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Der Israelit · 1885-04-09 · Heft 27-28 (9.4.1885) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
26 (1885)
Issue
Heft 27-28 (9.4.1885)
Date
1885-04-09
Page
– (sequence 3)
Language
German
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443 fuhrt, so b«B die zweite Verhandlung erst im Oktober 18-si stattfand. Die Vcrlhcidigcr Dr.Machalski und Dr. Roscnblatt traten mit alter Energie für die Angeklagten ein: gleichwohl wurden sie nochmals zum Tode verurtheilt. Anläßlich der Berathnng über die von den Bcrthcidigcrn wieder ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde, in welcher der föill 311111 Theilc jutdj meritorisch bedandclt wurde, hat nun der Eagationshof ans Antrag der durch Hofrath Simoiiowicz vertretenen i^cucral-Procuratur - wie bereit» gemeldet — das Urthcil des Gcschwornengcrichtes Krakau wegen Bedenken gegen die Nichtigkeit der von den Geschwornen angenommenen Thatsachen aufgehoben und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten der Angeklagten angcordnct. Aus der alte Details des Processes auf das gründlichste umfassenden und mit außerordentlicher Klarheit beherrschenden Motivirung des Eassationslwfcs geben wir in Folgendem den wesentlichsten Inhalt wieder. Der Eaffationshos führt aus: Bor Allem muß in der Richtung des objcctiven Thatbcstandes hcrvorgehobcn werden, daß jene Zweifel, welche gegen die durch die Anklage behauptete Bcrübnugsart des Mordes und namentlich gegen die darin angegebcuc Todesursache des HalsabschneidenS bei der ersten in dieser Strafsache durchgeführtcn Eassatioiis-Vcrhandlung auftauchtcn, trotz der durchgcführteu Nachtragserhebung durchaus nicht beseitigt werden konnten. E's hat zwar die medicinischc Facnltät in Krakau in ihrem unterm 20. April 1SS4 abgegebenen Gutachten das Halsabschneidcn als wahrscheinliche Ursache des Todes gelten lassen; allein für diesen Ausspruch war der Facnltät keineswegs der Inhalt des ursprünglichen, von ihr als ungenau und mangelhaft erklärten Obductions-BefiindeS, sondern hauptsächlich die Angabe des Obdncenten Maidcl maßgebend, welcher, fast zwei Jahre nach der Lcichenbcschau als Zeuge vernommen, ansgesagt hat, daß die Blutgefäße am Halse der Leiche noch erhalten waren und eine Zusammenhangs-Trennung derart wahrnehmcu ließen, daß der obere Theil derselben von dem unteren unterschieden werden konnte. Wird jedoch erwogen, daß in dem Obductions-Protocollc diese durch den Wundarzt Maidel nachträglich behauptete Thatsache durchaus nicht constatirt erscheint, daß der zweite Kunstverständige, Dr. Bilinski, bei seiner Wahrnchmuug diese Thatsache nicht nur nicht bestätigt, sondern geradezu die Evidenz derselben mit der Behauptung negirte, daß alle Wcichtheile am Halse der Leiche durch Fäulniß volllommc» zerstört waren und daß von den Blutgefäßen keine 3pitr wahrznnchmcn war, so ergibt sich, daß die erwähnte Aussage des Obdnccnten Maidel für die Bcurtheilung der obigen Frage in keiner Weise I als Erkenntnißqucllc sich vcrwcrthen ließ. Der diesbezügliche Widerspruch in den Aussagen der Obduccnten ist jedoch wegen seiner Auffälligkeit danach augethan, die Genauigkeit der Beobachtungen der Obdncenten und mithin auch die Nichtigkeit ihres, Befundes und Gutachtens in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst von dem Aussprüche der Obduccntcn, daß der Leichnam ursprünglich wo anders verborgen gehalten werden mußte und in die Schlucht, wo derselbe aüfgesnndcii ivard, viel später hingetragen wurde, ein Ausspruch, für welchen das Obductions^Protocoll nicht den mindesten Anhaltspunkt bietet und welcher übrigens auch jeder näheren fachwiffenschaftlichcn Begründung entbehrt. Am allerwenigsten gerechtfertigt erscheint aber die Behauptung, daß nach vollbrachter Tödtung der Leichnam von dem Thäter scalpirt wurde, und daß dies zu dem Zwecke geschah, um die Leiche nnkeniilich zu machen, da einerseits bei der hochgradige» Fäulniß, in welcher sich der Leichnam zur Zeit der Obduction befand, das Fehlen der Gesichts- und Kopfhaut noch keineswegs auf die Scalpirung sich znrückführen läßt, übrigens eine solche Operation irgend welche Schnittspnren an den Gesichts- und Kopfknochen znrückgclassen haben müßte, welche jedoch weder bei der ursprünglichen Beschau, noch auch bei der späteren Erhumirnng der Leiche vorgefunden wurden, und weil andererseits cs geradezu unbegreiflich bleibt, warum der Thäter, wenn er die schwierige Operation der Scalpirung zum Zwecke der Unkcuntlichmachung der Leiche ntttcrnommcn hätte, dieselbe nicht auch ihrer Kleidungsstücke entledigt habe, an welchen sie doch von Jedermann im Orte erkannt werden konnte und auch wirklich erkannt worden ist. Wenn endlich das Gutachten der Obdncenten sich auch dahin ausgesprochen hat, daß nach der Ermordnug der im LchwangcrschaftSzuftande befindlichen Francisca Muich die Leibesfrucht derselben mittelst Ausschneidens entfernt worden ist, so läßt sich auch dieser Ausspruch nicht ohncweitcrs als ein gerechtfertigter ansehen. Bon einem vernünftigen Motive, auf welches eine derartige Verstümmlung der Leiche sich zurückführcu ließe, kann selbstverständlich nicht die Rede fein. Das Vorhandensein eines angeblich rituellen Brauches, den die Israeliten bei Behandlung von Leichen schwangerer Frauen beobachten sollen, kann hier ans dem Grunde nicht in Frage kommen, weil, abgesehen davon, daß die Anklagcbchördc in der ncncrlich eingcbrachtcn Anklageschrift die diesbezügliche Behauptung selbst fallen ließ, der Umstand psychologisch nicht zu erkläre» wäre, daß ein Mörder nach Verübung der Blutthat die Beobachtung ritueller Rücksichten, und noch dazu gegenüber der Leiche eines Andersgläubigen, sich angelegen sein ließe. Eh ist übrigens nach den Beweisergebnissen die Möglichkeit vorhanden, daß der

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