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Der Israelit · 1885-11-30 · Heft 93 (30.11.1885) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 93 (30.11.1885)
Date
1885-11-30
Page
– (sequence 5)
Language
German
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1585 hörigen völlig unabhängig sei. Die Berliner Vertragsmächte waren des barbarischen Schauspiels müde, welches die Mißhandlungen der eingeborenen rumänischen Juden der europäischen Gesittung darboten. Serbien, das müssen wir frcimüthig und dankbar anerkennen, hat die übernommenen Vertragsvcrpflichtnngen wie nach anderen Nichtungen, so auch in Bezug auf die Juden loyal erfüllt. Rumänien jedoch, geführt vom sogenannten liberalen Ministerium Bratiano, hat durch einen Kunstgriff hinterlistiger Art in der sogenannten individuellen Cmancipation ein Mittel gesunden, der übernommenen Vertragsverpflichtungen sich zu entledigen. Um in den Genuß der Bürgerrechte zu gelangen, muß nämlich der rumänische Jude, auch wenn er im Lande geboren ist, von alteingesessenen Familien abstammt und nie den Schutz eines fremden Staates genossen hat, sich zuerst die Naturalisation in Rumänien erwerben. Als ehemalige türkische Unterthanen, sind die Juden seit der Befreiung des Landes mit allen anderen Bürgern unter der Herrschaft des eigenberechtigten Rumänien gelangt und nun werden sic plötzlich von dem liberalen Ministerium Bratiano aufgefordert, um die Naturalisation einzukommen — selbstverständlich, damit das Gesuch abgewiesen werde. Diese Gesuche werden im Wege des Justizministeriums an die Abgeordnetenkammer und an den Senat geleitet, welche durch Abstimmung über dieselben zu entscheiden haben. Der Gesuchsteller, dem es nicht möglich ist, so viele Mitglieder der beiden gesetzgebenden Kammern für sich zu gewinnen, daß eine Majorität der Kammern sich zu seinen Gunsten entscheidet, dessen Geschick ist besiegelt. Thatsächlich haben kaum 59 Juden das Jndigenat, das heißt das Bürgerrecht erlangt. Indem so die rumänische Regierung ihren Zweck, die Berliner Vertragsmächte zu täuschen und zu hintergehen, erreichte, hat sie gleichzeittg die nach Hunderttausenden zählenden Juden, welche in keinem anderen Lände als in Rumänien heimathberechtigt und in den alten Gesetzen als „eingeborene Juden" oder „Rajahs" bezeichnet waren, zu Fremden gestempelt, ohne Heimath und ohne großmächtlichen Schutz. Dazu kommt eine Menge neuer Gesetze so künstlicher Art, daß sie den Charakter ökonomischer Maßregelung der jüdischen Bevölkerung, welche künstlich zur Auswanderung gezwungen werden soll, auf den ersten Blick verrathen. Damit aber die Gequälten auch keinen Laut des Schmerzes von sich geben können, wurde ihnen voriges Jahr durch ein Gesetz das Recht benommen, sich auch nur mit einer Petition an die gesetzgebenden Körperschaften zu wenden. Damals hieß es „Man solle sich lieber au die Negierung wenden und um Gerechtigkeit bitten." Allein wehe Dem, der in diese Falle ging; wer Klage führte, den hat noch stets ein schlimmes Geschick erreicht. Der Geschlagene, der sein Leid offenbarte, war ein Hochverräter. CS sei nur an die Vertreibung in den Provinzen Bakau, BottusHani, Dorohoi, die Gräuelthaten des Porumbaru und andere ähnlichen Großthaten erinnert. Die Klagen und Leiden der Juden fanden ihre protokollarische Aufnahme in der von Dr. Schwarzfeld geleiteten „Fraternitate". Von da fanden viele den Weg ins Ausland. So lüfttete sich allmählich der Schleier, den die Regierung um die Verhältnisse im Lande gewoben, und ließ gerade einen Abgrund von Barbarei sehen, welcher in die finstersten Zeiten des Mittelalters zurückversetzte. Die europäische Presse ihrerseits, namentlich die englische,, nahm sich der Sache warm an. Zur Strafe dafür und um alle Vorlauten, die schreien, wenn sie geprügelt werden, einzuschüchtern, beschloß die rumänische Regierung, sich aller jener Inden gewaltsam zu entledigen, welche cs gewagt hatten, mit den Klagen ihrer Glaubensgenossen journalistisch in den Vordergrund zu treten. Cs wurden Landesverweisungen vorgenommeu, und unter den Ansgewiesenen befindet sich auch der der Politik fernstehende, nur seiner rumänischen Wissenschaft lebende Dr. Gastcr, Mitglied der Akademie der Wissenschaften zu Bukarest und beinahe aller gelehrten Körperschaften Rumäniens, dein die rumänische Literatur manches werthvolle Buch verdankt. Diese That brachte freilich dem liberalen Ministerium Bratiano eine kleine Verlegenheit. Die Ansgewiescncn sind sämmtlich Kinder alteiuheimischer Familien, sind zum Thcil zur Militärpflicht obligirt worden, und es mußten ihnen für die Reise rumänische Pässe ausgefolgt werden — ein Vorgehen, welches geradezu ein Hohn gegen alles Völkerrecht ist. Wen eine Regierung zur Militärpflicht anhält, der ist Bürger des Landes; wem sie einen Paß ausfolgt, dem bescheinigt sie selber die Landeszugehörigkeit. Den Einheimischen, den Landesangehörigen aber des Landes zu verweisen, gestattet selbst das rumänische Gesetz nicht. Sind es Fremde, warum gab man ihnen rumänische Passes Sind cs Einheimische, wie konnten sie des Landes verwiesen werden?-Diese Frage bedarf auch vom völkerrechtlichen Standpunkte dringend einer Lösung. Wie, wenn die Ausgewiesenen von den Regierungen der übrigen Länder nicht ausgenommen oder wenn sie später einmal wieder ausgewiescn würden: wohin sollen sie sich wenden, oder wohin soll man sie dirigiren? In die Heimath? Wo ist sie? Seinerzeit hatte Graf de Launay beim Berliner Congresse einen Zusatzantrag zn Artikel 44 gemacht, der, wenn er angenommen worden wäre, allen diesen Wirrnissen

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