu einer dritten Anklage, die zwar in .Krakau zu einer dritten Berurtheilnng führte, von dem Cassationshofe aber mit einem ,guos e§v" nicdergeschmettert wurde. Die Eheleute Ritter wurden nunmehr frcigcsprochcn, freigesprochen, wie cs §. 362 bei Anwendung des außerordentlichen Rechtsmittels erheischt, einftimrnig nnd. unter Zustimmung der General-Procurator. So offenbar ungerecht wurden die Todcsurtbeilc befunden, welche dreimal über die Angeklagten gesprochen worden waren! Wie war eine solche Iuftizpflege in unfenn auf die Errungenschaften der Kultur mit Recht stolzen Jahrhunderte möglich? A n t w o r 1: Ter Slntisemitismus war in die Hallen der Gerechtigkeit gedrungen. Obgleich als Motiv des behanpLctcn Mordes ' an Frallzisca Mnich eine angebliche, nicht ohne Folgen gebliebene Liebschaft bezeichnet wurde, rief der Antisemitismus: Ritueller Mord! Und sie tauchten