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Der Israelit · 1885-06-18 · Heft 48 (18.6.1885) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 48 (18.6.1885)
Date
1885-06-18
Page
– (sequence 3)
Language
German
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793 bei ihm vorwalteu mögen, gewähren ihm diesen Schutz nicht. Zweifellos hat der Angeklagte das Bewußtsein der Beleidigung gehabt, und die Form der Artikel spricht für die Absicht der Beleidigung. Die Kriterien des 8 185 liegen deshalb unter allen Umstanden vor. Was die Anwendbarkeit des 8 186 (nicht erweislich wahre Thatsachen) betrifft, so habe der Gerichtshof seine Prüfung in dieser Beziehung begrenzt gesehen durch die Artikel selbst. Alles, was außerhalb dieser Artikel liegt, habe er als illuffrircndcs Beiwerk betrachten müssen. Daß der Zeuge Stöcker auf der Thüringer Kirchenkonfcrcnz das Wort ergriffen und später gesagt hat, er habe sich an der Debatte daselbst nicht bctheiligt, ist wahr und erwiesen. Die Thatsache, daß Zeuge Stöcker die Antisemitenpetition unterschrieben und nachher seine Unterschrift geleugnet hat, ist ebenso wahr und erwiesen, und wenn die Artikel auf Grund dieser Thatsachen ihre Schlußfolgerungen ziehen, so liegt darin nicht der Thatbestand dcS $ i86. Es kommt nun die Behauptung, daß der Zeuge Stöcker für sein Blatt bestrafte Subjekte verwendet hat. Diese Behauptung ist durch die Beweisaufnahme erwiesen. Aschcnbrenncr kann hierbei ganz ausschcidcn, wenn es auch noch so wenig angemessen erscheinen mag, einen Portier mit der Gegenzeichnung von Artikeln zu betrauen; was den Löschmann anbetrifft, so war er erwiesenermaßen bestraft und trotzdem hat ihn der Zeuge Stöcker im Dienste seines Blattes verwandt und er hat ihn nicht entlassen wegen seiner Bestrafung, sondern wegen seiner ungenügenden Leistung. Wenn der Zeuge Stöcker sagt, daß cs seine Aufgabe sei, bestraften Menschen die rettende Hand zu bieten, so ändert dies an der Thatsache selbst nichts. Tie bctr. Behauptung des Artikels erscheint dem Gerichtshof als richtig, währ und erwiesen. Dann kommt der Zwiespalt zwischen dem Zeugen Stöcker und dem Pastor Witte. Erwiesenermaßen hat Pastor Witte einen jüdischen, hochachtbaren Mitbürger unserer Stadt auf die Initiative eines Herrn v. Wedelt einen Titel verschaffen wollen. Diese Thatsache war dem Zeugen Stöcker bekannt geworden. Der Zeuge Stöcker war Kandidat bei der Neichstagswahl; Pastor Witte sollte auch kandidircn, er hatte cs aber für sehr angemessen gehalten, sich von politischen Agitationen fern zu halten und .hatte einen Gegenkandidaten in der Person des Fabrikbesitzers Hoppe vorgcschlagen, und der Artikel behauptet, daß dadurch Stöckels Ehrgeiz zu einer Aggression gegen den Amtsbruder Witte aufgestachelt worden sei. Es steht fest, daß Grüncberg beauftragt war, in öffentlicher Versammlung den Pastor Witte anzugreifcn, und der Zeuge Stöcker hat außerdem noch an Letzteren einen Brief geschrieben, in welchem er sagte, .daß wenn sein Amtsbrnder bei seiner Absicht verharre, er ihn fallen lassen werde. Die thatsächliche Behauptung, die daraus gezogen wurde, ist die: daß Zeuge Stöcker aus Rachsucht/ aus einem Gefühl der Revanche und verletztem Ehrgeiz heraus seinen Amtsbruder in öffentlicher Versammlung hat angrcifcn lassen. Ob der Angriff wirklich erfolgt ist, oder unmöglich wurde, weil die Versammlung aufgelöst wurde, ist gleichgiltig. Das was der Angeklagte behauptet hat, ist erwiesen und festgesteltt, und der Thatbestand des 8 186 liegt also nicht vor. Unerwiesen hält der Gerichtshof die Behauptung, daß der Zeuge Stöcker Geld, welches ihm zu mildthätigcn Zlvecken überwiesen worden, zu Agitationszwecken verschleudert habe. Das begleitende Beiwerk zerfalle in drei Gruppen: Die erste Gruppe betreffe die Vorgänge mit Ewald und Genossen. Mag man den Eid des Zeugen Stöcker für vorsichtig — oder was näher liegt, für unvorsichtig halten, so scheidet diese Angelegenheit bei der Beurthcilung der vorliegenden Sache insofern aus, als die Artikel im Oktober 1884 geschrieben sind, der Eid aber im Januar 1885 geleistet ist. Die zlvcite Gruppe, welche die Angelegenheit des Cremieux (die „Eoncordia"), das Buch des Pastors Todt, den Prof. Easscl, Dr. Brandes betrifft, scheide nach Ansicht des Gerichtshofes bei der Beurtheilnng der vorliegenden Sache aus. Höchst wichtig erscheine dem Gerichtshöfe dagegen die dritte Gruppe, zu welcher die Asfairc Horwitz, Schleiden, das Ableugueu der Unterschrift unter die Antisemitenpetition, den „Hexentanz ums goldene Kalb", die Affaire mit Professor Beyschlag, die Frage der Thüringer Kirchcn-Konferenz, die Verwendung der zur Begründung eines Iuvalidcnhanses gegebenen Summe von M. 2000 gehört. Der Gerichtshof ist der vollen Nebcrzeugnng gewesen, daß in all diesen Angelegenheiten die Behauptungen des Zeugen Stöcker mit den ermittelten Thatsachen mindestens nicht im Einklänge, ja halb und halb in direktem Widerspruche stehen und daß die Erläuterungen und Entschuldigungen, welche der Zeuge Stöcker für sein Verhalten gegeben, gesucht und verfehlt sind. — Bezüglich der zweitausend Mark, die zur Begründung eines JuvalidenfondS gegeben wurden, ist unbestritten, daß dieselben nicht zu diesem Zwecke verwendet, sondern daß sie zu — anderen Zwecken — gebraucht wurden und dafür ein Schuldschein ausgestellt worden ist. Die 2000 Mark sind also nicht im Sinne des Gebers verwandt worden und Stöcker war dazu nickt berechtigt. Die Hinlegung eines Schuldscheins ist kein geeigneter Ersatz für die vielleicht verlorenen 2000 Mark. Stöcker

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