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Der Israelit · 1885-12-07 · Heft 95 (7.12.1885) · page 11

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 95 (7.12.1885)
Date
1885-12-07
Page
– (sequence 11)
Language
German
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1631 „ging, ist koscher, da keine Verletzung des Nücken- „marks anznnehmen ist. Hat der Stock Knoten, „so ist eine Verletzung an den von den Knoten „getroffenen Stellen anzunchmen. Ebenso ist, „wenn der Stock nicht über die ganze Länge des „Rückgrats ging, eine Verletzung an der SteLc „zu besorgen, welche von dem Stockende getroffen „wurde, weil hier der Schlag mit voller Stärke „uiederfährt; desgleichen wird bei einem „über die breite Seite des Rücksgrats „hin geführten Schlag die Möglichkeit „einer Verletzung des Rückenmarks „befürchtet." Wenn somit bloße, ohne besondere Absicht und sofort zu Tage tretende Folgen geführte Stockschläge, das Gennßveröot eines so geschlagenen Thiercs zur Folge haben, so ist dies bei Schlägen, welche die Betäubung bezwecken und erweisen, gewiß in viel höherem Grade der Fall. Aber auch eine Betäubung ohne Schläge, welche, wie die sub 3 erwähnte durch markotische Mittel erreicht wird, kann vor dem Schächten des Thieres nicht vorgenommen werden, ohne das Genußverbot des Fleisches nach sich zu ziehen. Das sehr complicirte Verfahren bei dieser Art der Betäubung ist Herrn Dr. Jaulus sicher bekannt, da er sich sonst nicht hätte darüber äußern können. Diejenigen, welche dasselbe nicht kennen, verweise ich auf das Gutachten des Herrn Röckcl, Wundarzt am National-Orthopädie- Hospital iuLondon, welches ich in meiner Schrift „Thicrschutz und Menschentrntz" (Seite 139) veröffentlicht habe. Am Ende jenes Gutachtens, wo der berühmte Autor in einem Resumü die technischen Schwierigkeiten zusammenftellt, welche sich der Anwendung dieses Verfahrens bei zum Schächten bestimmten Thiercu eutgegenstellen, wird in erster Reihe verlangt: „Die absolute Rothwendigkeit der Gegenwart einer erfahrenen Persönlichkeit, um zu entscheiden, wann genügende Betäubung erlangt sei, und auch, um darüber zu wachen, daß das Betäubungverfahren nicht zn lange ausgedehnt und so möglicherweise der Tod des Thieres herbeigeführt werde, denn es gibt kein Betäubungsmittel, welches nicht tödtct bei nicht genügender Anwendung." Wo sollen nun die von fachkundiger Seite geforderten, erfahrenen Persönlichkeiten hcrgeuommen werden, die jeder einzelnen Schcchitah asistircn und vor den! Schächten feststetten, ob das betäubte Thier nicht etwa schon todt ist? Wo soll in der Stadt und auf dem Lande die Zeit und Ruhe in den Schlachthäusern gefunden werden, die solche Beobachtungen erfordern? Fänden sich auch selbst diese Persönlichkeiten für jeden einzelnen Fall, so hätte Herr Dr. Jaulus immer noch zu beweisen, ob cs nach dem jüdischen Religionsgesetze dann statthaft ist, jedes zu schachtende Thier vorher zu einem rfc» psD zu machen, was ihm sicherlich nicht gelingen dürfte. Es kann außerdem nicht der geringste Zweifel darüber bestehen, daß sich ein auf die angegebene Weise betäubtes Thier weder durch Zuruf mjp noch vermittels des Stockes t'poz! znm Stehen bringen läßt, daß mithin die Kriterien vorhanden sind, die ein Thier als nicht mehr im Besitz der vollen Lebenskraft und Gesundheit nniDD erscheinen lassen. Hätte sich nun Herr Dr. Jaulus auch vollständig davon überzeugt, daß bei in solcher Betäubung geschächtetcn Thiern die nach dem Schächten erforderlichen Bewegungen dd->d wirklich stattfinden, so hätte er immer noch zn beweisen, daß es statthaft ist, jedes zu schächtende Thier in einen Zustand zu versetzen, der gerade die unter unseren Weisen Hervorragenden bestimmten, sich den Genuß von dem Fleische eines solchen Thieres zu versagen. (Schnlchan Arnch Joreh Deah Cap. 17). Endlich hätte Herr Dr. Jaulus, ehe er die Betäubung vor dem Schächten für erlaubt erklärt, nachzuweisen, daß die künstliche Einathmuug der betäubenden Gase — wie sie thatsächlich nach Nöckel (S. l4i) eine Färbung des Bluts zu Folge hat, die dunkler ist wie z. B. eine Mischung von arteriellem und venerösem Blut — keine solche Verletzungen der inneren Organe nach sich zieht, die etwa das Thier terephah machen. — Nach dem erwähnten Bericht hat Herr Dr. Janlns ferner erklärt, „cs dürfe, wenn der Akt des Schächtcns vorüber sei, die vollständige Tödtung sofort nachher stattfinden". Auch diese Erklärung steht im Widerspruch mit dem Wortlaute der Gesetzesbestimmungen. — Schulchan Arnch Joreh Deal) Cap. 23, §. 5 und bei den Dccisorcn zur Stelle, wird deutlich betont, daß sofort nach erfolgtem Schächten jede andere Tödtnng verboten ist. Erst wenn der Tod nach längerer Zeit nicht eingetreten rooV *}iyn wn orran nniEfos heißt der Wortlaut — nnd das Blut bereits ausgeströmt ist, kann durch Kopfschlag die Tödtung beschleunigt werden. — Jedoch schon vor c. 70 Jahren machte der Verfasser des vielfach verbreiteten Handbuchs für Schächter „Ohel Jizchak", bereits auf den Mißbrauch aufmerksam, der aus fahrlässiger Handhabung dieser Bestimmung rcsultirt (Cap. 3, § 1 und Anmerk. 4); sie aber heutzutage bei der Animosität, die gegen das Schächten allenthalben künstlich gezüchtet wird

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