Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 82 (22.10.1885)
- Date
- 1885-10-22
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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1399 sönlichcn Gründen ist er nicht in der Lage geweft^I objectiv das richtige Urthcil zn fällen. Er bezieht^ sich in seinem Erkcnntniß darauf, daß durch das Erkeuntniß im ersten Prozeß festgestcllt sei, daß < Stöcker von der Wahrheit leichtfertig abgewicheu wäre. Er mußte aber wissen, daß inzwischen ein nicht unerheblicher Theil jener Feststellung dm-ch unwiderlegliche Ausführungen hinfällig geworden ist. Ich meine die Erklärungen d^s Vorstandes der Thüringischen Konferenz, des Dr. Bernhard Förster und des Vorstandes der christlich-socialen Partei. Ich habe deni Ausspruch il y a des jnges a Berlin nicht das Wort il y a des juifs ä Berlin gegenüberstelleu wollen, sondern wollte damit nur sagen, daß der Einfluß des Judenthums zu Zuständen führt, welche die Bcrhältniffe auf den Kopf stellen. Herrn Dr. Kronecker habe ich damit nicht gemeint. Sodann erkannte der Gerichtshof, daß der erste Artikel, in welchem der Ausspruch „il y a des juifs ä Berlin" enthalten sei, nicht beleidigend wäre. Der Angeklagte habe selbst erklärt, daß er diesen Ansspruch nicht auf den Landrichter Dr. Kronecker bezogen habe. Außerdem habe er gleich in der nächsten Nummer seine Auffassung näher präzisirt und dargcthan, daß er mit dem Artikel keine Beleidigung des Richters beabsichtigt habe. Dagegen enthielte der zweite Artikel Beleidigungen des Landrichters Dr. Kronecker. Ter Angeklagte sei demnach wegen dieses letzteren Artikels zn einer Geldstrafe von 150 Mark vcrurtheilt worden. Eine zweite Ncminiszenz an die Stöckcrprozepe bot gestern eine vor dem Schöffengericht beim hiesigen Amtsgericht I gegen den Redakteur der „Volkszcitung", Herrn Holdheim, verhandelte Anklage wegen Richtausuahmc einer Berichtigung. Nach dem ersten Stöckerprozeß erschienen im Anschluß an denselben in der Volkszeitung vier Leitartikel gegen Professor Adolph Wagner. Dieser sandte hierauf dem genannten Blatte, unter Berufung auf §11 des Prcßgesetzes, eine Berichtigung von sechs cnggeschriebenc» Seiten zur Aufnähme zu. Diese Berichtigung enthielt zum bei Weitem größten Theil Urtheile und Raisonnrments und war überdies so unleserlich geschrieben, daß das Schriftstück faimi entziffert werden konnte. Trotzdem hat die Volks- Zeitung den Theil der Berichtigung, in welchen Thatsachen angeführt warm, abgedrnckt. Da aber die Berichtigung nicht vollständig aufgeuommcn worden ist, so stellte Herr Professor Wagner gegen den Redakteur des Blattes de» Strafantrag wegen Mchtaufnahme seines Elaborats. Gleichzeitig hat er der Amtsanwaltschast eine wieder überaus unleserlich geschriebene Abschrift der Berichtigung eingcrcicht, deren Verlesung' im Termine weit mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nahm. Der ^lmtsanwatt war der Ansicht, das; das Schriftstück nur Thatsachen enthalte, wenn aber der Gerichtshof glaube, daß die unleserliche Schrift das Blatt veranlaßt haben könne, von dem Abdruck der Berichtigung Abstand zu nehmen, so stelle er die Freisprechung des Angeklagten anheim. Der Vcrthcidigung, Rechtsanwalt Easscl, führte aus, er müsse sich wundern, daß ein königlicher Professor dem Gericht ein Schriftstück mit so unleserlicher Schrift cinzurcicheu erlaubte. Er halte sich für verpflichtet, ein solches Verfahren öffentlich zu rügen. Mit der Volks- Zeitung sei der Professor noch schlimmer umgcsprungen; kein Redakteur sei verpflichtet, solche Schriftzüge zu enträthseln. Die Volks-Zeitung habe trotzdem loyal das Thatsächliche aus der Berichtigung abgedrnckt, zu einer Wiedergabe von Raisonnements sei sie nicht verpflichtet. Hierauf erfolgte die Freisprechung des Angeklagten. Der Verhandlung, welche wegen der Verlesung aller Artikel etwa drei Stunden in Anspruch nahm, wohnte auch der Staatanwalt Weichert, der in dem ersten Stöckcrprozcß die Anklage vertrat, als Zuhörer bei. Siegen, 14. Oct. Unter dem Vorsitz des Herrn Gcrichtsrath Strewe war die aus den Herren Gerichtsrath Kobbc, GerichtSrath Sinz, Amtsrichter Seybcrth und Assessor Schmclder zusammengesetzte Strafkammer des hiesigen Amtsgericht vereinigt, um ihre Entscheidung über die von' der Staatsanwaltschaft auf Antrag des Herrn Hofpredigcr Stöcker angestrengte Klage wegen öffentlicher Beleidigung zn treffe«. Die königlischc Staatsanwaltschaft war vertreten durch den Ersten Staatsanwalt - Herrn Dütschkc aus Arnsberg, die Verthcidignng wurde von Herrn Rechtsanwalt Dr. Sch mi tz II. aus Elberfeld geführt. Der nach Antrag des Herrn Hofpredigcr Stöcker gefaßte Gerichtsbeschluß zur Erhebung der Anklage gegen den Rcdaetenr Lommcrt in Siegen, gcb. 1*42 zu Maricuberg, „welcher hinreichend verdächtig erscheint, in den Monaten Dctober und November 18«4 zu Siegen in 2 selbstständigen Mllen in Beziehung auf den Hofpredigcr Stöcker zu Berlin nicht erweisliche Thatsachen (Druck und Vertheiluug zweier Flugblätter bei der letzten Reichstagswahl und Stichwahl) behauptet und verbreitet zu haben, welche denselben verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meimmg heraözuwürdigeu geeignet sind, bezw. ihn öffentlich beleidigt zu haben" datlrt vom 10. April dieses Jahres. Der Antrag fft also, was bemerkt zu werden verdient, vor Vcr-