Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 82 (22.10.1885)
- Date
- 1885-10-22
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXVI. Jahrgang. Erste Beilage zu Ur. 82 des Israelit. Zeitungsnachrichten und Correspondenzeu. Deutschland. Berlin, 14. Oct. Die Stöckcrprozcsse haben vor der ersten Strafkammer des hiesigen Landgerichts I in einer „gegen den verantwortlichen Redactenrder Kreuzzeitnng", Herrn v. Hammerstein, wegen wiederholter Beleidigung des Herrn Landrichters K r o n ecker ftattgefundenen Verhandlung ein Nachspiel gehabt. Es handelte sich zunächst um einen in dem genannten Blatte am 22. Juli erschienenen Artikel mit der Ueberschrift: „Das freie Ermessen des Richters." In diesem Artikel wird das Erkenntnis; in dem Prozeß Schmidt-Stöcker einer Kritik unterzogen. „Wie bedenklich es ist," so heißt es in dem Artikel, „dem freien Ermessen des Richters anstatt der objektiven Rechtsnorm das Urtheil anheim zu gehen, findet in den Stöckerschen Prozessen eine außerordentliche Bestätigung. Merkwürdiger Weise läßt sich an einem einzelnen Punkte desselben der Beweis führen, daß dies „freie Ermessen" zu diametral entgegengesetzten Resultaten führt. Es ist aber von einleuchtender Kraft und beweist, daß nach altem Ausspruch das Recht eine wächserne Nase ist, die man drehen kann, wohin man will. Offenbar ist der Umstand, daß ein Mann wie Professor Beyschlag die Wahrhaftigkeit des Hofpredigers Stöcker in Zweifel gezogen hat, dem Letzteren von verhänguißvoller Bedeutung gewesen. Wie ist nun jene Anklage Beyschlags thatsächlich begründet und wie beurtheilt der Gerichtshof seine Begründung?.... Der Gerichtshof erkennt, daß sich Stöcker halb und halb mit den ermittelten Thatsachen im Widerspruch befinde; es wäre seine Ausgabe gewesen, dem Verfahren des Stadtmissionärs entgegenzutreten. Hier wird in den Worten, „er (Stöcker) läßt den Reichsbotcu (durch Stadtmissionare) verbreiten", der Begriff des Auftrags völlig beseitigt; die Erzählung einer von Stöcker weder vorher gewußten, noch veraulaßten Thatsache genügt, um die Worte aus Stöcker anzuwenden — zu seinen Ungunsten, zu Beyschlags Gunsten. Ein ander Bild! Der Prozeß Schmidt gegen Stöcker dreht sich um die Worte des Letzteren: „Ein Gegenkanditat läßt die elenden Lügen auf rothes Papier drucken." Hier handelt es sich wieder nm die Behauptung, daß ein Auftrag vorliege. Wie ist hier die Anklage Stöckers begründet und wie beurtheilt das Schöffengericht die Begründung? Stöckers Vorwurf rnht auf gutem Grunde. Schmidt hat die Agitation in Siegen geleitet und persönliche Mittel dazu hergegcben, er hat das Flugblatt vorher gekannt und seine Verbreitung nicht gehindert. Alte diese Thatsache» werden in diesem Falle für die Begründung unberücksichtigt gelassen zu Ungunsten Stöckers, zu Gunsten Schmidts. Daß Schmidt der Autor nicht ist, nicht sein kann, ist klar; daß Stöcker nicht ihn, sondern die Schreiber der lügenhaften Flugblätter in der Eentralstette gemeint hat, ist ebenso klar. Trotzdem werden seine Worte so gedeutet, daß Schmidt der Schreiber sein muß, und der Ausdruck „Buben,,, den Stöcker auf jene Fabrikanten bewußter Lügen angewandt hat, auf ihn bezogen werden kann. Drei Zeugen beeideten, daß Stöcker hinzugefügt: „Es wird Herrn Schmidt noch leid sein, sich mit diesen Leuten eingelassen zu haben." Thut nichts; das Stenogramm eines einzigen fortschrittlichen Reporters liefert den Beweis. Das Resultat: Stöcker habe leichtfertig behauptet, daß Schmidt Lüge habe drucken lassen. Man vergleiche gefälligst: Als Beyschlag behauptete, Stöcker lasse den Reichsboteu verbreiten — da war nicht etwa Beyschlag leichtfertig, sondern wiederum Stöcker. Letzterer hatte nicht widersprochen. Schmidt hatte es auch nicht gethan, aber das ist auch ganz was anderes. Gegenüber dieser peinlichen Sorgfalt für den Charakter des Herrn Schmidt tritt die Freiheit, welcher dieser selbe Herr hat, Stöcker zu beleidigen, in ein eigenthümliches Licht. Schmidt hatte nun zwar längst, ehe Stöcker nach Siegen kam, geäußert, seinem Gegenkandidaten wohne der Geist der Zwietracht und des Haffes inne, — Stöcker habe alle paar Wochen eine andere Ueberzeugung, er gehe oder bewege sich mit dem Wind, — Stöcker sei ein gehorsamer Diener des Jnnkerthnms, und wenn er demselben nicht gehorche, werde er an die Lust gesetzt. Alles das sind weder Beleidigungen noch Lügen, das sind berechtigte Ausführungen eines Wahlkandidateu, welche der Wiederklage nicht angerechnet wurden. Der Leser wird die Tragweite dieser Darlegungen erkennen. Beyschlag entblödet sich nicht, in seinen „Blauen Blättern" seinem Gegner Stöcker gegenüber an das stolze Wort: „il y a des juges ä Berlin“ (es gibt noch Richter in Berlin) zu erinnern. Wir denken dabei an ein weniger stolzes: „il y a des juifs a Berlin“ (es