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Der Israelit · 1885-08-27 · Heft 68 (27.8.1885) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 68 (27.8.1885)
Date
1885-08-27
Page
– (sequence 4)
Language
German
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1164 bnnd eine Resolution faßte, und das; da» von Prof. Strack hcrausgegcbcne Missionsblatl „Nathaniel" die diesbezügliche Notiz des „Israelit" wörtlich reprodnzirtc unter der Spitzmarke: „Sind die deutschen (Gymnasien noch christlich?" Der Zufall fügte es, daß unter den Abiturienten des laufenden Semesters am Friedrichsgymnasium sich der gcfttzcsireue Oberprimaner G. ans Kempen befand. Da, trotzdem nie am Sonnabend geschrieben hatte und nur 5 Arbeiten anznfertigen waren, der Beginn des schriftlichen Examens auf Donnerstag gesetzt wurde, so bat G. um Verlegung des Anfangstennines resp. um die Erlaubnis;, die eine Arbeit nachträglich schreiben zu dürfen. Der Dircctor legte die Bitte des G., der nebenbei bemerkt, ein Musterschüler der Anstalt war, dem Lehrercollegium vor, dasselbe fand sich bemüßigt, die Bitte einstimmig abznlchnen, da nach der neuen Verfügung das Collegium auf die religiösen Gcwisscnsbedcnkcu des Schülers „keine Rücksicht zu nehmen braucht." Dr. Kemps besuchte den allgewaltigen und hier sehr, sehr bekannten Geh. Regicrnngsrath Dr. Kl ix, der den Direktor hieß, getrost am Sonnabend schreiben zu lauen, da die jüdische Religion das Schreiben gar nicht verbiete und man die Hartnäckigkeit der jüdischen Schüler brechen müsse. Doch das Unerwartete geschah — der Primaner G. war so „hartnäckig" oder, reden wir deutsch, er war so gesinnnngstüchtig. so wenig verräthcrisch an seiner religiösen Ueberzengung, daß er es vorzog, ans die Ehre des Abiturientenexamens zu verzichten, alsein heiliges Glaubensgcbot zu verletzen. Das schmerzte den Herrn Direktor, und er ging einen „Gelehrten" befragen. Am nächsten Tage theilte er G. mit, daß „ein vom Staate anerkannter Rabbiner" ihm bezeugt habe, daß G. „nach dem talmudischen Grundsätze ^vina d’malchuta dina“ in Folge der Minifterialverfügung nicht nur das Recht, sondern die strenge Pflicht habe, am Sonnabend zu schreiben." (!!) G. konnte nichts weiter thnn, als die grobe Unwissenheit oder die beispiellose Böswilligkeit des „vom Staate anerkannten Rabbiners" bewundern, ein letztes Gesuch an das Provinzialschnlcolleginm, welches der Direktor mitunterzeichucte, wurde ohne weiteres abgelehnt und — an demselben Tage meldete G. seinen Austritt aus dem Gymnasium an. Wir wissen wahrlich nicht, wen wir mehr anstaunen sollen, den „staatlich anerkannten" Rabbiner, der dem Direktor eine Lüge aufbindct, den Geh. Regierungsrath Dr. Klix, der im Schnlchan Aruch so genau Bescheid weiß, das Lehrercollegium, welches einstimmig eine bescheidene Bitte des Musterschülers ablehnt oHer diese;; Schüler, welcher allen den Herren zeigt, wie ein gesetzestreulsr Jude seine Earriere aufzugeben, seine Zukunft preiszngcbcn weiß, wenn es ihm sein Glaube gebietet! — Wir verzichten darauf auch nur ein Wort zur Jlluftrirung des Falles hinzuzufügen; der Fall illustrirt sich selber. — Berlin. In Bezug auf die durch § 167 des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellte „Störung des Gottesdienstes" hat dasReichsgericht (IV. Straff.), durch Urtheil vom 9. Juli 1885 ausgesprochen: „Gottesdienst im Sinne des 8 167 des Strafgesetzbuchs ist die Vereinigung der Mitglieder einer der christlichen Confcssionen oder einer anderen im Staate bestehenden Religionsgesellschaft zur religiösen Erbauung durch Verehrung und Anbetung Gottes in dem dazu bestimmten Raume nach den Vorschriften und Gebräuchen und in den Formen ihrer Gemeinschaft. — Die Voraussetzungen dieses Rechtsbegriffs, der Ort, der Zweck und die Bestimmung der Vereinigung und der in derselben vorgenommenen Verrichtungen sind wesentlich thatsächlicher Natur und die Entscheidung über ihre Existenz namentlich abhängig von den Gesetzen und Uebungen der einzelnen Eonfessionen und Religionsgesellschaften, betreffend den Kultus und Ritus." — Der diesem Ausspruch zu Grunde liegende Fall war folgender: In der Synagoge einer jüdischen Gemeinde der Provinz Posen wurde an einem Feiertage nach dem Morgengebete die Thora aus der Lade gehoben, um daraus der versammelten Gemeinde einen Abschnitt, verbunden mit den üblichen Segenssprüche«, vorzulcsen. Während dies geschah, versuchten zwei anwesende Personen eine Störung, und diese Ruhestörer wurden demzufolge wegen Störung des Gottesdienstes angeklagt. Die Strafkammer des Landgerichts Gncsen stellte aber auf Grund des Gutachtens eines Rabbiners fest, daß das Vorlesen aus der Thora in der Synagoge kein Gottesdienst und keine gottesdienstliche Verrichtung sei, weil es nicht der Andacht und der Erbauung, sondern dem Unterrichte für Erwachsene diene, die Eröffnung mit einem Gebete es zn einem Gottesdienst oder gottesdienstlicher Verrichtung nicht mache, da Gebete auch reine Unterrichtsstunden einznleiten pflegen, — und die Strafkammer sprach die Angeklagten frei. Die vom Staatsanwalt dagegen eingelegte Revision wurde vom Reichsgericht verworfen, indem es begründend ausführte: „Unbegründet ist der Vorwurf, daß die Strafkammer den Begriff des Gottesdienstes verkennt, indem sie dem Gutachten des Rabbiners gefolgt. Denn nach den;, was im Eingänge gesagt, hat sie das Vorhandensein eines Gottesdienstes mit Recht auf Grund der festgestelllen Thatsachen der-

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