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Der Israelit · 1885-04-09 · Heft 27-28 (9.4.1885) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 27-28 (9.4.1885)
Date
1885-04-09
Page
– (sequence 4)
Language
German
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444 Hauptschnitt, urädjer Vorhände» gewesen sein soll, bei der Leichenschau von den Obdnccntcn selbst gemacht worden ist. Aber nichts nur in Ansehung des objektiven Thatbestandes, so sagt der Caffationshof weiter, sondern auch in der Schuldfrage sind sehr gewichtige Bedeuten vorhanden. Tic hanprsächliche Erkcnntnißquettc für den Beweis der Thätcrschaft hinsichtlich aller drei "llngeklagteu bildet in dieser Strafsache das widerrufene Gestäuduiß des Angeklagten Marcell Stochlinski. Die Entscheidnngsgründe erörtern nun eingehend das Geständnis Stochlinski's und führen aus, das; dasselbe nicht nur unzusammenhängend und schtvankend sei, sondern auch noch Widersprüche enthalte, welche geeignet sind, die Wahrhaftigkeit desselben auzuzwcifeln. In seinem ersten Verhöre behauptet Stochlinski, das Halsabschnciden beim Scheine eines durch ihn angezündetcn Streichhölzchens wahrgenommeu zu haben, während beim zweiten Verhöre vorn Auzüudcn einer Talgkerze, die Gittcl Ritter ans einer Kcllereckc hcrvorgcnouuncn haben soll, die Rede ist; erst nach Anzünden dieser Kerze soll es in dem finsteren Kcllcrraume etwas ijell geworden sein, und trotzdem will Stochliuski schon vor dem Anzündcn derselben gesehen haben, wo diese Kerze im Keller sich befand und woher solche von Mittel Ritter zur Hand genommen wurde. Die Zweifel gegenüber dein Stochlins'schen Geständnisse gewinnen an Erheblichkeit durch das von Stochliuski bczeichncte Motiv, durch welches er sich zur Ablegung des Geständnisses bewegen ließ. Am Schlüsse seines ersten Verhöres gab er au, die That deshalb eiugcstanden zu haben, weil er vor den Juden, die den Leuten im Orte Böses anthmr, sich fürchte. Ta eine solche Furcht ihn selbstverständlich von einer die Juden belastenden Aussage hätte abhalten müssen, so liegt in dieser Angabe ein innerer Widerspruch, der nur etwa durch die Annahme behoben werden kann, Stochlinski habe damit eigentlich sagen wollen, daß ihn der durch jene abergläubisch gefärbte Furcht ihm cingcflöstte Haß zu der Aussage bestimme, ein Motiv, durch welches der Beweiswerth des Geständnisses in hohen Grade abgeschwächt wird. Rur hinsichtlich zweier Punkte konnte die Aussage des Stochlinski einer Prüfung durch Vergleichung mit anderen Beweismomenten unterzogen werden, und in beiden Punkten ist die Wahrheitsprobe mißlungen. Ter eine Punkt betrifft die Angabe desselben über die Verwendung des behauptetcrmaßen von Moses Ritter erhaltenen Lohnes. Diesen Lohn soll Moses Ritter am nächstfolgenden Tage dem Stochlinski in einer FLufziggulden-Banknote ausgezahlt habe», welche Note Stochlinski nach den Heiligen drei Königen 1883 frei einem unbekannten Landmanne auf kleineres Geld eingewechselt haben soll; ans diesem Gclde will er verschiedene Auslagen bestritten und unter Anderm auch die Zahlung einer von der Verlassenschaft, seiner Mittler bemessenen Nachtaßgebühr im Betrage von 6fl. geleistet haben, während durch die Erhebungen in evidenter Weise sichergcstcllt ist, daß diese Gebühr bereits am 15. Dezember 1882 eingczahlt worden ist. Die Behauptung des Stochlinski hinsichtlich der zur Zahlung dieser Gebühr verwendeten Geldmittel erwies sich daher als eine offenbar unwahre, und damit erscheint auch die Nichtigkeit seiner Angabe in Betreff seiner Entlohnung durch Moses Ritter in Frage gestellt. Der andere Punkt betrifft die Angabe über die Stellung, in welcher Francisca Mnich zur Zeit der erhaltenen Schläge sich befand, und über die Richtung, in welcher diese Schläge geführt worden sein sollen, und in dieser Beziehung haben die bei der zweiten Bcrhandlnng vernommenen Experten ihr Gutachten dahin abgegeben, daß die an der Leiche wahrgenommene, von einem Schlage mit stumpfem Werkzeuge Herrnhrende Verletzung auf die von Stochlinski angegebene Art, das ist von vorne und in der Richtung von rechts nach links, der Getödtetcn nicht zugefügt gewesen sein konnte. Zudem liegen in den Depositiouen der mit der Arrctirung des Stochlinski betraut gewesenen Gendarmen Momente genug vor, welche darauf hindentcn, daß Stochlinski nicht aus freiem Entschlüsse das Bekenntniß der Schuld vor ihnen abgelegt haben konnte. Gendarm May gab insbesondere an, daß er den Stochlinski verhaftete und in die Gendarmerie-Kaserne abführte; daselbst ließ er ihm Fußuud Handschellen anlegen und nahm nach einer Weise mit ihm das Verhör vor, das er mit der spornstreichs an Stochlinski gerichteten Suggestivfrage; wer die Franka geschnitten und wer sie hiebei gehalten habe, eingeleitet hat, worauf Stochlinski ein umständliches Geständnis; seiner Schuld abgelegt habe. In der zweiten Verhandlung gestand der Gendarm zu, daß er vor dem Verhöre lediglich die Fußschellen abnahm, dagegen die Hände über den Rücken gekreuzt mit der Handschelle znsammenschloß. Angesichts dieser sowie anderer Depositionen der Gendarmen über das unbegründete dreimalige Verhör Stochlinski'S ist die Annahme nicht ausgeschlossen, daß durch ihre übereifrige nnd mit den bei Entgegennahme eines regelrechten Verhöres zu beobachtenden Vorsichten nicht in Einklang zn bringende Einmischung die Ablegung des Geständnis es in ungebührlicher Weise beeinflußt sein dürste. Der Eaffationshof erörtert dann noch die andcren von der Anklage ins Feld geführten Belaftungsmomcnte, als: die Reinigung des Kellers und das Vorhandensein von Haarschnitzcln auf derSchneidc der bei Ritter gefundenen kleinen Axt, nnd stellt

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