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Der Israelit · 1885-05-28 · Heft 41-42 (28.5.1885) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 41-42 (28.5.1885)
Date
1885-05-28
Page
– (sequence 19)
Language
German
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689 Belgien auch geschehen ist. Denn der Geist findet selbst seinen Weg und einen bessern, als den Charatterschwäche gezeigt hat. So haben die Täuflinge dem Judenthum einen doppelten Schaden zugefügt. 8. 81. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Ulm, Mai. Bei dem Privatgottesdienst des hiesigen Herrn Isaak Sternbcrger wurde der hohe Geburtstag unseres vielgeliebten Königs ebenfalls wie im ganzen Lande gefeiert. Es wurden geeignete Psalmen respondirt und ein dazu besonders verfaßtes Gebet vorgetragen, welches die innigsten herzlichsten Segenswünsche für die baldige und dauernde Wiedergenesung Sr. Majestät zum Himmel sandte. Herr Sternberger hatte schon bei der Abreise des Königs nach Nizza neben dem für Samstag vorgeschriebenen Gebete noch ein weiteres hinzngefügt, daß Gott Sr. Majestät, unseren in Ehrfurcht geliebten König, bald wieder gesund znrückführen, tmd an der Seite Allerhöchst deren Gemahlin, unserer geliebten Landesmutter, noch viele Jahre leben lassen möge. Heber diese prunklose aber herzliche Feier wurde an den in Nizza mit seiner Gemahlin weilenden König von Herrn Sternbcrger selbst berichtet, und zugleich ganz ausdrücklich betont, daß er aus rituellen Beweggründen die Synagoge nicht besuchen könne und deshalb geuöthigt sei, in seinem Hause Gottesdienst abznhalten. Dieser Bericht ist von seiner Majestät gnädigst ausgenommen worden. AuS dem Eabinet Sr. Majestät des Königs empfing Herr Sternbcrger ein überaus huldvolles Dankschreiben, in welchem Sr. Majestät für die dargebrachten guten Wünsche gnädigst danken läßt. Zur nicht geringen Befriedigung sei hieraus constatirt, daß unser vielgeliebter König allen seinen llnterthanen die gleiche Huld zu Theil werden läßt und ihm auch die geringste Minorität wcrth und thcuer ist. Frankfurt a. M, lt». Mai. Bor dem zweiten EivilsenatdesOberlandcsgcrichtsfanddieVerhandlung des Euratoriums der höheren Bürgerschule, jetzt Real- Progymnasinm zu Hechingcn gegen die isr. Gemeinde zu Hechingcn statt. Der Klagantrag ging dahin, zu erklären, daß die Beklagte verpflichtet sei, znr Ausbringung der aus den Einnahmen des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionen der Lehrer genannter Schule zu Hechingcn alljährlich in jährigen Raten einen nach dem Berhältniß der zeitweiligen jährlichen Beiträge des Staates und der Stadtgemeinde, sowie einen zur Unterhaltung der höheren Bürgerschule zu bestimmenden Zuschuß zu zahlen. Die israelitische Gemeinde weigerte sich, ihre Rate zu bezahlen und wurde diese vorschußweise von der Staatskasse entrichtet. Kläger behauptete, daß nach einer Verordnung des Kultusministers Dr. Falk die Landeskasse, die Stadt-Gemeinde zu Hechingcn und die israel. Gemeinde die Kosten der Pensionskasse, nach Berhältniß ihrer Beitrage zur llnterhaltung der Anstalt aufznbringen haben; der Vorstand der Gemeinde habe sich dazu auch bereit erklärt. Hierauf wurde erwidert, daß der Vorstand zu einer solchen Erklärung, ohne die Gemeinde zu fragen, kein Recht gehabt habe. Der Gerichtshof wies die Kläger ab. Die isr. Gemeinde zu Hechingen habe zur Zeit des Fürstenthums Hohenzollcrn-Hcchingen neben der bürgerlichen Gemeinde einen besonderen Verband gebildet, welcher, abgesehen von dem Besitze einer Markung, alle Kennzeichen einer politischen Gemeinde an sich trug. Als der Anschluß des FnrftenthnmS an Preußen erfolgte, habe die Preußische Regierung nur erklärt, die Judcnschaft sei blos eine Kultus- Gemeinde, die dem Stadtschultheißcn unterstellt sei. Die isr. Gemeinde sei eine Korporation, welche, durch die Rechtsordnung anerkannt, als solche das Recht habe, Beschlüsse zu fassen und Vertreter zu wählen; da sie aber einer bestimmten Verfassung ermangle — die alten Gemeinde-Statuten konnten nicht mehr aufgefnuden werden; es sollen aber vor mehreren Jahrhunderten solche exkstirt haben , könne nur eine General-Versammlung als Repräsentant und die Entscheidung der Mehrheit in derselben als rechtsverbindlicher Beschluß für die Gcsammtheit angesehen werden. So könne auch nur durch Zustimmung der Mehrheit einer Generalversammlung die Gesammt-Gemcinde rechtskräftig zu den beantragten Leistungen angehalten werden. Eine solche Zustimmung sei nicht erfolgt; deshalb sei der Rcchtscinwand der Beklagten wegen mangelnder Kompetenz des isr. Gemeinde-Vorstands als zutreffend zu erachten und könne eine Verbindlichkeit der Gemeinde zur ttebcrnahmc einer Verpflichtung nicht anerkannt werden. Frankfurt a. M., 22. Mai. Herr Dr. Hermann Deutsch in Berlin ist an Stelle des Herrn Dr. Barnaß hieher berufen. Einer der begabtesten und hervorragendsten Bachurim der Prcßburgcr Jeschibah hat Herr D. nach erlangter wissenschaftlicher Reife seine Studien an den Universitäten in Heidelberg uub Berlin fortgesetzt und sich durch verschiedene wissenschaftliche Aussätze, von denen

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