Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 60 (30.7.1885)
- Date
- 1885-07-30
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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1017 X besteht; Jeder aber, dessen Weisheit seiner Furcht vor der Sünde vorhergeht, denen Weisheit hat keinen Bestand." Es ist nicht eine Zeitbestimmung; die Rabbi Chanina ben Doßa uns hier gibt, sondem eine Rangbestimmnng. Die Frucht vor der Sünde muß insofern der Weisheit vorangehen, das; man der eigenen Einsicht mißtraut und stets der Belehrung zugänglich ist. Dann wird man niemals auf Abwege gerathen und immer tiefer eiudringen in die Geheimnisse der göttlichen Lehre; dann wird die Weisheit Bestand haben. Wer aber, stolz auf sein Wissen, sich für unfehlbar hält, dem kann ein Jrrthum leicht verhängnisvoll werden, so daß seine ganze Weisheit vernichtet wird. Nach dem Gesagten ist cs klar, daß der Ausspruch Rabbi Chanina's mit dem Hillels nicht in Widerspruche steht. Wer nicht genügend gelernt hat, kann die Sünde nicht fürchten; wer aber schon Weisheit erlangt hat, muß stets der Furcht vor der Sünde vor seiner Weisheit den Vorrang lassen; dann wird seine Weisheit Bestand haben. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten «nd Correspondenzen. Deutschland. Mainz, 29. Juli. Die vielen Ausweisungen russischer Unterthauen jüdischer Religion aus. den preußischen Staaten haben eine große Calamität erstehen lassen. Was soll aus diesen Unglücklichen werden? Die Meisten derselben können oder dürfen in die russische Heimath nicht zurückkehrcu; von Amerika werden die mittellose!! Einwanderer zurückgeschickt. — Vielleicht wäre es jetzt an der Zeit, den schon längst angeregten Plan, in Frankre i ch, in der Nähe von Paris jüdische Arbeitercolon i en zu gründen, zur Ausführung zu bringen. Das wäre eine Aufgabe, des Schweißes der Edlen werth. Circa 4000 jüdische Seelen sind seit Jahresfrist aus Preußen ausgewiesen oder doch mit der Ausweisung (nach gegebener Frist) bedroht. Auf, Ihr Neichen in Israel, helfet, rettet! Möge sich in Paris einComite zu diesem Zwecke bilden; auch aus Deutschland werden dann sicherlich beträchtliche Spenden demselben znkommen. Di^tsr npnsn rraryo 'tu. Berlin, 23. Juli. Anläßlich des Erlasses des ersten Staatsanwaltes an! Landgericht 1., worin er die Gründe darlegt, ans welchen er von einer Anklage gegen den Hofprediger Stöcker wegen fahrlässigen Meineides Abstand nimmt, wird der „Nat.-Ztg." von juristischer Seite auf die Entscheidung des Reichsgerichts hingewiese», welche die Voraussetzungen des fahrlässigen Meineids des Näheren präzisirt. In dieser Entscheidung, 8. Band S. 108 stg. der Sammlung, wird ans den Motiven des Gesetzes als Grund für die Bestrafung des fahrlässigen Meineides angeführt, „daß der Schwörende es unterlassen hat, sich zuvor genügend über die Thatsachcu zu unterrichten oder dieselben sich in das Gcdächtniß znrückznrufen". Es wird in dem zitirtcn Urtheil dann ausgcführt, „daß der Schwörende nicht nur bethcuert, die Pflicht der Wahrhaftigkeit nicht wissentlich zu verletzen, sondern daß er zugleich gelobt, seinerseits gewissenhaft auf die Herstellung einer objektiv wahren Aussage hiuzustreben". Der Zeuge gelobe „nach bestem Wissen" „die Wahrheit zu sagen." „Das beste Wissen eines gewissenhaften Menschen, das einem Zeugen in rechtsverantwortlichcr Stellung vom Richter abverlangt wird, kann nicht gleichbedeutend sein mit einem unverantwortlichen Wähnen, Glauben, für wahr halten, sondern es ist eben das beste Wissen, welches ein gewissenhafter Mensch sich pflichtmäßig zu verschaffen im Stande ist, wenn er die Kräfte seines eigenen Gedächtnisses und die ihm zu Gebote stehenden Mittel, das Gedächtnis; wach zu erhalten, mit Aufmerksamkeit benutzt." Das Zeugnis; verpflichtet, „bei Abgabe seines Zeugnisses keinerlei Ueberlcgung, äußere Handhaben oder Hülfsmittcl außer Acht zu lassen, welche sein Gcdächtniß zu unterstützen und sein Erinnerungsvermögen vor Jrrthnmern zu schützen geeignet sind." „Man wird cs als ein Gebot der Vorsicht und Gewissenhaftigkeit bezeichnen dürfen, daß der Zeuge sich der natürlichen Grenzen des menschlichen Gedächtnißvcrmögcns und der naheliegenden Gefahr vor Jrrthnmern bewußt bleibt und entweder seine Aussage dementsprechend einrichtct oder, wenn er die Möglichkeit besitzt, die Zuverlässigkeit seines Gedächtnisses durch eigene Notizen und dergleichen Unterstütznngsinittcl zu kontrollircn, daß er derartige Hülfsmittcl nicht unbenutzt läßt." „Entscheidend bleibt, ob der Jrrthum, in welchem der Schwörende bei der Eidesleistung sich befand, ein vermeidlicher war. Demgemäß fragt cs sich, ob der Schwörende nnterlaffcn hat, so zu handeln, wie ein gcwisscnhaftcr Mann unter den konkreten Umständen gehandelt hätte, und ob er bei Anwendung der hiernach gebotenen pflichtmäßigen Sorgfalt den Falschcid hätte vermeiden können." Wir überlassen es dem Leser, fügt die „Nat.-Ztg." hinzu, an der Hand dieser vom Reichsgerichte betonten Punkte sich das Urtheil über den Erlaß des ersten Staatsanwalt selbst zu bilden.