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Der Israelit · 1885-08-13 · Heft 64 (13.8.1885) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 64 (13.8.1885)
Date
1885-08-13
Page
– (sequence 4)
Language
German
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1092 israelitischen Handwerker und Arbeiter haben an das Ministerium des Innern folgende Petition gerichtet: Die in Ehrfurcht gefertigten Lemberger Arbeiter, Handwerker und Gewerbsleute mosaischen Glaubens, durch die auf sie ausgedehnte Sonntagsruhe in ihren Lebensintereffen aufs schwerste bedroht, wagen es hiemit, sich an das hohe k. k. Ministerium um gütigen Schutz und Abhilfe zu wenden und ihre unterthänigste Bitte wie folgt, zu begründen: Die gesetzlich eingeführte Sonntagsruhe verfolgt den Zweck: den arbeitenden Elasten einen Tag in der Woche Erholung zu schassen und ihnen die Möglichkeit zu geben, dem Gottesdienste bciznwohnen und für ihre geistliche und sittliche Erbauung Sorge zil tragen. Durch die Ausdehnung der obligatorischen Sonntagsruhe auch auf die Arbeiter nwsaischen Glaubens wird jedoch in Rücksicht derselben nicht nur diese Absicht der Gesetzgebung verfehlt, sondern auch der ökonomische Bestand dieser Arbeiter in Frage gestellt. Die Arbeiter, Handwerker und Gewerbsleute jüdischer Confession in Galizien beobachten nämlich im Sinne ihrer Religion den Sabbat auf das Gewissenhafteste, indem sie sich von Freitag Sonnenuntergang bis Samstag Sonnenuntergang jedweder Arbeit enthalten und den ganzen Tag dem Gottesdienste, der Erbauung durch Lehre und der Erholung mit Ausschluß aller lärmenden Vergnügungen widmen, so daß sie schon hiedurch der Tendenz der hohen Gesetzgebung vollständig Genüge leisten. Hingegen wird dem jüdischen Arbeiterstand ein unberechenbar großer Schaden sowohl in moralischer als materieller Hinsicht zugefüat, wenn derselbe ungeachtet dessen auch noch zur Arbeitsenthaltnng am Sonntage, somit zu einer wöchentlichen Arbeitseinstellung durch 60 volle Stunden, von Freitag Abend bis Montag Früh, genöthigt wird, denn eine so große Arbeitspause ist nicht nur geeignet, Entwöhnung und Arbeitsunlust herbeizusi'chrcn, sondern bedeutet in der Zeit von Samstag Abend bis Montag Früh für den jüdischen Arbeiter den einfachen schädlichen Müßiggang, da der Sonntag für denselben keinen religiösen Charakter besitzt und die unausgefüllte Zeit, in Ermanglung eines Ruhebedürfnisscs, ihn nur zu Exceffen und Ausschreitungen jeder Art verleiten müßte. Die übermäßige und überflüssige Arbeitseinstellung ist aber nicht nur für den moralischen Zustand des jüdischen Arbeiterstandes in höchstem Grade bedenklich, sondern bedroht denselben geradezu mit materiellem Ruin. Denn wie soll der jüdische Handwerker und Arbeiter bei der großen allgemeinen Concurrenz finanziell bestehen können, wenn er in jeder Woche regelmäßig dritthalb (21/*) Tage feiern müßte, somit nur 4*/2 Tage der Arbeit widmen könnte? Kein Arbeitgeber wird gegen sein Interesse Arbeiter engagiren, welche jede Woche die Arbeit auf 60 Stunden unterbrechen, und so wird einem großen Theile der jüdischen Bevölkerung die Existenzmöglichkeit entzogen oder doch auf ein so geringes Maß reducirt werden, daß das Wachsthum des Proletariats bei demselben ganz enorm znnehmen müßte. Denn bis nun konnten die Unternehmer Arbeiter beider Confessionen mit Erfolg beschäftigen, nnd es so einrichten, daß die christlichen Arbeiter am Sabbat, die jüdischen Arbeiter am Sonntage thätig waren. Diese zweckmäßige Einrichtung wird nun durch das neue Gesetz beseitigt nnd der jüdische Arbeiter fast unbrauchbar gemacht, wenn er nicht seine Religion verleugnen will. Aber auch der selbstständige jüdische Handwerker nnd Gewerbsmann, der schon gegenwärtig nur mit Mühe seine Bedürfnisse aufbringt, wird nichtmehr int Stande sein, sich und seine Familie zu erhalten, sowie seine Schuldigkeiten gegen Staat nnd Gesellschaft zu erfüllen, wenn er wegen wöchentlich sechzigsiündiger Arbeitspause den größten Theil seiner Kundschaft verlieren und durch Entziehung von 52 weiteren Arbeitstagen jährlich eine effective Einbuße am Verdienst erleiden soll, die durch gar nichts zu ersetzen sein wird. Niemals und sogar zur Zeit, als das hohe Slaatsgrundgesetz vom 21. Juli 1867, Nr. 142 N.-G.-B., noch nicht bestand, ist es dem jüdischen Arbeiter verwehrt gewesen, am Sonntage bei sich zu Hause zu arbeiten, um so beschwerender muß.es erscheinen, daß ihm jetzt trotz der Staatsgrundgesetze nicht einmal die Hausarbeit am Sonntage gestattet wird, obwohl dieser Tag für seine Confession keinerlei religiöse Bedeutung hat und er am Sabbat hinlänglich ausruhte. Da es in der Absicht der hohen Gesetzgebung nnniöglich gelegen sein konnte, die gefertigten jüdischen Arbeiter vor die Alternative zu stellen: entweder ihr Religionsgesetz zu verleugnen oder aber zu Grunde zu gehen, sowie in Erwägung, daß das Gesetz über die Sonntagsruhe es der hohen Regierung vorbehiett, in berücksichtignngswürdigen Fällen Ausnahmen und Dispensen von der Sonntagsruhe zu ertheilcn, wagen es die nnterthänigst Gefertigten zur Abwendung des ihnen und ihren Familien drohenden Ruines ehrfurchtsvoll zu bitten:

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