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Der Israelit · 1885-07-09 · Heft 54 (9.7.1885) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 54 (9.7.1885)
Date
1885-07-09
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXVI. Jahrgang. Erste Beilage zu Ur. 34 des Israelit. Leitender Artikel. Prozeß Wrirrranus. Wien, 6. Juli. Tr. Justus Brimanus ist eine sonderbare Gestalt, die in der antisemitischen Bewegung als Interpret des Talmuds bald im Vordergründe erschien, bald im Stillen heimlich Dienste leistete. Der angebliche Tr. Justus Brimanus präsentirte sich heute als Angeklagter im Gerichtssaale. August Brimann — dies sein wirklicher Name — ist aus Rumänien, von jüdischer Geburt und hat eine bewegte, auch heute noch nicht klargestellte Vergangeilheit. Cr war Rabbiner, trat dann, je nachdem Zeit und Umstände es sür ihn zu erheischen schienen, zum Protestantismus und später zum Katholicismus über; er wurde Lehrer des antisemitischen Professors Rohling in Prag und dessen werthvollste Stütze, bis Meister und Schüler mit einander in Conslict geriethen. Aus seinem weiteren Wege glitt Brinlann bei einigen Handlungen aus, die dazu führten, daß er verhaftet und dem Wiener Landesgerichte überliefert wurde; von den Facten, welche Gegenstand der Untersuchung bildeten, hat nur Cines, die Fälschung eines Maturitäts-Zeugnisses, zu einer Anklage Anlaß geboten. Der Angeklagte ist ein brünetter junger Mann mit Schnurrbart, krausigem Haar, prononcirten, nicht unangenehmen Zügen. Cr trägt einen Zwicker. Beim Eintreten wendet er seinen Blick von dem Publicum ab. Den Vorsitz des Prozesses führt Landgerichtsrath Groß. Die Anklage vertritt Staatsanwalts-Substitut Geronima, die Vertheidigung Dr. Brüll -Neuda. Der Angeklagte antwortet ans die ihm vorgelegten Fragen mit leisem, kleinlautem Tone. Er spricht mit jüdischem Accent. Ter Vorsitzende fragt den Angeklagten, wie er eigentlich Nlit dein Vornamen heiße. — Angekl.: August. Präs.: Sie sollen ja auch einen andern Namen führen. — Angekl.: Jetzt nicht mehr. Präs.: Heißen Sie nicht eigentlich Aaron? — Angekl.: Ja. Bors.: Warum nennen Sic sich August? — Angekl.: Bei der Taufe habe ich den -kamen August angenonnnen. Präs.: Heißen Sie nicht auch Isidor? — Angekl.: Ja. Präs.: Oder Israel? — Angekl.: Ja. Präs.: Nicht wahr, Aaron, Isidor Sin Israel? Welche Religion haben Sie gegenwärtig? — Angekl.: Katholisch. Präs.: Sind Sie schon gerichtlich beanstandet? — Angeklagter: Nein. Präs.: Niemals? Haben Sie nicht in Berlin einen Anstand gehabt? — Angekl.: Nein. Präs.: Besitzen Sie ein Vermögen? — Angekl.: Nein. Präs.: Haben Sie eines zu ertvarten? — Angekl.: Ja, von meinen Eltern. Präs.: Das soll nicht richtig sein, Ihre Ellern sollen ja kein Vermögen besitzen. Was ist denn Ihr Vater? — Angekl.: Großhättdler. , Präs.: Wie Sie wissen, war gestern Ihre Mutter bei mir; die sagte mir, daß Sie kein Vermögen besitzen. — Angekl.: Nun, es ist so allgemeiner Usus bei unserer Familie. Präs.: Daß das Vermögen verleugnet wird? — Angekl.: Ja. Präs.: Haben Sie Schulden? — Angekl.: Ja, 1300 fl. an Koster in Innsbruck. Präs.: Sind Sie nicht der Familie Pacher in Wels auch schuldig? — Angekl.: Ja, 130 fl. Präs.: Sie sind auch Ihren ehemaligen Stenographen Geld schuldig? — Angekl.: Nein. Es wird nunmehr die Anklage vorgelesen. Dieselbe lautet: Die k. k. Staatsanwaltschaft zu Wien erhebt gegen August Brimann, auch Brimanus, geboren zuTolina in Rumänien, 27 Jahre alt, katholisch, angeblich ledig, Literat, die Anklage: August Brimann habe im Jahre 1683 in Prag eine öffentliche Urkunde, und zwar ein Maturitäts-Zengniß, aus Grund dessen er ain 10. Deccmber desselben Jahres seine Jm- '.rmrriculirnng als Hörer der Medicin an der Universität Würzburg erwirkte, nachgemacht und hiedurch das Verbrechen des Betnlges begangen. Am 10. December 1883 erwirkte August Brimann die Jmmatriculirung als Hörer der Medicin an der Universität Würzburg auf Grund eines, wie er selbst zugibt, seinem ganzen Inhalte nach gefälschten Maturitäts-Zeugnisses des thatsachlich gar nicht existirenden Gymnasiums Alvanium in Jassy vorn 13. August 1878. Er hatte dasselbe nach seiner Angabe in Prag, woselbst er sich bis November desselben Jahres ausgehalten hatte, um dem bekanuten Professor Rohling Unterricht im Talmud zu ertheilen, durch einen sichern Jsak Vi gomenur verschafft. Dieser Vigomcnur ist nun aber sowohl in Prag als auch in Jasiy, von wo er angeblich das gefälschte Zeugnis; eingeschickt hatte, gänzlich unbekannt; es ist daher mit Grund anzunehmen, daß diese Persönlichkeit von Brimann nur zu dem Zlvecke erdichtet wurde, um ,erne Betheiligiing an der Entstehung dieses Falsifikates in minder gravirendem Lichte erscheinen zu lassen. Es ist aber auch sür die Beurtheilung des vorliegenden Strassalles ganz gleichgiltig, ob Brimann die Fälschung mit eigener Hand ausführte oder durch eine andere Person vornehmen ließ, nachdem er selbst zugibt, daß die Fälschung durch ihn, und zwar gelegentlich seines Aufenthalts in Prag veranlaßt worden sei. Wie aber weiter aus der Aeußcrnng des RectoratS der Universität W ü r z b u r g vom 14. April d. I. hcrvsrgeht, würde der Beschuldigte die Jmmatriculation ohne Matnritäts-Zeuguiß nur erlangt haben mit hoher Genehmigung des königlich bayerischen Staatsu'inistcriulns des Innern sür Kirchenui»d Schulangelegenhelten und gegen Ausstellung eines Reverses, daß er aus jedes Gesuch um Zulassung zu einer Staatsprüfung oder um Uebcrtragung eines Staatsdienstes ausdrücklich verzichte. Eine solche Eventualität erscheint aber bei Brimann, nachdei» er das Doctorat zn enoerben und dann im Auslande zu prakticireu beabsichtigte, ausgeschlossen. Was nun die zum Thatbestände des Betruges nothwendige Cchadensabsicht betrifft, so kann es wohl einem Zweifel nicht unterliegen, daß der Staat ein rechtliches Interesse hat, darüber zu wachen, daß die sür den Besuch der öffentlichen Anstalten und sür die an denselben zu erlangenden Befähigungen gesetzlich normirte» Vorbedingungen eingehalten werden, da ja nur aus diese Weise der Zweck der öfseutlichen Anstalten in gedeihlicher Weise erfüllt werden kan». Dieses besondere Aufsichtsrecht des Staates sollte in dem vorliegenden Falle hintergangen werden. Nach der Verlesung der Anklage beginnt der Präsident das Verhör.

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