Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 37 (11.5.1885)
- Date
- 1885-05-11
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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617 kürzesten Weg. 6s ist ferner nicht erwiesen worden, da st die beiden Anzüge des Angeklagten irgendwie bebluret gewesen, ja wir haben ganz direkt gehört, daß der Angeklagte weder einen Sack noch lange Stieseln, die der Mann mit dem Sacke getragen haben soll, besitzt. ,*eft steht, daß die Operation nur in einer Behausung geschehen sein kann. 6s entsteht doch dabei unwillkürlich die Frage: wo hat dies der Angeklagte grlban? Leine Ehefrau und Ezanncki haben bekundet, daß er in jener Nacht von 9 Uhr ab zu Hause gewesen ist, der Gaikwirth Stenzel. in dessen Hause der Angeklagte gewohnt, bar nicht das mindest Ausfallende'in jener Nacht wahrgenommen. Es kommt noch hinzu, daß die Ehefrau des Angeklagten 10 Tage vor ihrer Entbindung stand. Wenn auch der Angeklagte ein roher Mensch ist. so ist doch nicht anzunehmen, daß' er sich gerade diese Zeit zur Ballführung eines solchen Verbrechens auserschen wird?.nd noch dazu an einem Abende, wo er, wenn auch nicht ganz sinnlos, aber doch zweifellos in hohem Grade angetrunken gewesen in. Auch ist nicht einzusehen. weshalb er. wenn er den Mord, wie nach der Lage der Tinge anzunehmen ist und der Herr Staatsanwalt selbst zugirbl, bereits gegen 9 Uhr Abends begangen hat. bis zum anderen Morgen utn 6 Uhr mit der Fortschassung der Leiche wartet. Der Umstand, daß er nesagi. er könne keine Leichen sehen, spricht doch wahrlich ebenfalls nicht für seine Schuld. Dem Angeklagten sind 4 .Binder gestorben, ist es nicht möglich, daß dein Angeklagten dies so zu Herzen gegangen ist, daß er andere menschliche Leichen nicht mehr zu sehen vermag? Ich wage kaum den Gedanken auszusprechen, daß hier ein Todschlag vorlicgen könnte. Wenn der Angeklagte das Berbrecheit begangen hat, dann hat er sich zweifellos des Mordes schuldig gemacht, denn daß das Verbrechen von langer Hand vorbereitet war, kann keinem Bedenken unterliegen. Ich halte den Ioscphsobn für ebenso unschuldig wie meinen Klienten. Liegt denn nicht die Möglichkeit vor, daß ein Dritter das Verbrechen begangen hat? „I» dubio pro reo“, ist ein alter juristischer Gnuldsav, der mit andern Worten besagt: Man soll lieber einen Schuldigen freisprechen, als einen Unschuldigen verurtheilen. Dies gilt aber ganz b'fonders, we,in es sich ,lm ein Urtheil über Lebrit und rod hattdelt. Meine Herren Geschworenen: Einen Beweis für die Schuld des Angeklagten hat die Verhandlung in keiner Weise erbracht. Wenn Sie aber nur die Möglichkeit annchtnen, daß nicht der Angeklagte. sondern ein Dritter den Mord begangen baden kann, dann ist es Ihre Pflicht, den Angeklagten sreizusprechcn. -- Nach noch längerer Replik und Duplit zwischen Staatsanwalt und Bcrtheidiger giebt der Präsident den Geschworenen die nöthige Rechlsbelehrung. worauf sich dieselben zur Bcrathung zurückziehen. — Nach kaum '/zstündiger Beralhung tehre>r dir Geschworenen zurück und cs verkündet der Obmann unter gespanntester Ausmerksainkeit des Publikums, daß die Geschworenen die ihnen vorgelegte Schuldfrage verneint haben. Nach kurzer Bcrathung des Gerichtshofes verkündet der Präsident, Land-Gerichts-Rath Arndt: In, Namen des .Königs hat der Gerichtshof, dem Tpniche der Herren Geschworenen entsprechend, für Recht erkannt, daß der Angeklagte, Fleischer meister Behrendt von der Anklage des Mordes frciznsprechrn und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse anszuerlegen seien. Der Angeklagte ist sofort aus der Hast zu entlassen. -- Danach schließt die Sitzung gegen l3/, Uhr Nachmittags. Zeitungsnachzichten und Sorrespondeirze«. Deutschland. Berlin, 6. Mai. Die von uns gebrachte und in eine große Anzahl politischer Blätter nbergcgaugcne Nachricht, daß gegen Dr. Jako b Ecker, Docent der semitischen Sprachen au der Akademie zu Münster, in Veranlassung seiner Schrift „100 Gesetze des Jndcnkatechismns" aus Anordnung des EultnsmmisterS v. Goßler die D i s c i p l i n a r u n t c rs u ch n n g eingeleitet worden sei, wird von der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung" dementirt. Das offiziöse Blatt verzeichnet das Gerücht und bemerkt dann weiter: „Wie uns von zuverlässiger Seile mitgetheilt wird, ist von einer Disciplinaruntersuchnng an zuständiger Stelle nichts bekannt." Wenn die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung" an dem Worte „Disciplinaruntersuchnng" einem Doccnten au der Akademie gegenüber Anstoß nimmt, so wollen wir diesen formellen Ginwand gern gelten lassen. Im Uebrigen halten wir unsere Nachricht nach wie vor voll und ganz aufrecht. Ja, wir können noch dieser Nachricht die weitere Notiz hinzufügen, daß Dr. Ecker vor einiger Zeit im K ultusministcrinm zn Berlin bereits eine längere, ernste „Unterredung" mit einem Vortrag ende nRathe des Ministers gepflogen hat. Die „Germania" kann cs nicht begreifen, wie gegen einen Gelehrten wegen seines wissenschaftliche» Werkes eine Untersuchung eingeleitet werden könne; das Blatt befindet sich in einem sehr schweren Irrthnme. .(reinem Menschen in der Welt wird cs einfallcn, Dr. Ecker wegen seiner Schrift: „Ter Jllgendspiegct im Lichte der Wahrheit" (Paderborn 1S84) anzugreifen, worin er sein gerichtliches Gutachten wissenschaftlich zu begründen sucht, obwohl auch diese Schrift von Jrrthnmern wimnlelte. Die Untersuchung ist vielmehr cingeleitct worden, weil Dr. Ecker das Pamphlet des Justus, welcher gegenwärtig wegen gemeiner Betrügereien und Hcirathsschwindcteicn im Gefängniß sitzt, „der Jndenspicgel" (eine vom obigen Werke verschiedene Schrift, dir, nebenbei bemerkt, von den hervorragendsten Autoritäten als eine Kette von Lügen, Fälschungen meb Verleumdungen nachgewiesen wurde), weil Dr. Ecker dieses Pamphlet wortgetreu abgcschriebcn und als „lOoGesetze des Jndcnkatechismns von Dr. Jakob Ecker" hcrausgegcbcu hat. Wir richten au die „Germania" nur die eine Frage: Kann ein Mensch, welcher »och einen Funken Ehre besitzt,dirscn literarischen Diebstahl verthcidigcn? Auch die „Germania" wird nach Kenntnißnahmedos wahre»! Sachverhalts cingcftehcn müssen, daß hier keine wissenschaftliche Vertretung von Ansichten, sondern ein nacktes Plagiat vorliegt und daß die Einleitung der Untersuchung erforderlich war, falte nicht der Ans der delitschen Gelehrten-