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Der Israelit · 1885-10-22 · Heft 82 (22.10.1885) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 82 (22.10.1885)
Date
1885-10-22
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1398 gibt noch Juden in Berlin)". — Später erschien in der Kreuzzeitung eine Berichtigung, in welcher der Sinn des in dem von uns zuerst angeführten Artikels dahin erläutert wurde, daß, während Bcyschlag von seinem Standpunkte ans mit dem bezüglichen Citat Stöcker daran erinnern wollte, daß man in Berlin nicht ungestraft die Unwahrheit sagen dürfte, der Artikel die Thatsache ausgedrückt habe, daß nicht die Anwesenheit der juges, sondern lediglich die Macht und der Einfluß der juifs in Berlin der Grund war, daß ein Mann wie Stöcker so mit Schmutz beworfen wurde. In dem zweiten inkriminirten Artikel ist dem Amtsrichter Dr. Kronccker, welcher in dem Prozeß Schmidt-Stöcker bekanntlich den Vorsitz geführt hat, Subjektivität vorgeworfen worden. Das freie Ermessen des Richters, so führte der Artikel aus, möge am Platze sein, wenn es sich um Dinge handelt, die bloß mit dem Verstände zu beurtheilen wären, nicht aber bei solchen, bei denen die Parteileidenschaft eine Nolle spiele. Die Frage des jüdischen Richters käme hier freilich nicht in Betracht, da Herr Dr. Kronccker getauft sei, ob er aber als Sohn eines Juden nicht lieber sich selbst hätte perhorresziren sollen, bleibe dahin gestellt. Ein liberaler Waschzettel habe behauptet, der Prozeß Schmidt habe dem Herrn Stöcker eine schlechte Note eingebracht. Kronccker sei aber nicht der Mann dazu, Jemandem eine solche Note anzuhängen, da er von dem freien Ermessen einen solchen Gebrauch gemacht habe. Nach dem der Angeklagte erklärt hatte, daß er lediglich in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt zu haben glaubte und die Absicht, Herrn Landrichter Dr. Kronccker beleidigen zu wollen, nicht gehabt habe, nahm der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Assessor Meier, das Wort: Die Presse kann allerdings bei der kritisirendeu Besprechung der Form, in welcher sich ein Strafprozeß gestaltet, oder bei Erwägungen, in wie weit das freie Ermessen des Richters platzgreifen solle, an und für sich den § 193 (Wahrnehmung berechtigter Interessen) in Anspruch nehmen. Es fragt sich nur, ob aus den begleitenden Umständen die Absicht, zu beleidigen, zu erkennen ist. Diese Absicht ist bei den inkriminirten Artikeln unzweifelhaft, denn dieselben führen aus, daß der Landrichter Dr. Kronccker durch Parteileidenschaft sich hätte verleiten lassen, unter dem Deckmantel des „freien Ermessens" in dem Prozeß Licht und Schatten nicht gleich zu vertheilen. Es wird dadurch dem Richter der krasse Vorwurf der Parteilichkeit in wegwerfender Form gemacht, da in einem der Artikel gesagt ist, Kronccker ist zwar selbst kein Jude, er ist aber doch der Sohn eines Inden und hat es trotzdem vnicht über sich gewinnen können, sich selbst in jenem Prozeß zu perhorresziren. Run ist es notorisch, daß der erste Stöckerprozeß von dem Angeklagten Bäcker und seinen Gesinnungsgenossen zu einer Art Tendenzprozcß gemacht worden ist, um einen Schlag gegen die Antisemiten zu führen, und daß unter der Gegenpartei damals vielfach das Wort gefallen ist: „Dcr haben wir den Zusammenhang der Juden." In der That ist dem Landrichter Dr. Kronccker in den beleidigenden Artikeln vorgeworsen worden, er habe sich in jenem Prozeß von seiner Abstammung und seiner politischen Gesinnung leiten lassen. Nur in diesem Sinne ist die Gegenüberstellung, es gebe in Berlin in Wahrheit nicht zngerr, sondern juifs auszusassen. Der Angeklagte muß daher unter allen Umständen bestraft werden. Was das Strafmaß betrifft, so ist zunächst ins Auge zu fassen, daß der Vorwurf dcr Parteilichkeit eines Richters ein sehr schwerer ist. Durch eine so schwere Verdächtigung wird das Rechtsbcwnßtsein und das Vertrauen des Publikums zu den Stichlern erschüttert. Ties muß als strafschärfend angenommen werden; mildernd ist dagegen der Umstand, daß gerade in jener Zeit die Aufregung eine sehr große war, und daß die Person des Hofpredigcrs Stöcker damals von einem gewissen Theil der Presse in ziemlich schmählicher und nichtswürdiger Weise angegriffen wurde, in einer Weise, die keineswegs berechtigt war. Ich beantrage gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 300 Mark und bitte dem Beleidigten Publikationsbefngniß zuzusprechen. Der Vertheidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Wolff aus Fürstenwalde, gab zu, daß die Artikel scharf gehalten seien, der Angeklagte habe aber durchaus nur in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt und müsse daher frekgesprochen werden. Hierauf erklärte der Angeklagte, er habe den Landrichter Dr. Kronccker durchaus nicht beleidigen wollen. Ich stehe hier, sagte er, nicht blos als Vertreter der Presse, sondern auch als Vertreter der konservativen Partei, und als solcher habe ich das Stecht und die Pflicht, Einspruch zu erheben gegen den Tenor des Erkenntnisses in dem Prozeß Schmidt-Stöcker. Die Interpretation des ersten Artikels habe ich gleich freiwillig am nächsten Tage gegeben. Meine Aufgabe war, darzuthun, daß, wenn man die Erkenntnisse der Stöckerprozeffe gegen einander hält, das „freie Ermessen" des Richters nicht weniger als eine präzise Rechtsfindung zu Tage gefördert habe. Herr Landrichter Kronccker war jedenfalls im guten Glauben, aber aus per-

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