Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 67 (24.8.1885)
- Date
- 1885-08-24
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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1154 Angesichts dessen wurde oft die NothwcndigkeiL betont, auf die Förderung des Gewerbes unter den Juden Galiziens hinzuarbeiten und dafür Sorge zu tragen, daß sie sich productiven Beschäftigungen zuwenden. Wird aber dem jüdischen Arbeiter- und Gewerbestaude eine dritthalbtägige Wochenruhe auferlegt, dann macht man ihn von Vorneherein geradezu concurrenznnfähig und liefert ihn dem finanziellen Ruin ans. Die verderblichen Folgen dieser Maßregel eingehend zu erörtern ist übrigens nicht unsere Sache, und wir müssen diese Aufgabe den compctenten Factmeu überlassen. Von unserem Standpunkte, da wir lediglich dazu berufen sind, die Befriedigung der confessioncllen Bedürfnisse unserer Glaubensgenossen anzustreben, fühlen wir uns vor Allem verpflichtet der Besorgniß Ausdruck zu geben, daß die Juden, zur Sonntagsruhe gezwungen, im harten Kampfe ums Dasein sich jur Verletzung des Gebotes der Sabbatsheiligung und also zur Mißachtung einer religiösen Grundregel, sozusagen von Staatswegen gedrängt sehen könnten. Von diesen Erwägungen geleitet, erlauben wir uns die ergebene Bitte zu stellen: Das hohe k. k. Ministerium geruhe, die jüdischen HandelsundGewerbslcute, welche die Sabbatrnhe beobachten, von der Einhaltung der Sonntagsruhe zu befreien. Tacha«. Zwei Mttgliedcr dieser Gemeinde haben gegen den ihnen vom Eultusvorstande zngewiesenen Eultus-Bcttrag eine Beschwerde bei der k. k. Bezirkshauptmaunscljast eingebracht. Die Klage wurde einfach znrückgewiesen. Hierüber wurde von den Klägern der Recurs an die hohe k. k. Statthaltcrei ergriffen. Der Bescheid, den die Kläger hierauf erhielten, lautet wie folgt: „Inhaltlich des Erlasses vom 21. Mai 1885 Zahl 20157 ist die hohe k. k. Statthalterei in Prag nicht in der Lage, diesem Rccursbegehren zu willfahren, und zwar aus folgenden Gründen: Nach § 18 des Judenpatentes für Böhmen vom Jahre 1797 besteht eine eigentliche Judcngemeinde nur in der Stadt Prag, während außerhalb derselben nur freiwillige Vereinigungen zu jüdischen Cultuszwecken anerkannt sind, hinsichtlich welcher es jedem einzelnen Juden freisteht, der Vereinigung und somit der Leistung angemessener Beitrage berzntreteu, oder sich davon auszuschließen. Da sonach derlei Beitrage zu isr. C-ultuszwecken den Charakter von freiwilligen Beiträgen haben, sind die politischen Behörden zu einer Entscheidung bezüglich der Verpflichtung pr Leistung dieser Beiträge überhaupt oder bezüglich der Höhe derselben nicht competcnt." Dieser hohe Erlaß trägt eine Doppelgestalt, die Zurückweisung stünde einerseits im Einklänge mit den trostreichen Zusagen Ihrer Excellenzen an die Deputation der jüdischen Landesrepräsentanz; die darauf folgende Begründung hingegen bietet die geeignetsten Mittel, um die Eultusgemeinden in ihrem segensreichen Fortbestehen und Wirken vollständig zu hemmen und zugleich aus den Fugen zu heben. Dieser Erlaß dürfte der l. Landespräsentanz Gelegenheit genug bieten, um sich als solche rühmlichst bewähren zu können. Obgleich es nach diesem hohen Statthalterei-Erlaffe außer Prag gar keine anerkannte Cultusgemeinde mehr gibt, j'o lautet doch die Zuschrift: „An den geehrten Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde. in Tachau." Tabor. Am 17. d. Mts., dem Vorabende des Geburtsfestes unseres allgelicbtcn Landesvaters, fand die Einweihung unserer neuerbauten Synagoge, die eine Zierde der Stadt ist, statt. Die Festrede hielt Herr Oberrabbiner Hirsch aus Prag, die Abschiedsrede in der alten Synagoge Herr Dr. Kronberg. Italien. Rom. Ein junger jüdischer Gelehrter, Professor A. Loria, hat den ersten wissenschaftlichen Preis an der Akademie in Rom errungen. Der Preisvertheilnng wohnten außer den höchsten Staats- Würdenträgern König Hnmbert in höchst eigener Person bei. Der Ehrenpreis, den der junge Gelehrte für sein Werk erhielt, beträgt 10,000 Lire. Sowohl der König, als auch die Minister gratulirten dem jüdischen Gelehrten zu dieser Errungenschaft. N u m a u i e n Bukarest, i:r. August. Londoner Telegramme bringen zwar den Inhalt der Antwort, welche Lord Salisbury einer bei ihm zn Gunsten der rumänischen Israeliten vorsprechenden Deputation der angeseheiisten Vertreter der Londoner Judeuschaft ertheilte, aber sie bringen den Inhalt der Anklage nicht, durch welche Rumänien beschuldigt erscheint, im Widerspruch mit seinen dem Berliner Kongreß gegenüber eingegangenen Verpflichtungen die Inden nach wie vor als Parias der Gesellschaft zu behandeln. Daß die von Rumänien in einem besonderen Artikel der Verfassung garantirte bürgerliche Gleichstellung aller Konfessionen insofern ein blos formelles Zugeständniß war, als die gesetzgebenden Körperschaften Rumäniens durchaus kein Bedenken