Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 26 (1885)
- Issue
- Heft 22 (19.3.1885)
- Date
- 1885-03-19
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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dt? Gutachtens und Urtheils nicht vorausgesetzt werden; um so mehr wäre es ihre Pflicht gewesen, sich vorher bei einem Rabbinate der Schweiz oder des Auslandes zu informiren, bevor sie einen solchen Eingriff in die ihnen gänzlich fremden Interna de? jüdischen Religionsgesetzes sich zu Schulden kommen ließen. 2) Wenn die beiden Angeklagten sich außer den zum Schächten uothwendigen Vorbereitungen und Vorrichtungen noch Grausamkeiten gegen da? von ihnen geschachtete Thier zu Schulden kommen ließen, wie sie durch den anzeiger'schen Rapport behauptet werdet!, so wird Niemand etwas gegen die Bestrafung der verübten Thierqnälcrei einzuwenden haben. Daß dies aber thatsächlich schon von der ersten Instanz nicht angenommen wurde, geht doch zur Evidenz au? der Thatsache hervor, daß mau eine Expertise über das Schächten veranstaltete, lieber die etwaigen Grausamkeiten, die nunöthigerweise noch verübt wurden, kann doch nur da? Zengniß von Augenzengeu, aber nicht dasjenige von Berner Großmetzgeru und Fachgelehrten Ausschlag gebend sein. — Hinsichtlich der Anwendbarkeit der angezogenen Gesetzesparagraphen sei ans die obigen Bemerkungen zu Satz I verwiesen. VI. Satz. 6. „Ter Umstand, daß trotz des eben erwähnten Dekrets das Schächten Seitens der Israeliten immer ungestraft praktisirt wurde, kann nicht in Betracht kommen; es wurde eben noch nie Klage wegen des Schächtens erhoben." Das Dekret vom 2. Dez. 1884 stellt als erstes Striterimii für die Bestrafung der Thierguälerei das gegebene Aergerniß und die Größe desselben ans. — Wenn nun das vorliegende Urtheil selber zugiebt, daß eine Klage wegen des Schächtens bis jetzt nicht erhoben wurde, so beschränkt sich zur Ieit das ganze Aergerniß auf dasjenige, welches das Schächten bei dem Landjägerwachtmeister Isler angeblich hervorgernfen hat! VII. Satz. 7. „Wenn die durch den israelitischen Ritus vorgeschriebene Tödtungsart der Thiere, das Schächten, als Thierguälerei und mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar erklärt wird, so wird dadurch auch nicht die Glaubensfreiheit der Israeliten verletzt, denn sowohl die Berner „Staatsverfassung vom 81. Juli 1846 9. 80 — und das Kirchengesetz vom 18. Januar 1874—9—2—, als auch die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 -;ut. 50 gewährleisten und gestatten die freie Ausübung gottesdietlstlicher Handlungen nur innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung." Die Unterzeichner dieses Urtheils scheinen doch eine Ahnung von der Wahrheitswidrigkeit ihrer im Sab V ausgesprochenen Behauptung gehabt zu haben, laut welcher das rituelle Schächten durch eine vorherige Tödtung nach den neueren Schlachtmethoden nicht ausgeschlossen ist. Tenn stände ihnen dieses fest, so köntlte ja von einer Verletzung der Glaubensfreiheit gar keine Rede sein. Wenn die Voraussetzungen und Folgerungen dieses ganzen Urtheils so irrig sind, als es in diesen Bemerkungen nachzuweisen versucht wurde, so ist die Unsittlichkeit des Schächtens keineswegs erwiesen und die im Satz Vll citirten Gesebestitel gestatten ein Verbot des Schächtens mit Nichten. (Für die hochinteressante Fortsetzung dieser vernichtenden Kritik müssen wir unsere gesch. Leser auf die Schrift: „Thierschutz und Menschentrutz" selbst verweisen. Red.) Zeitungsnachrichten und (Korrespondenzen. Deutschland. Berlin. Die „Gesellschaft zur Verbreitung der Handrverke und des Ackerbaues unter den Juden im preußischen Staate", erstattet Bericht über ihre Thäiigkeit vom 1. März 1884 bis 28. März 1885. Darnach waren vom 1. März 1884 in die dauernde Pflege und Unterstützung der Gesellschaft ausgenommen: 72 Lehrlinge: davon haben ausgelernt und sind als Gesellen entlassen 16; anderweit ausgeschieden sind: 10 Lehrlinge, es verblieben also in dauernder Unterstützung: 46 Lehrlinge. Ren ausgenommen sind: 16 Lehrlinge, es sind demnach am l. März l885 dauernd ausgenommen: 62 Lehrlinge, welche unter der Inspcctiou der Herren Bodenstein, Fränkcl, Adler und Arnheim stehen und sich über alle Gewerbe vertheilen. Einmalige Unterstützung ist drei Handwerkern, Stipendien zum Besuche der Baugewerksschule sind zweien, zum Besuche der technischen Hochschule sechs Studirenden bewilligt worden. Die Einnahmen betrugen 8538,82 M., die Ausgaben 778i,o8 M., die Effecten 76,950 M. Das um den Verein wohlverdiente Vorstandsmitglied, Herr Maurermeister Joseph Fränkcl hat eine Stiftung von 3000 M. begründet, deren Zinsen alljährlich am 4. März dem würdigsten Lehrlinge bewilligt werden sollen.