Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 27 (1886)
- Issue
- Heft 14 (18.2.1886)
- Date
- 1886-02-18
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Gerschom eme große Reche brdeutesdrr Gelehrter, so vor Allem Rabbi (ünion der Große, als glmchderechügt zur Sttte ßebr. Dagegen verdient Nahm Gerschom des Slasztn der Jgsnäße des Exils* vor Wem dadurch, daß«Mcrst öegmWW, CommeuLare i zum Talmud viederMschrecheu, em Werk, worin er rmt seinem ZettgeuoffM Rabbi ChMOMLl aus Kaiman in NordafÜka zusommenttaf, und welches um so wichtiger war, weil die großen babylonische Hochschulen, die bisher düs Verständnis des Talmud vermittelt hatten, geradem dieserZett ihremUntergänge entzregengingen. Der letzte Gaon, Raw Hai, starb nm dayclbe Jahr wie Rabbi Gerschom, um 1041; die Tyrannei der türkischen Emire hinderte das Fortbestehen des Gaonats. Unter diesen Ver- HLltnissen war die schriftliche Fftirung der Erklärung des Talmud ebenso wichtig, wie zur Zett Rabbi Jehuda's des Helligen die Feststellung einer bestimmten Form für die mündliche Lehre im Allgemeinen, und wenn auch die Commentare Rabbi Gerschoms durch Spätere, besonders durch den großen Schüler seiner Schüler, Raschi, überholt wurden, so hat doch die Nachwelt ihm für den Anstoß, den er gegeben, eine dankbare Erinnerung bewahrt. Noch populärer ist freilich sein Name geworden durch die Anordnungen, die er traf. Es ist nun sehr schwer, genau zu bestimmen, welche Anordnungen auf Rabbi Gerschom Zurückzusührcn find, da mau in späterer Zett auch manche Verordnungen, die erst nach ihm gettoffen wurden, auf ihn zurückgeführt hat. Als Beweis, daß nicht alle Verordnungen, die dem Rabbi Gerschom zugeschricben werden, von ihm. stammen, führte Redner an, daß in einem werthvollen Tur-Manuscript, das sich im Besitze des Vereins-Mitgliedes, Herrn MoritzFränkel, befinde und durch dessen Freundlichkeit ihm zur Verfügung gestellt worden sei, die bekannten Anordnungen des Rabbenu Tam ebenfalls dem Rabbi Gerschom zugeschrieben werden. Bon den unbezweifelten Verordnungen des Rabbi Gerschom hob Redner' sodann vor Allem das Verbot der Polygamie hervor, wobei er aber der Ansicht entgegenttat, als sei diese vor Rabbi Gerschoms Zett Sitte bei den Juden gewesen; vielmehr geht aus allen talmudifchcn Berichten hervor, daß die Vielweiberei, obwohl gesetzlich gestattet, der allgemeinen Sitte nicht entsprach.. Die Verordnung Rabbi Geschom's umgab nur diese Sitte mit dem Schutze des Gesetzes. Von anderen Verordnungen wurde noch angeführt der Bann, der ans Raufhändel gelegt wurde, sowie das Verbot, denjenigen, die in der Bcrfolgungszcit nicht die Kraft gehabt hatten, ihrLeben fürihrcn Glauben cinzusetzen, später bei der Rückkehr zum jüdischen Gesetze dieses vs^nhaltm. KoMGerfchsm selbst erlebte Z^- im solcher schwerm NrrfolMNZen; jo, er selbst wurde am härtesten davon öLttoff-n, indem f«s «gener SsM Im» ScheLur -um CYriftruLhum üöerttar bh® starb, ehe sich ihm SrleZmchrtt ZebotW hatte, ßch Lieder offen Zum Glauben seiner Väter zu bekennen. Der Trauer über die LerfoLgungen, welche als Vorboten der späteren Krenzzüge zu ferner Zett über die Inden herein brachen, gibt auch Rabbi Gerschom beredten. Ausdruck Ln seines Pmtrm, von welchen ja besonders bekannt ist das rro toi rzrzx, welches Redner in Umschreibung viedergab. ^Aber," so schloß Redner sein intereffantes Referat, „wie Rabbi Gerschom es ausgesprochen hat p» rasm rrnnn p so darf ihm die Geschichte die Anerkennung nicht versagen, daß er in hervorragendem Maaße dahin gewirkt hat, diesen Ueberrest Israel zu halten." R u ß l an d. Petersburg. In Folge Mangels an Vertrauen auf einen praktischen Erfolg der sogenannten Juden-Commifsion unter dem Vorsitze des Grafen Pahlen gingen die ab und zu austauchenden Mel-, düngen über die Arbeiten ganz spurlos und unbeachtet vorüber. Dasselbe Schicksal hätte wohl auch die von der Revue Rußkaja Myssl gebrachte Meldung gettoffen, daß die meisten der von der Commission eingeholren Gutachten sich für Erweiterung der Rechte der Juden aussprechen, wenn das sonst in innern Fragen schweigsame Organ des Ministeriums des Auswärtigen auf Grund dieser Nachricht nicht als Fürsprecher der Juden-Emancipation ausgetreten wäre. Die Meldung der Revue ist somit ohne Zweifel richtig, und da sie mit den Jnforma-' Lianen Ihres Korrespondenten übereinftimmt, so seien' diese neben den Auslassungen der Moskauer Revue, an der, ungeachtet ihrer slavophll angehauchten auswärtigen Politik, Toleranzftagen eine warme Fürsprecherin haben, hier mitgethellt. Aus der- Tagesordnung der Inden-Commission steht obenan die Frage, ob den Juden der Aufenthalt in den inneren Gouvernements und der Erwerb von Land gestattet werden soll. Nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen dürfen Juden, die nicht Kaufleute erster Gilde. oder im Besitze des Doctortitels oder eines andern akademischen Grades sind, sich außerhalb der Zone ihres beständigen Aufenthaltes nur temporär aufhalten, um Erbschafts-Angelegenheiten zu ordnen, ihre Interessen - bei den Regierungsbehörden zu vertreten und zu Handelszwecken. Doch in Wirklichkeit leben in den inneren Gouvernements auch solche Juden, welche *r